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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/7104662/2017

Nachsicht hätte keinen Sanierungseffekt, Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Flaschberger, Priesterhausgasse 1/Stiege 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer XY, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.), die Grunderwerbsteuer 2016 nachsehen zu wollen, und führte begründend aus, von seiner Mutter im Jahre 2012 den hochverschuldeten Betrieb des Altersheimes Gesellschaft-1 mit Schenkungsvertrag in dessen Eigentum erhalten zu haben.

Gemeinsam mit seiner Gattin habe er versucht, den Betrieb zu sanieren. Die allgemeine schlechte Wirtschaftslage und die sinkende Nachfrage nach Pflegeplätzen hätten dazu geführt, dass der Betrieb seinen wirtschaftlichen Niedergang erfahren habe. Binnen kürzester Zeit habe ein Käufer gefunden werden müssen, um eine Insolvenz abzuwehren.

Mit der Gesellschaft-2 habe ein Interessent und späterer Käufer im Jahre 2016 gefunden werden können. Die nunmehrige nachträgliche Berechnung der festgesetzten Grunderwerbsteuer von € 25.567,50 bedeute für den Bf. und seine Familie mit zwei Kleinkindern eine übergebührliche Härte, zumal er und seine Gattin durch den Verkauf des hochverschuldeten Unternehmens arbeitslos geworden und dies noch immer seien. Geblieben sei dem Bf. ein erheblicher Teil an Schulden, weshalb er einen Antrag auf Nachsicht stelle.

Er lege dazu zwei Bestätigungen der Hausbank über die vorgenommenen Rückzahlungen sowie eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich des monatlichen Arbeitslosengeldes vor.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 236 BAO fällige Abgabenschulden nachgesehen werden könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabe könne eine persönliche oder sachliche sein.

Da im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit nicht einmal behauptet worden sei, sei hier im Wesentlichen das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu prüfen. Eine sachliche Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall aufgrund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes und in einer vom Steuerpflichtigen nicht beinflussbaren Weise bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete.

Da im gegenständlichen Fall lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle Abgabepflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise treffe, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf. Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Nichtigkeit des Verfahrens geltend.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter den hochverschuldeten Betrieb des Altersheimes Gesellschaft-1 mit Schenkungsvertrag vom in sein Eigentum übertragen erhalten. Gleichzeitig sei auch der Gesellschafteranteil mit Abtretungsvertrag vom um den Betrag von EUR 1,00 übernommen worden.

Der Beschwerdeführer habe ordnungsgemäß den Steuerbetrag entrichtet.

Da sich die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens negativ gestaltet habe, sei vom Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom das am im Schenkungsvertrag übertragene Unternehmen an die Gesellschaft-2 veräußert worden, wobei mit dem erzielten Kaufpreis die Verbindlichkeiten nicht zur Gänze abgedeckt hätten werden können. Wie sich heute herausgestellt habe, verbleibe dem Beschwerdeführer eine Restschuld von circa EUR 150.000,00.

Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass aufgrund der bereits entrichteten Steuern im Jahre 2012 keine weiteren steuerlichen Belastungen mehr auf ihn zukommen würden und dass aufgrund des unmittelbaren Verkaufes des Altersheims seine Existenz noch zu retten sein werde.

In weiterer Folge habe sich die Behörde seit 2012 über 4 Jahre lang Zeit gelassen und, nachdem das Altersheim an die Gesellschaft-2 bereits am weiter veräußert worden sei, am einen Grunderwerbssteuerbescheid erlassen und die Grunderwerbssteuer völlig überraschend rückwirkend mit EUR 25.567,50 festgesetzt.

Mit Bescheid vom sei aufgrund eines Antrages bei der Finanzbehörde ein Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterungen von monatlich EUR 750,00 ergangen und seien aus dieser Zahlungserleichterung mittlerweile vier Raten a EUR 750,00 bezahlt worden, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die vier Raten aus eigenem zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe wiederum ein Darlehen in Anspruch und somit eine neuerliche Belastung auf sich nehmen müssen.

