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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.01.2018, RM/7100013/2017

Maßnahmenbeschwerde - Einstellung des Verfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache
Bf., vertreten durch RA, 8010 Graz , 
betreffend Maßnahmenbeschwerde vom wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab durch vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten durch Organe der Finanzpolizei, FA Judenburg Liezen, beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird infolge des Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom , eingebracht beim Bundesfinanzgericht (idF BFG) erhob die Beschwerdeführerin (idF Bf.), rechtsanwaltlich vertreten, eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG.

Die Beschwerde werde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ab in Adr., aufgrund rechtswidriger Beschlagnahme von sechs elektronischen Geräten durch Organe der Finanzpolizei, erhoben.

Die Beschwerde werde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährten Rechts auf Eigentum gem. Art. 1 1.ZPEMRK sowie wegen Verletzung der unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechte nach den Art. 15, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der EU iVm Art. 56 AEUV erhoben.
Es werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge im Verfahren über die Beschwerde eine öffentliche Verhandlung durchführen; die Beschlagnahme der sechs elektronischen Geräte aufheben bzw. für rechtswidrig erklären und gemäß § 35 VwGVG den vollen Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen.

In der Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass die Bf. mit Vereinbarung vom einen Raum an einer Tankstelle an der Adresse Adr. angemietet hat. Die Vereinbarung lag der Beschwerde bei.
Am fand in diesem Lokal eine glücksspielrechtliche Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden sechs elektronische Geräte beschlagnahmt.

Die Bf. sei durch die Beschlagnahme der Geräte in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit und Niederlassungsfreiheit verletzt.
Die Maßnahmenbeschwerde sei daher zulässig. Die Beschwerde vom sei rechtzeitig, da die Amtshandlung am (vorläufige Beschlagnahme) stattfand und noch andauere. Eine Subsidiarität der Beschwerde liege nicht vor, weil kein im Verwaltungsweg bekämpfbarer Bescheid vorliege. Die Bf. sei daher auf die Maßnahmenbeschwerde als einziges rechtliches Mittel zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes angewiesen.

Am beim BFG einlangend, wurde durch das FA Judenburg Liezen der von der  BH Südoststeiermark am erlassene Bescheid über die Anordnung der Beschlagnahme übermittelt.
Mit diesem Bescheid wurde die Beschlagnahme der am Standort Adr., befindlichen sechs elektronischen Glückspielgeräte, Internetterminals, der Bf. angeordnet. Es handelte sich um jene Geräte der Bf., die durch die Finanzpolizei am vorläufig in Beschlag genommen worden waren.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Bundesfinanzgericht (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Für solche Beschwerden ist das Verfahren im VwGVG geregelt (§ 24 BFGG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, ...

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit in die Rechte des Betroffenen unmittelbar, das heißt ohne vorangegangenen Bescheid, eingreifen.

Im Bereich der Finanzpolizei ist dies dann der Fall, wenn z.B. eine (vorläufige) Beschlagnahme erfolgt.
Die Organe der Finanzpolizei handeln dabei u.a. auch in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten wie z.B. Überwachung Glücksspielgesetz, Überwachung Arbeitskräfteüberlassung, Überwachung Ausländerbeschäftigung, Überwachung AVRAG.
Wird die Finanzpolizei in solchen Angelegenheiten tätig und setzt eine ordnungspolitische Maßnahme, sind die Bestimmungen der §§ 7, 9, 28, 35 VwGVG einschlägig.

Eine Maßnahmenbeschwerde hat den Zweck festzustellen, ob der gesetzte Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist.
Eine Maßnahmenbeschwerde ist jedoch lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel. Durch eine Maßnahmenbeschwerde soll keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann daher nicht sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde beim BFG eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine vorläufige Beschlagnahme von im Besitz der Bf. befindlichen sechs elektronischen Glücksspielgeräten, Internetterminals, erstattet.

Die vorläufige Beschlagnahme der elektronischen Glücksspielgeräte der Bf. erfolgte gem. § 53 Abs. 2 GspG durch Organe der FinPol, des FA Judenburg Liezen im Rahmen einer glücksspielrechtlichen Kontrolle am Standort Adr..
Da es sich bei der gesetzten Maßnahme um eine ordnungspolitische Maßnahme der Finanzpolizei handelte, war entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 BFGG das Beschwerdeverfahren gemäß VwGVG abzuwickeln.

Bei der getroffenen Maßnahme, der vorläufigen Beschlagnahme, handelte es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde. Sie stellte einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar ohne sich auf einen Bescheid zu stützen.
Zum Rechtsschutz konnte daher die nun dem BFG vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben werden.

Im Fall des § 53 Abs. 2 GspG ist durch die Finanzpolizei aber auch die zuständige Behörde, d.h. die Bezirksverwaltungsbehörde, über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen.

Da die gesetzte Maßnahme eines nachfolgenden Bescheides bedurfte, war die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde angehalten einen Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Der Beschlagnahmebescheid wurde durch die BH Südoststeiermark am unter Bezug auf den hinreichend vorhandenen Verdacht auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zur Sicherstellung, dass nicht fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen werden kann, gegenüber der Bf. erlassen.

Aufgrund der Erlassung des Beschlagnahmebescheides hörte die gesetzte Maßnahme auf, ein unmittelbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sein.
Das Rechtsschutzinteresse der Bf. zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Beschlagnahme ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dadurch beendet.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides hatte die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (). Eine Anfechtung der vorläufigen Beschlagnahme war daher nicht mehr rechtens.

Durch die Möglichkeit den Bescheid der BH Südoststeiermark vom mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu bekämpfen, wird dem Rechtsschutzinteresse der Bf. Rechnung getragen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Das gegenständliche, beim BFG anhängige, somit subsidiäre Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde der Bf. war wie im Spruch angeführt, wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird ein Kostenersatz im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes nicht für gerechtfertigt erachtet.
In so einem Fall ist weder eine obsiegende noch unterliegende Partei gegeben. Im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall gründet sich der Beschluss auf eine gesicherte Rechtslage und stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH überein. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 24 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 53 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RM.7100013.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at