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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.12.2017, RV/7100495/2012

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidadressaten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100495/2012-RS1
Wird im Feststellungsbescheid lediglich ein Miteigentümer bei einer Hausgemeinschaft genannt, ist die Adressierung nur dann ausreichend, wenn das Objekt der gemeinschaftlichen Feststellung (Liegenschaft) aus dem Bescheid hervorgeht. Es muss aus dem Bescheid eindeutig erkennbar sein, welche Personengesamtheit und welcher Feststellungsgegenstand gemeint sind.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache XX und Mitbesitzer, MEG M2 über die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides über die Wiederaufnahme betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008, Umsatzsteuer für das Jahr 2009, sowie gegen betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 und 2009 der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist die Miteigentumsgemeinschaft XX und Mitbesitzer. Diese erwarb im Kalenderjahr 2010 eine Liegenschaft in M2. Auf dieser Liegenschaft wurde ein Gebäude für Wohnzwecke errichtet, welches in der Folge vermietet werden sollte.

Planung und Durchführung dieses Projektes erfolgte von verschiedenen Firmen der "QQQ-Gruppe". Ebenso werden von dieser Investoren und potentielle Mieter angeworben. Die Vorfinanzierung wurde teilweise organisiert, sowie die Verwaltung und Rechtsgestaltung übernommen.

Die unterschiedlichen Leistungen verteilen sich auf die verschiedenen QQQ-Firmen und werden großteils im Voraus den einzelnen Projekten zugeordnet und samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Im Jahr 2008 versuchte die "QQQ" die Liegenschaft G1 zu erwerben, akquirierte Miteigentümer des zu errichtenden Gebäudes und begann mit verschiedenen Vorbereitungsarbeiten.

Im August 2009 stand endgültig fest, dass die Liegenschaft trotz rechtsgültigem Verkaufsanbot an eine andere Person verkauft wurde. Die Investoren wurden am darüber informiert. In diesem Zusammenhang strebte die QQQ als Bevollmächtigte der Miteigentümer bzw. Investoren eine Schadenersatzklage gegen den potentiellen Verkäufer an. Diese wurde am beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebracht. Mit Zwischenurteil vom wurde Herr AP für den aus der Nichteinhaltung des Kaufvertrages zugefügten Schadens haftbar gemacht und dem Kläger ein Schadenersatz in Höhe von 369.837,00 € zugesprochen.

In weiterer Folge suchte die QQQ eine andere gleichwertige Liegenschaft, um mit den bereits (und laufend weiteren angeworbenen) akquirierten Investoren ein Mietobjekt zu errichten. Im April 2010 wurde mit der Unterfertigung des Kaufvertrages über die Liegenschaft M2 begonnen, die Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch den Verkäufer erfolgte am .

In diesem Zusammenhang wurden Vorsteuern und Verluste aus Rechnungen geltend gemacht.

Nach Errichtung des Gebäudes erzielte die Miteigentumsgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Liegenschaft M2.

Am erging eine als Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 intendierte Erledigung an "XX und Mitbes." Am erging eine als Umsatzsteuerbescheid 2009 intendierte Erledigung an "XX und Mitbes."

Im Rahmen einer bei der Bf. durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die zu den Vorsteuern und Verlusten gehörenden Leistungen nicht erbracht worden seien und die Geldmittel der Mitteigentümer großteils nicht geflossen seien. Nach Ansicht des Finanzamtes seien die geltend gemachten Vorsteuern und die Verluste nicht anzuerkennen.

Im Anschluss an die Außenprüfung und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt am als Umsatzsteuerbescheid 2009, als Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO sowohl für das Jahr 2008 als auch für das Jahr 2009, sowie als Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 intendierte Erledigungen.

In den gegen diese Erledigungen eingebrachten Berufungen (nunmehr Beschwerden) führte die Bf. aus, dass die Leistungen sowohl die G1 als auch die M betreffen (Berufung vom , Seite 2, dritter Absatz), dass die beabsichtigte Vermietung und Verpachtung zu Wohnzwecke nachgewiesen sei und der Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung möglich sei, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und die Anzahlung tatsächlich geleistet worden sei. Abschließend brachte die Bf. vor, dass sämtliche Leistungen zwischenzeitig vollständig erbracht worden seien.

Die Bf. stellte sowohl einen Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO (nun § 272 Abs. 2 Z 1 lit a BAO) als auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO (nun § 274 Abs. 1 Z 1 lit a BAO).

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) die Bescheidbeschwerde vom gegen die als Bescheide vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 und 2009 und betreffend Umsatzsteuer 2009 intendierten Erledigungen samt Aktenteilen zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird dem Beschluss zu Grunde gelegt:

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 ist an XX u. Mitbes., zu Handen DI XX, Adresse gerichtet.

