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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2018, RV/6100505/2013

Eingabengebühr iZm einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Eingabengebühren gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz (GebG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Der Gebührenbescheid wird abgeändert:

Die Festsetzung von Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG für

  • Antrag vom auf Weiterbearbeitung in Höhe von EUR 13,20

  • Stellungnahme des Bf. vom 01./ in Höhe von EUR 13,20

  • Stellungnahme des Bf. vom 29./ in Höhe von EUR 14,30

wird aufgehoben.

Die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit b GebG für den Antrag vom  um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Höhe von EUR 110,00 bleibt unverändert.

Der Bescheid über die Gebührenerhöhung wird abgeändert.

Die Gebührenerhöhung wird mit EUR 55,00 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1.1. Dem Gebührenverfahren vorgelagertes Verfahren betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Am stellte der Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt: Bf.) beim Amt (in der Folge abgekürzt: MA) den Antrag auf Weiterbearbeitung seines Ansuchens um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Wie aus dem vorgelegten Akt der Magistratsabteilung hervorgeht, handelt es sich bei dem vorgenannten Ansuchen um jenen Antrag des Bf., welcher am eingebracht und mit Bescheid vom unter der GZ  xxxx/JJ abgewiesen und somit erledigt worden war.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. bei der MA am wurde ihm mitgeteilt, dass eine Weiterbearbeitung infolge der bescheidmäßigen Erledigung im Jahr 1996 nicht möglich wäre. Der Bf. stellte im Zuge seiner Vorsprache am einen neuen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf dem Antrag befindet sich ein handschriftlicher Vermerk: „Es ist keine Weiterbearbeitung möglich, da ein neuer Antrag gestellt werden muss“.  Dieser Vermerk ist nicht von der MA unterfertigt. Vielmehr befindet sich unmittelbar anschließend die Unterschrift des Bf.

Über das neue Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde am selben Tag eine Niederschrift aufgenommen. Darin befindet sich auch ein Vermerk, dass der Bf. darauf hingewiesen wurde, dass für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Gebühren anfallen, dies auch bei einem negativen Verfahrensausgang.

Am wurde der Bf. von der MA schriftlich informiert, dass auf Grund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes eine Verleihung der Staatsbürgerschaft derzeit nicht möglich wäre. Er habe die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme einlangen, würde das Ansuchen außer Evidenz genommen werden.  Er könne aber zu einem späteren Zeitpunkt auf sein Ansuchen zurückkommen. Bei einer allfälligen Weiterbearbeitung wäre eine beglaubigte Geburtsurkunde in Original und Kopie vorzulegen. Falls jedoch eine bescheidmäßige Erledigung gewünscht würde, möge der Bf. dies der MA mitteilen. Die bereits angefallenen Gebühren (EUR 123,20 Gebühren und – im Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren nicht gegenständliche und durch Kostenbescheid der MA einzuhebende -  Verwaltungsabgaben von EUR 7,98)  wären mit beiliegendem Erlagschein zu entrichten. Im Falle der Nichtentrichtung der Gebühren müsste das Finanzamt diese mit Bescheid gemäß § 203 BAO festsetzen und zusätzlich noch eine Gebührenerhöhung von 50 Prozent der verkürzten Gebühr aussprechen.

In einem handschriftlich verfassten Schriftsatz vom wendet der Bf. die kurze Zahlungsfrist für die Gebühren ein und weist darauf hin, dass er bereits im ursprünglichen  Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren 1995/1996 Unterlagen vorgelegt habe, welche damals vergebührt worden seien und im Verleihungsverfahren 2010 wieder heranzuziehen wären.

Mit Schriftsatz des Bf. vom , eingelangt bei der MA am nahm der Bf. zum oben angeführten Informationsschreiben bezüglich der Ablehnungsgründe betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft Stellung und legte zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes Unterlagen vor.

Mit abschlägigem Informationsschreiben der MA vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass auch bei Neuberechnung unter Heranziehung der vorgelegten Unterlagen nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werden könne. Abschließend wies die MA auf die Eingabengebührenpflicht von EUR 13,20 hinsichtlich des Schriftsatzes vom unter Anschluss eines Erlagscheines und in Beantwortung des Schriftsatzes des Bf. vom auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Gebührenangelegenheiten hin.

Am   wurden dem Bf. durch die MA nochmals der Inhalt des Informationsschreibens vom sowie die Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens oder der Einbringung einer Stellungnahme oder einer bescheidmäßigen Erledigung seines Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter Verweis auf die bereits angefallenen Gebühren zur Kenntnis gebracht. Der Bf. entgegnete unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom , dass eine Vergebührung bereits im Vorverfahren 1995/1996 stattgefunden habe.