Gegen den Bescheid vom habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO gerichtet und diesen Antrag inhaltlich damit begründet, dass die nachträgliche Verschreibung der Grunderwerbssteuer über einen Betrag von EUR 25.567,50 für ihn und seine Familie samt zwei Kleinkindern eine übergebührliche finanzielle Härte mit sich bringen würde, da die Eheleute W. durch den Verkauf des Unternehmens arbeitslos geworden seien. Gleichzeitig bestehe ein hoher Schuldenstand und seien die entsprechenden Urkunden über den Nachweis der Kreditzahlungen samt AMS Einkünfte urkundlich vorgelegt worden.

Den Antrag vom habe die Behörde durch Erlassung eines negativen Bescheides von behandelt und in ihrer Begründung ausgeführt, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht einmal behauptet worden sei, obwohl im Sachverhalt diese genauestens ausgeführt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde und werde der Bescheid vollinhaltlich bekämpft.

Ausführungen zu den Beschwerdepunkten 1-5:

Nachdem die Bescheid erlassende Behörde in ihrer Begründung ausgeführt habe, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht einmal behauptet worden sei, bringe der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, dass dieser neben der sachlichen Unbilligkeit auch die persönliche Unbilligkeit geltend mache.

Zur persönlichen Unbilligkeit werde nunmehr ergänzend vorgebracht, dass aufgrund des Verkaufes des Altersheimes an die Gesellschaft-2 am dem Beschwerdeführer eine Verbindlichkeit von circa EUR 150.000,00 restlich verbleiben werde, wobei eine Endabrechnung bis heute noch nicht erfolgt sei.

Da sich die Behörde zur Bescheiderlassung der Grunderwerbssteuer bis , somit einer übergebührlich langen Zeit von mehr als vier Jahren, Zeit gelassen habe, habe der Beschwerdeführer mit einer zusätzlichen Belastung von EUR 25.567,50 nicht mehr gerechnet.

Der Beschwerdeführer sei noch dazu durch den Verkauf des Altersheims nach dem arbeitslos geworden und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig, sodass dieser bei dem nunmehrigen Einkommen von EUR 1.472,53 unter Berücksichtigung zweier Sorgepflichten am Existenzminimum liege. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein Eigenheim errichtet und befinde sich auf diesem Eigenheim ein Schuldenstand in Höhe von circa EUR 231.592,00.

Derzeit sei der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die monatlichen Ratenzahlungen zu bedienen und habe, um sich weiteren exekutiven Schritten zu entziehen, ein Darlehen über die bisher bezahlten Raten aufnehmen müssen. Die Bedienung der Raten bzw. die Abstattung der Grunderwerbssteuer in Höhe von EUR 25.567,50 würde trotz zumutbarer Sorgfalt die Veräußerung des Privathauses mit sich ziehen und käme diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation aus eigenem Einkommen keine Möglichkeit mehr haben, diese steuerliche Belastung von EUR 25.567,50 zu bedienen. Somit liege eine absolute Gefährdung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers und Nachsichtwerbers bzw. seiner Familie vor, falls die Einhebung der Abgabe fortgeführt werde. Somit wäre die persönliche Unbilligkeit unter Vorlage von Urkunden ausführlich dargetan.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom aufgrund seiner inhaltlichen Ausführungen die persönliche Unbilligkeit ausgeführt, wenn auch nicht als solche explizit bezeichnet. Es müsse jedoch der Sachverhalt an sich ausreichen, der die persönliche Unbilligkeit darlege, sodass hier von Seiten der Behörde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, welche im vorherigen ergänzenden Vorbringen dargetan worden sei.

Aufgrund dessen liege aber eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und hätte die Behörde bei richtiger Beweiswürdigung des ihr mit Schreiben vom geschilderten Sachverhaltes zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen müssen. Die Behörde hätte durchaus aufgrund des gegebenen Sachverhaltes davon ausgehen können, dass eine persönliche Unbilligkeit vorliege.

