Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.11.2017, RV/3100973/2017

Nach Abweisungsbescheid über einen Fristverlängerungsantrag verspätet eingebrachter Vorlageantrag

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache des B, Str 1, PlZl C, gegen den Bescheid des Finanzamtes D mit Ausfertigungsdatum , mit dem der Antrag vom auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 abgewiesen wurde

beschlossen:

1. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen, da er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 ein. Die Abgabenbehörde teilte dem Bf. mit, dass EU/EWR Bürger, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können. Sollte der Bf. von diesen gesetzlichen Vorgaben Gebrauch machen wollen, sei eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde (Formular E9) vorzulegen.

2. Im Schreiben vom an die Abgabenbehörde vertrat die steuerliche Vertretung des Bf. den Standpunkt, dass der Bf. vom bis seinen Wohnsitz in Österreich hatte und deshalb ein Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 nicht zu stellen sei. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit seien nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich - Deutschland in Österreich zu versteuern.

3. Mit dem am ausgefertigten Bescheid wies die Abgabenbehörde den Antrag vom  auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. laut Aktenlage als Saisonarbeiter in Österreich beschäftigt und somit beschränkt steuerpflichtig sei. Bei der in der Vorhaltbeantwortung bekannt gegebenen Adresse in Österreich handle es sich um die Betriebsadresse des Arbeitgebers. Ein Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 BAO liege nicht vor.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung im Namen des Bf. mit Schreiben vom Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bf. in einem Wohnmobil an einem fixen Stellplatz am Campingplatz mit Adresse PlZl C, Str 1, wohne. Er habe nicht nur im bekanntgegebenen Zeitraum, sondern das ganze Jahr in C gewohnt. Die erklärungsgemäße Veranlagung werde beantragt.

5. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Mit elektronischer Eingabe vom wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum beantragt, da auf das Einlagen weiterer Unterlagen und Informationen zugewartet werden müsse.

7. Die Abgabenbehörde gab dem Ansuchen auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum statt.

8. Am stellte die steuerliche Vertretung wiederum den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum , da Unterlagen der ausländischen Finanzbehörden erwartet würden.

9. Per FinanzOnline wurde am ein weiteres Ansuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum gestellt.

10. Die Abgabenbehörde fertigte am einen Bescheid aus, in dem sie dem Ansuchen des Bf. um Verlängerung der Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 durch das Bundesfinanzgericht nicht stattgab. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die mehrfach gewährte Verlängerung der Rechtsmittelfrist die Besorgung von Unterlagen ermöglicht worden sei und daher eine weitere Fristerstreckung nicht gewährt werde. Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt.

11. Mit Eingabe vom beantragte die steuerliche Vertretung mit derselben Begründung wiederum die Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum .

12. Schlussendlich wurde mit Schriftsatz vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 durch das Bundesfinanzgericht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

13. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am ausgefertigt. Bei Unterstellung eines dreitägigen Postlaufes ist von einer Zustellung am auszugehen.

2. Dem (nunmehr dritten) Ansuchen vom auf Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einreichung eines Vorlageantrages bis zum gab die Abgabenbehörde mit Bescheid vom , nachweislich zugestellt am , nicht statt.

3. Am wurde per FinanzOnline wiederholt ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum gestellt.

4. Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht langte bei der Abgabenbehörde am ein.

III. Rechtslage

1. Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

2. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt (Abs. 3 leg. cit.).

Nach Abs. 4 leg. cit.   beginnt die Hemmung des Fristenlaufes   mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

3. Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsantrag kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine hemmende Wirkung mehr zu (vgl. ; ).

IV. Erwägungen

1. Im Beschwerdefall hat das Finanzamt das Ansuchen vom um (weitere) Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht abgewiesen. Damit hat die Abgabenbehörde zum Ausdruck gebracht, dass die Frist nicht (weiter) verlängert wird. Mit der am erfolgten Zustellung dieser das Ansuchen um Fristverlängerung abweisenden Entscheidung endete somit die Hemmung des Fristenlaufes.
Nach Erlassung des eine Fristverlängerung abweisenden Bescheides, war eine neuerliche bescheidmäßige Erledigung über eine Verlängerung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages nicht mehr möglich und damit unzulässig.

2. Die Frist für den Vorlageantrag begann im Beschwerdefall mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (bei Berücksichtigung eines Postlaufes von drei Tagen) am zu laufen, wurde mit Einbringung des Fristverlängerungsantrages vom gehemmt, lief mit dem Ende der Hemmung durch die Zustellung des die Fristverlängerung abweisenden Bescheides am ab diesem Tag weiter, war allerdings zum Zeitpunkt des Vorlageantrages vom nicht mehr offen.
Der bei der Abgabenbehörde am und damit nicht fristgerecht eingelangte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge bei einem nicht fristgerecht gestellten Vorlageantrag ergibt sich aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO. Einem nach Abweisung des Fristverlängerungsantrages erneut eingebrachten Fristverlängerungsantrag kommt nach ständiger Rechtsprechung keine hemmende Wirkung zu (siehe Punkt III. 3.).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100973.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at