Am erfolgte neuerlich ein Informationsschreiben der MA, dass weiterhin ein Einbürgerunghindernis bestehe und die Verleihung der Staatsbürgerschaft aus dort angeführten Gründen derzeit nicht möglich wäre. Abschließend wurde auf die Gebührenpflicht jeder eingebrachten Eingabe und auf die Folgen der Nichtentrichtung der bereits angefallenen Gebühren hingewiesen.

Mit Schriftsatz des Bf. vom (eingelangt bei der MA am )  wurde seitens des Bf. um nochmalige Überprüfung seines Ansuchens betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ersucht.

Mit Bescheid vom wies die MA schließlich das Ansuchen des Bf. vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab, welcher am durch Hinterlegung zugestellt worden war.

1.2. Gebührenverfahren

Am erfolgte durch die MA die amtliche Befundaufnahme an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend die Verkürzung von Stempelgebühren, welche durch Überreichung von Schriftstücken an die MA durch den Bf. seit angefallen sind und hinsichtlich derer eine Erledigung der MA am , zugestellt am erfolgte.

Der Befund bezieht sich konkret auf folgende Schriften und Gebühren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eingabe vom (Antrag auf Weiterbearbeitung)
EUR 13,20
 
Antrag vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
§ 14 TP 6 Abs. 3 lit b GebG
EUR 110,00
Eingabe (Stellungnahme vom 01./)
EUR 13,20
Eingabe (Stellungnahme vom 29./)
§ 14 TP 6
EUR 14,30

Mit Gebührenbescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend "Eingabe vom bei der MA wegen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft"Eingabengebühren von insgesamt EUR 150,70 vor. Die Vorschreibung bezieht sich auf jene vier Eingaben, die in den Amtlichen Befund der MA aufgenommen wurden.

Wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung und bescheidmäßiger Festsetzung der Eingabengebühren setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel überdies eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr (EUR 150,70) von EUR 75,35 fest.

Die beiden Vorschreibungen umfassen sohin einen Gesamtbetrag von EUR 226,10.


Mit Berufung vom in handschriftlicher Ausfertigung bekämpfte der Bf. die Gebührenvorschreibung mit der Begründung, dass er in Anbetracht seiner geringen Pension und seines schlechten Gesundheitszustandes die Gebühren von EUR 150,70 zuzüglich der Gebührenerhöhung von EUR 75,35 nicht bezahlen könne. Im Übrigen habe er von der MA nur einen Kostenbescheid über EUR 7,98 erhalten. Ihm sei nicht klar, für welche Dokumente und wofür er eigentlich diese sehr hohen Kosten bezahlen solle, und ersucht um Kostenkontrolle. Er habe 2010 nur um Weiterbearbeitung seines ursprünglichen Ansuchens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus 1994 ersucht. Die im Jahr 1994 verwendeten Dokumente, für welche er bereits damals sehr viel Gebühren bezahlt hätte, wären großteils auch im Verfahren 2010 herangezogen worden. Er ersuche deswegen um Gebührenbefreiung bzw. um Herabsetzung des Pauschalbetrages.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Rechtmäßigkeit der  Gebührenvorschreibung laut Gebührenbescheid (§ 203 BAO) infolge nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begründet, welche seitens des Bf. auch nicht bestritten worden sei. Im Übrigen wurde auf die Möglichkeit eines Antrages auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Abs. 1 BAO in einem gesonderten Verfahren verwiesen.

Im fristgerecht eingebrachten handschriftlichen Vorlageantrag vom wiederholte der Bf. sein Beschwerdebegehren. Er habe 2010 keinen neuen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt, sondern um Weiterbearbeitung seines ursprünglichen Antrages von 1995 ersucht . Alle damals vorgelegten und 2010 wieder herangezogenen Dokumente seien bereits damals, 1995 gestempelt worden. Er habe von der MA keine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Gebühren von EUR 150,70 zu bezahlen wären. Die im Kostenbescheid vom vorgeschriebenen EUR 7,98 habe er schon bezahlt. Er ersuchte nochmals um Kontrolle, auf welche Eingaben sich die vorgeschriebenen Gebühren beziehen, und ersuche um Befreiung bzw. Herabsetzung.

Die Berufung war gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht (in der Folge abgekürzt: BFG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das BFG ersuchte um Einsichtnahme in den Akt der MA als für Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuständiger Behörde, welcher in Kopie dem BFG übermittelt wurde.

