Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2018, RV/7500508/2016

Gebrauchsabgabe - Verjährung gemäß § 43 VwGVG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des O**** G****, geb: **.**.****, p.A. A**** Ges.m.b.H., [Adresse1], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6/DII/R2 - ****/2015 ua, wegen Übertretung des § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 und Tarifpost B20 bzw B5 Gebrauchsabgabegesetz iVm § 9 Abs 1 VStG den Beschluss gefasst:

Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
2) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
3) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
4) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
5) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
6) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
7) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
8) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
9) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
10) Zahl: MA 6/DII/R2 –
****/2015
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A**** Ges.m.b.H. von bis vor der Liegenschaft in [Adresse2], über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, zehn Lampen an einem Vordach angebracht, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bis zum verkürzt und zehn Verwaltungsübertretungen begangen.

11) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A**** Ges.m.b.H. von bis vor der Liegenschaft in [Adresse2], über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Vordach mit einer Grundrissfläche von 18,00 m² angebracht gehabt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2013 bis zum mit dem Betrag von € 269,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

12) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
13) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
14) Zahl: MA 6/DII/R2 –
****/2015
15) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
16) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
17) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
18) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
19) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
20) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
21) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A**** Ges.m.b.H. von bis vor der Liegenschaft in [Adresse2], über dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, zehn Lampen an einem Vordach angebracht, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 bis zum verkürzt und zehn Verwaltungsübertretungen begangen.

22) Zahl: MA 6/DII/R2 – ****/2015
(bitte bei Antwort vollständig angeben!)

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A**** Ges.m.b.H. von bis vor der Liegenschaft in [Adresse2], über dem öffentlichen Gemeindegrund, der zum öffentlichen Verkehr dient, ein Vordach mit einer Grundrissfläche von 18,00 m² angebracht gehabt, wobei Sie hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2014 bis zum mit dem Betrag von € 269,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.) bis 10.) sowie ad 12.) bis 21.)
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

ad 2.) und ad 22.)

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B5 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gegen den Beschwerdeführer 22 Geldstrafen sowie 22 Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß § 64 VStG die Kosten der Strafverfahren auferlegt.

Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die A**** Ges.m.b.H. für die verhängten Geldstrafen, sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, die per E-Mail am beim Magistrat der Stadt Wien einlangte.

Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Gemäß § 43 Abs 2 VwGVG werden in die Frist gemäß Abs 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 und § 51 VwGVG nicht eingerechnet.

Die Beschwerde des beschuldigen Beschwerdeführers langte am beim Magistrat der Stadt Wien ein.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Magistrat der Stadt Wien ist das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft getreten und war daher nunmehr gemäß § 43 Abs 1 VwGVG das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne weitere inhaltliche Prüfung einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500508.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at