Ausführungen zur sachlichen Unbilligkeit:

Die sachliche Unbilligkeit liege in der Einhebung der Abgabe insbesondere vor, da zwar die Geltendmachung des Abgabenanspruches nicht im Widerspruch zu offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen stehe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch über eine übergebührend lange Zeit von mehr als vier Jahren darauf verlassen können, dass seine Rechtsauslegung betreffend die Bezahlung der Abgabe richtig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer stelle nachstehende „Berufungsanträge“:

Die „Behörde 2. Instanz“ möge der vom Beschwerdeführer erhobenen Bescheidbeschwerde vollinhaltlich stattgeben und die bekämpfte Entscheidung ersatzlos aufheben oder abändern, allenfalls zur neuerlichen Entscheidung an die „Behörde 1. Instanz“ zurück zu verweisen, insbesondere möge das Gericht

1. den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zur Abgabenkontonummer XY vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben oder

2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben

a) da der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei,

b) der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe,

c) Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen müssen,

3. dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattzugeben.

Der Beschwerdeführer stelle ferner den Antrag auf Zuerkennung einer hemmenden Wirkung.

Begründet werde der Antrag auf Hemmung des Bescheides vom damit, als mit Nichtstattgebung des Antrages der Beschwerdeführer in seiner Existenz gefährdet sei, insbesondere verlöre er mit seiner Familie sein Eigenheim durch Zwangsversteigerung und diese Zwangsversteigerung käme einer Vermögensverschleuderung gleich.

Weiters stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Aussetzung der Ratenzahlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidungen der „Berufung“ und begründe seinen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, in ein Insolvenzverfahren verfangen zu werden, insbesondere sein privates Haus, welches angespannt belastet sei, durch Zwangsversteigerung zu verlieren, und dies einer Vermögensverschleuderung gleichkäme.

Der Beschwerdeführer lege ergänzend Bestätigungen und Kontoauszüge bei.

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Mit unleserlich datierter Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus:

Gemäß § 236 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne nach der Lage des Falles eine persönliche oder sachliche sein.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung einer Abgabe die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährde. Persönliche Unbilligkeit könne neben Existenzgefährdung auch schon vorliegen, wenn die Abgabeneinhebung mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien, etwa indem nur noch die Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Bei einer Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes liege eine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO nicht vor.

Aufgrund des Umstandes, dass in seinem Fall durch eine Nachsicht kein Sanierungseffekt eintreten würde, da seine übrigen Verbindlichkeiten laut eigenen Angaben ein Vielfaches der aushaftenden Abgabenschuld betrügen, sei eine persönliche Unbilligkeit ebenso nicht gegeben. Die Gewährung einer Nachsicht würde sich im gegenständlichen Fall ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger auswirken.

Eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall auf Grund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes und in einer vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise, bei Anwendung des Gesetzes, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten und die dadurch ausgelöste Abgabenschuld auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt wäre. Das sei dann nicht der Fall, wenn die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstelle.

Die Unbilligkeit ziele also rein auf das Ergebnis der Abgabenfestsetzung und der Einhebung der Abgabe ab, nicht aber auf die Dauer des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Da in seinem Fall eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die alle Abgabepflichtigen, in vergleichbarer Situation, in gleicher Weise treffe, sei sein Nachsichtsansuchen abzuweisen gewesen.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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In Entsprechung eines Ersuchens des Bundesfinanzgerichtes vom legte der Bf. mit Schreiben vom seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar, wonach er im Wesentlichen derzeit lediglich Notstandshilfe in Höhe von täglich € 36,69 beziehe und die Liegenschaft EZ-1 (Anmerkung: richtig EZ-2) der KG-1 besitze. Dabei handle es sich um den Familienwohnsitz in Adresse-1.

Weiters schulde er folgende Verbindlichkeiten:


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Bank-1
€ 3.745,70
monatlich € 57,44
€ 62.718,62
monatlich € 316,63
€ 160.969,64
monatlich € 653,98
Gesellschaft-2
€ 255.998,47
 

Darüber hinaus sei er unterhaltspflichtig für zwei minderjährige Kinder, seine Ehefrau sei ab arbeitslos. Die monatlichen Lebensunterhaltskosten betrügen € 2.674,50.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt:

Mit Abtretungsvertrag vom trat die bisherige Alleingesellschafterin der damaligen Gesellschaft-3 (ab Gesellschaft-4 und ab Gesellschaft-1), Person-1, die das Alten- und Pflegeheim Gesellschaft-1 betrieb, ihren Gesellschaftsanteil zu 100% an ihren Sohn Bf., den Bf., gegen einen symbolischen Kaufpreis von € 1,00 ab.