Im  Verfahren vor dem BFG legte der Bf. noch Auszüge aus dem Verwaltungsakt der MA betreffend das Verfahren hinsichtlich Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie ein Schreiben der vom Bf. angerufenen Volksanwaltschaft vom vor. Darin wird die Gebührenpflicht der vom Bf. an die MA eingebrachten Anträge erläutert.

Sachverhalt

Das BFG legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt, der aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt, dem Vorbringen des Bf. und dem Beweisverfahren vor dem BFG, insbesondere durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der MA hervorgeht, zugrunde:

Der Bf. hat am bei der MA einen Antrag auf Weiterbearbeitung seines Ansuchens vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welches mit Bescheid der MA vom erledigt worden war, ersucht. Er wurde informiert, dass eine Weiterbearbeitung nicht mehr möglich, sondern ein neuer Antrag zu stellen sei.

Der Bf. brachte daher am bei der MA ein neues Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein und legte dazu jene Dokumente bei, welche er im ursprünglichen Verfahren aus 1995 bereits vorgelegt hatte.

Am teilte die MA dem Bf. schriftlich mit, dass das Verfahren auf Grund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes negativ abzuschließen sei. Es wurde auf die bereits angefallenen Gebühren und die Rechtsfolge einer Gebührenerhöhung hingewiesen. Es folgten dazu Stellungnahmen des Bf. vom und , eingelangt bei der MA am .

Am wurde der Bf. nach nochmaliger Überprüfung und Berechnung von der MA schriftlich informiert, dass weiterhin ein Einbürgerungshindernis bestünde. Das Verfahren wurde vorübergehend ruhend gestellt.

Nach einem neuerlichen Informationsschreiben der MA vom mit Hinweis auf das weiterhin bestehende Einbürgerungshindernis und die Gebührenpflicht der Eingaben und einer Stellungnahme des Bf. dazu vom , erging am ein das Ansuchen des Bf. vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abweisender Bescheid der MA, um das Verfahren endgültig abzuschließen.

Nach amtlicher Befundaufnahmevom durch die MA an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel betreffend die Verkürzung von Stempelgebühren ergingen der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem BFG angefochtene Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom .


Strittig ist die Vergebührung folgender Anträge bzw. Eingaben, welcher der Bf. im Einbürgerungsverfahren eingebracht hat:

  • Antrag vom auf Weiterbearbeitung

  • Antrag vom auf Verleihung der österreichischenStaatsbürgerschaft

  • Stellungnahme des Bf. vom 01./

  • Stellungnahme des Bf. vom 29./

sowie die Gebührenerhöhung und die Möglichkeit einer Befreiung von der Gebühr.

Rechtslage und Erwägungen


1. Betreffend Eingabe vom (Antrag auf Weiterbearbeitungdes Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft)

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.

Das vorliegende Ansuchen vom erfüllt alle Tatbestandselemente einer Eingabe.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Fellner, Kommentar zur Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, dazu in § 11 Rz 3:

„Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde….Eingaben im Verfahren, in denen keine schriftliche Erledigung ergeht, unterliegen nicht der Eingabengebühr.

Unter Verweis auf die Gebührenrichtlinien GebR Rz 145 wird weiters in Rz 3 ausgeführt: Ein schriftlicher Vorhalt  oder eine Ladung im Zuge einer Eingabe stellt bei Nichtfortführung des Verfahrens keine das Verfahren abschließende schriftliche Erledigung der Eingabe dar. Aus diesem Grund entsteht keine Gebührenschuld für die das Verfahren einleitende Eingabe.“

Bezüglich der Eingabe vom gibt es – bis auf den handschriftlichen Vermerk, dessen Urheberschaft nicht zuordenbar ist – keine schriftliche Erledigung. Im Übrigen konnte das Verfahren, welches der Antrag vom einleiten sollte, nicht fortgeführt bzw. weiterbearbeitet werden.

Eine Gebührenpflicht hinsichtlich des Antrages vom ist daher zu verneinen.

2. Betreffend Ansuchen vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich ist anzumerken:

Wie dem  Akt der MA zu entnehmen ist, war eine Weiterbearbeitung des bereits mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus 1995/1996 nicht mehr möglich. Um ein neues Verfahren in Gang zu setzen, bedurfte es einer neuerlichen Eingabe, welches auch mit Ansuchen vom geschehen ist. Die Abgabenverwaltung ist an die rechtliche Vorgangsweise und Entscheidung der MA als im Verleihungsverfahren zuständiger Verwaltungsbehörde gebunden und hat lediglich das Ansuchen vom auf deren gebührenrechtliche Relevanz zu prüfen und gegebenenfalls zu vergebühren.

