Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2018, RS/6100007/2017

Unzulässigkeit wegen fehlender Entscheidungspflicht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache B., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Salzburg-Stadt betreffend Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 02/2012 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am  bzw. stellte der Beschwerdeführer (Bf) Eigenanträge auf Gewährung der Familienbeihilfe (FB) bzw. erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2012. 

Diese Anträge wurde mit bescheidmäßig als unbegründet abgewiesen.

Die über Finanz-online eingebrachte Beschwerde des Bf vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) als unbegründet abgewiesen (BVE vom ).

Der Bf stellte am den Antrag, die Beschwerde betreffend FB und erhöhte FB dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag, Finanz-Online).

Im Zuge der Vorlagebearbeitung stellte das Finanzamt fest, dass die Anträge des Bf auf Gewährung der FB bzw. erhöhte FB ab 02/2012 beim Finanzamt mittels E-Mail und daher nicht rechtswirksam eingebracht worden und somit die dazu vom Finanzamt erlassenen Bescheide rechtswidrig wären.

Mit den Aufhebungsbescheiden vom hob das Finanzamt daraufhin gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) die BVE vom sowie die Abweisungsbescheide betreffend die Anträge auf Gewährung der FB bzw. erhöhten FB auf. 

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Bf am  gemäß § 284 Abs. 1 erster Satz BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim BFG erhoben.

Dazu wird erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. II Nr.447/2013 ) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.“

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Da § 85 BAO, § 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer rechtswirksamen Eingabe zu, wobei es sich hier nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. ; m.w.N.).

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst daher nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals ). Dies gilt auch, wenn die Übermittlung des (eingescannten) Antragsformulares als PDF-Datei als Anhang einer E-Mail erfolgt ().

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann der Bf nach § 284 Abs 1 erster Satz BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim BFG erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung (§ 97) bekanntgegeben werden.

Da es sich im vorliegenden Fall bei den vom Bf am  bzw. am  mit E-Mail eingebrachten Anträge mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage jedoch nicht um  beachtliche Anbringen (eine Eingabe an die Abgabenbehörde) im vorgenannten Sinn handelt, waren diese unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO idgF.
Da die derartigen Eingaben nicht rechtswirksam erbracht wurden,  sind auch die diesbezüglich erlassenen Abweisungsbescheide des Finanzamtes  vom und  sowie die BVE vom  ohne Rechtgrundlage ergangen und wurden daher in der Folge gemäß § 299 BAO durch das Finanzamt aufgehoben.

Eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich von Anbringen, über welche Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht besteht, ist aber vor dem rechtlichen Hintergrund als unzulässig zurückzuweisen (, , 2000/13/0178).

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis der Bundesfinanzgerichts ist gemäß  Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision nicht zulässig, wenn sie  von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Behandlung von mittels E-Mail eingebrachter Anbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Durch die Rechtsprechung des VwGH ist auch geklärt, dass eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich eines Anbringens, über welches eine Entscheidungspflicht nicht besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist.
Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.6100007.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at