Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Bezug einer ungarischen und österreichischen Rente
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Sopron, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung für die Kinder B. P., geb. xxx und B. N., geb. xxxx, ab September 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) Bf., Wohnort Sopron, beantragte am für seine beiden Kinder B. N., geb. xxxx, Studentin der ungarischen Universität Nyugat-magyarorszagi Egyetem, Studienrichtung XY, und B. P., geb. xxx, Schülerin an der Hauptschule in XX ab 09/2011 Differenzzahlungen.
Der Bf. legte die Schulbestätigung von P. B. und den Studiennachweis von N. B. vor.
Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Ausgleichszahlung für die beiden Kinder mit Bescheid vom ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausgleichszahlung abgewiesen werde, da gemäß § 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung, Familienleistungen für Kinder von Rentnerinnen und Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren seien, der zur Zahlung einer Rente verspflichtet ist.
Da der Bf. auch in Ungarn eine Rente beziehe, ist vorrangig Ungarn für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig.
Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf. rechtszeitig Beschwerde ein.
Begründend führte er aus, da er ausschließlich Bezüge (Pension) aus Österreich beziehe, ersuche er um Anerkennung der Familienbeihilfe.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. Unterlagen betreffend der in Ungarn erhaltenen Pension vorzulegen und zwar den Pensionsbescheid betreffend die Pension ab 2011.
Vom Bf. wurden der Beschluss der Zentralen Direktion für Rentenerfassung und Informatik in Budapest mit der festgestellten Invalidenrente über monatliche 16.340,- HUF ab vorgelegt und weiters ein Schreiben, dass ab eine monatliche Leistung von (abgerundet) in Höhe von 18.205,- HUF ausbezahlt werde. Ab bis werde ein monatliches Rehabilitationsgeld in Höhe von 21.225 HUF ausbezahlt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab:
"Gem. der Verordnung (EG) Nr.883/2004 in der ab gültigen Fassung hat ein
Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des "Beschäftigungslandes" Anspruch auf
Familienleistungen dieses Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten.
Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It.
VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen,
im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf Ausgleichszahlung.
Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten
ausüben bzw. mehrere Renten beziehen, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat zuständig.
Art 11 Abs. 1 der VO 883/2004 besagt, dass jede Person den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterstellt ist.
Sie beziehen gleichzeitig eine Pension geminderter Arbeitsfähigkeit in Ungarn ab
und in Österreich ab . Zuständig ist daher der Rentenstaat (dies ist jener Staat, von dem eine Rente bezogen wird), in dem das Kind lebt.
Somit ist Ungarn für die Familienleistungen ab der Rentenauszahlung in Ungarn alleine zuständig. In Österreich besteht kein Anspruch."
Der Bf. brachte am einen Vorlageantrag ein und führt aus, dass er in Ungarn und in Österreich Rente beziehe. Er habe mit dem ungarischen Schatzamt und mit IGR Rechtsanwältin gesprochen, beide hätten ihm die Auskunft gegeben, dass er, so lange keine Sozialversicherung von seiner ung. Rente abgezogen werde, die Ausgleichszahlung aus Österreich beziehen könne. 09.2011-08.2014 sei das der Fall gewesen, also möchte er um eine positive Entscheidung auf die Zuerkennung für diesen Zeitraum bitten.
Er hätte von der ungarischen Krankenkasse Beweise dafür abverlangt, die er in ca. 2-3 Wochen bekommen werde, die er dann übersetzen lasse und sie dem Finanzamt übermitteln werde.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf., ungarischer Staatsbürger, wohnt mit seiner Frau und seinen Kindern in XX.
Seine Kinder besuchen in Ungarn die Universität und die Schule.
Der Bf. bezieht sowohl in Österreich als auch in Ungarn eine Rente.
Die in der Beschwerde vom angeführte Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf. und die vorgelegten Unterlagen des Bf sowie auf die Ergebnisse der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen.
Nach der ab geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zeiträume ab Mai 2010 folgendes:
Gemäß der allgemeinen Regelung des „Artikel 11" gilt:
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder zum Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Nach der VO (EG) 883/2004 ist für die ab entstandenen Ansprüche nur mehr ein Staat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, daher hat aufgrund des Anwendungsvorranges von EU-Recht vor einer Prüfung der nationalen Voraussetzungen nach dem FLAG 1967 eine Prüfung nach EU-Recht zu erfolgen. Diese Prüfung dient der Feststellung, welcher Staat für die Gewährung von Familienleistungen an den Bf bzw. dessen Familie zuständig ist.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat daher im Bereich der Familienleistungen spezielle Zuständigkeitsregeln (Prioritätsregeln) aufgestellt, um Doppelzahlungen mehrerer Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Die Anwendung dieser Antikumulierungsbestimmungen erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile (Familienbetrachtungsweise).
Die entsprechenden Regelungen finden sich im Artikel 11 VO, in welchen bestimmt wird, welchem Mitgliedstaat (MS) die Person unterliegt.
Der Bf, seine Frau sowie seine Kinder sind ungarische Staatsbürger. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt in Ungarn, die Kinder wohnen im Haushalt des Bf.
Der Bf ist Bezieher (auch) einer ungarischen Pension (siehe dazu Schreiben der Direktion für Rentenzahlung in Budapest).
Er ist weiters Bezieher ungarischer Familienleistungen.
Als Bezieher ungarischer Familienleistungen unterliegt der Bf den ungarischen Rechtsvorschriften.
Gemäß Artikel 11 der VO 883/2004 unterliegt der Bf als Unionsbürger den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, hier den Rechtvorschriften Ungarns.
Damit unterliegt der Bf nicht den österreichischen Rechtsvorschriften.
(vgl. RV/7103738/2017 v.)
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht daher im gegenständlichen Fall nicht, da eine Person, nämlich der Bf. ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates, im gegenständlichen Fall Ungarns, unterliegen kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da sich die (Nicht)-Anspruchsberechtigung des Bf auf österreichische Familienleistungen (FB) direkt aus dem Art. 11 Abs 1 der VO 883/2004 ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100797.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at