Da durch diese Abtretung auch die im Eigentum der Gesellschaft stehende Liegenschaft EZ-3 KG-2 an den Bf. übertragen wurde, unterlag dieses Rechtsgeschäft gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, die auch am an den Bf. als Erwerber und alleiniger Steuerschuldner gemäß § 9 Z 3 lit. b GrEStG in Höhe von € 25.567,50 mangels erfolgter Selbstberechnung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde.

Dieser Bescheid erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft.

Mit Antrag vom beantragte der Bf. eine monatliche Ratenzahlung von € 500,00, die mit Schreiben vom auf € 750,00 erhöht wurde. Antragsgemäß bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die ratenweise Abstattung des Rückstandes in der zuletzt begehrten Höhe von monatlich € 750,00. Ab wurden diese selbst angebotenen Raten auch entrichtet. Da zudem mit Wirksamkeit vom eine Überrechnung von € 1.018,00 (Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2016) vom Abgabenkonto YZ des Bf. erfolgte, haften auf dem gegenständlichen Abgabenkonto XY derzeit € 17.871,25 aus.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum ().

Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben ().

Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().

Sachliche Unbilligkeit:

Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung „nach der Lage des Falles unbillig“ ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421).

Aus dem einzigen Vorbringen des Bf. zur sachlichen Unbilligkeit, dass er sich darauf verlassen habe können, dass seine Rechtsauslegung richtig gewesen sei, weil sich das Finanzamt für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer übergebührlich mehr als vier Jahre Zeit gelassen habe, lässt sich nichts gewinnen, weil eine etwaige Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit nicht zur sachlichen Unbilligkeit führt, sondern erst im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre.

Persönliche Unbilligkeit:

Da eine sachliche Unbilligkeit seitens des Bf. nicht bescheinigt werden konnte, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme ().

Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bf. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde (vgl. ).

Sein Vorbringen, arbeitslos und mit dem nunmehrigen am Existenzminimum liegenden Einkommen von € 1.472,53 für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig zu sein sowie sein Eigenheim belastende hohe Schulden von € 231.592,00 zu haben, geht ins Leere, weil nach der Judikatur eine Unbilligkeit dann nicht gegeben ist, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte ().

Die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger von Amts wegen ermittelten Daten ergaben, dass der Bf. vom Arbeitslosengeld bezog, vom Notstandshilfe, vom Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von € 12.157,50 brutto und vom – laufend wieder Notstandshilfe.

Daraus ergibt sich, dass daher persönliche Unbilligkeit nicht vorliegen kann, da durch den Erhalt der Notstandshilfe von € 1.100,70 (€ 36,69 täglich) bei zwei Unterhaltspflichten nicht einmal das Existenzminimum erreicht wird. Das bedeutet aber, dass auf Grund der Pfändungsbeschränkung der §§ 290 ff EO iVm § 65 AbgEO eine Pfändung der Bezüge des Bf. ohnehin nicht erfolgen kann.

Persönliche Unbilligkeit kann daher nicht vorliegen, da das monatliche Gesamteinkommen des Bf. den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist. Sie liegt somit deshalb nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Bf. kommen kann.

Ebenso wenig könnte der Abgabengläubiger auf die in seinem Besitz befindliche Liegenschaft im Pfändungsweg zugreifen, da auf dieser sowohl ein seiner Ehefrau eingeräumtes Belastungs- und Veräußerungsverbot lastet als auch vorrangige Hypothekarpfandrechte der Bank-1 sowie des Landes Land-1.

Ermessen:

Da weder sachliche noch persönliche Unbilligkeiten gegeben sind, war auch keine Ermessensentscheidung zu treffen. Allerdings hätte auch im Rahmen des Ermessens keine Nachsicht gewährt werden können, da diese sich im gegenständlichen Fall nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, zumal der Bf. nicht einmal behauptete, dass die übrigen Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104662.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at