Der erhöhten Eingabengebühr von € 110,-- unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. b GebG (idF BGBl I 2009/122) Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Fellner, aaO, § 14 TP 6, Rz 102a dazu:

Mit dem BBG 2009 wurde eine Pauschalgebühr eingeführt, die alle im Verfahren anfallenden Gebühren für Schriften mit abgilt (RV, 113 BlgNR 24. GP).

In der genannten Regierungsvorlage (RV) ist in Art. 38 zu lesen, dass die Pauschalgebühr primär der Verwaltungsvereinfachung dienen soll.

§ 1 GebG lautet auszugsweise:

Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt….

Fellner, aaO, § 1 Rz 18 dazu:

Der in der Überschrift des II. Abschnittes ( Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen) enthaltene Ausdruck Schrift, aber auch die allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Gebührengesetzes (vgl. insbesondere §§ 3 bis 6 GebG) lassen erkennen, dass die Gebührenpflicht an das Vorhandensein eines Schriftstückes (einer Urkunde) anknüpft, und dass das Schriftstück die Gebührenpflicht auslöst, wenn es die im Tarif der festen Stempelgebühren (§ 14 GebG) aufgezählten Merkmale aufweist, sich also als Abschrift, amtliche Ausfertigung…..Eingabe usw .darstellt ()…..Der Ausdruck Schrift ist – wie insbesondere aus § 1 GebG wie auch aus der Überschrift zu § 14 GebG zu erschließen ist – unmittelbar auf die Abgabentatbestände des II. Abschnittes des Gebührengesetzes bezogen.

Mit Bescheid der MA vom , mit welchem das Ansuchen des Bf. vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, wurde das Verfahren abschließend in einer Instanz iSd oben zitierten § 11 Abs. 1 Z 1 GebG erledigt. Mit Zustellung dieses Bescheides (im Gegenstandsfall durch Hinterlegung am )  ist die Gebührenschuld betreffend die Pauschalgebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit b GebG entstanden. Die vorgelagerten Informationsschreiben der MA sind nur Zwischenerledigungen, welche noch nicht die Gebührenpflicht auslösen. Eben so wenig sind die Stellungnahmen des Bf. vom 01./ und 29./ eigenständige Verfahren einleitende Eingaben. Vielmehr sind sie als innerhalb des Verfahrens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefallene Schriften zu qualifizieren, welche von der Pauschalgebühr umfasst werden. Der Gebührenpflicht unterliegt somit lediglich das Ansuchen vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, und zwar – wie bereits oben erwähnt – einer Pauschalgebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit b GebG von EUR 110,00. Auszüge und Zeugnisse, die für Zwecke eines derartigen Verfahrens ausgestellt werden, sind ebenso von der Pauschalgebühr erfasst wie in diesen Verfahren vorgelegte Beilagen oder aufgenommen Niederschriften, dies gilt auch für ausländische Schriften und im Ausland erfolgte Unterschriftsbeglaubigungen, von denen im Verfahren ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (vgl. BMF-010206/0250-VI/5/2009). Aus dem Wesen einer Pauschalgebühr heraus ist daher eine Anrechnung der schon früher entrichteten Gebühren für im Verfahren vorgelegte Dokumente daher nicht möglich.

Der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom  war daher teilweise Folge zu geben und lediglich die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit b GebG von EUR 110,00 festzusetzen.

3. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Außer Streit steht, dass im vorliegenden Beschwerdefall die feste Gebühr nicht entrichtet wurde. Da der angefochtene Gebührenbescheid vom abzuändern war und lediglich die feste Gebühr von EUR 110,00 betreffend das Ansuchen vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus oben angeführten Gründen festzusetzen war, vermindert sich auch die gemäß § 9 Abs. 1 GebG  zu erhebende Gebührenerhöhung von 50 vH der verkürzten Gebühr von nunmehr EUR 110,00 somit auf EUR 55,00.

4. Nachsicht

Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass er ein sehr geringes Einkommen beziehe, und ersuche daher um Befreiung von der Gebühr. Dem GebG lässt sich für den vorliegenden Beschwerdefall kein Befreiungstatbestand entnehmen. Die Vorschreibung der Gebühr für das Ansuchen vom um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgte dem Grunde nach daher rechtmäßig.

Allerdings sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) in § 236 vor, dass fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Über einen Antrag des Bf. auf Nachsicht gemäß § 236 BAO würde gegebenenfalls das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit eigenem Bescheid absprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100505.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at