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Bescheid über  die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 ist an XX u. Mitbes MEG M, zu Handen Name gerichtet.

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 ist an XX u. Mitbes. MEG M, zu Handen Name gerichtet.

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2009 ist an XX u. Mitbes. MEG M, zu Handen Name gerichtet.

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Umsatzsteuerbescheid  2008 ist an XX u. Mitbes. MEG M, zu Handen Name gerichtet.

Die Bezeichnung des Bestandsobjektes fehlt in den Erledigungen.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Hingewiesen wird, dass die am anhängigen offenen Berufungen (bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch Zurückweisungen (§ 272 Abs. 4 zweiter Satz BAO idF AbgÄG 2016, BGBl I 2016/17).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Antrages abgesehen werden, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 274 Abs. 3 Z 1 iVm § 274 Abs. 5).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (; ; ).

Eine Bescheidbeschwerde gegen eine Erledigung, in der kein Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen ().

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Die Bescheiderfordernisse des § 93 BAO gelten auch für den Wiederaufnahmebescheide (Ritz5, § 307 Tz 7).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Nach Abs. 3 leg cit ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (Mitglieder) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO tritt nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein (vgl. ):

Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen ().

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen (), wobei eine Nennung im Adressfeld nach der ständigen Rechtsprechung zum Bescheidspruch gehört ().

Die Benennung der Person (Personenvereinigung) ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().

Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide ().

Bei einer Hausgemeinschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gemeinschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die daran beteiligten Personen. Aufgrund der Bestimmungen des § 191 BAO kommt einer solchen Gemeinschaft aber verfahrensrechtlich insofern Bedeutung zu, als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit Wirkung für alle Beteiligten, zu ergehen haben.

Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts) sind grundsätzlich unter Angabe der Personengesamtheit anzusprechen.

Die betreffenden Bescheide sind bei einer Hausgemeinschaft an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "... und Mitbesitzer" zu richten, allerdings unter der Voraussetzung, dass auch das Objekt der gemeinschaftlichen Feststellung (Einkunftsquelle, Liegenschaft) aus dem Bescheid hervorgeht. Es muss aus dem Bescheid eindeutig erkennbar sein, welche Personengesamtheit und welcher Feststellungsgegenstand gemeint sind.

Als Adressierung des Feststellungsbescheides kommen etwa in Betracht:

"An die Gemeinschaft der Miteigentümer der Liegenschaft ..." (wenn die Miteigentümer im Spruch namentlich genannt sind),

"An A, B und C" (wenn die Liegenschaft im Bescheid bezeichnet ist),

"An A und Mitbes der Liegenschaft ..." (wenn die Mitbesitzer im Bescheidspruch namentlich genannt sind).

Die Adressierung: "An A und Mitbes" könnte nur dann ausreichend sein, wenn die Miteigentümer im Bescheidspruch namentlich genannt sind und wenn die betreffende Liegenschaft im Bescheid bezeichnet ist (die Angabe der Steuernummer würde hiefür nicht reichen) (vgl. AÖF 2010/36).

An Stelle der namentlichen Nennung der Miteigentümer im Adressfeld käme auch ein derartiger Hinweis auf die Aufzählung in einer Beilage oder auf die Bezeichnung der Einkünftebezieher (bei der Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in Betracht.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches (XX und Mitbes.MEG M ) ist unmissverständlicherweise zu entnehmen, dass das Objekt der gemeinsamen Feststellung, in diesem Fall die Liegenschaft nicht erkennbar ist. Diese Adressierung könnte nur ausreichend sein, wenn die Miteigentümer im Bescheidspruch namentlich genannt sind und wenn die betreffende Liegenschaft im Bescheid bezeichnet ist.

Es ist lediglich der Zusatz "M" genannt, das Objekt ist daher aufgrund des Fehlens der Hausnummer nicht ausreichend konkretisiert.

Der Zweifel am Bescheidadressaten aufgrund einer ungenauen Bezeichnung kann auch durch Auslegung nicht beseitigt werden. Daher ist der Rechtsakt wirkungslos und gilt als Nichtbescheid.

Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden. Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist folglich gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen eine Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigungen und die sich daraus ergebende Rechtsfolge im Sinne der oben zitierten herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein nicht genau bezeichnetes Objekt nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Mangels Bescheidadressat liegt ein Nichtbescheid vor, wonach ein erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Adressierung des Feststellungsbescheides
Hausgemeinschaft
Erkennbarkeit des Objektes der gemeinschaftlichen Feststellung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100495.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at