Vollstreckungsmaßnahme aufgrund Sicherstellungsauftrag kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. zur Maßnahmenbeschwerde vom der Bf., vertreten durch Vertreter, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamt Baden Mödling durch Vollstreckungshandlungen am , den Beschluss gefasst:
Die Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (idF Bf.) ist im Bereich des Handels mit Kraftfahrzeugen tätig.
Infolge einer bei der Bf. hinsichtlich der Umsatzsteuer durchgeführten Außenprüfung (AP) durch das Finanzamt Baden Mödling wurde der steuerlichen Vertretung am ein "Bescheid - Sicherstellungsauftrag" gem. § 232 BAO übergeben.
Der Bescheid enthielt das Ausstellungsdatum . Dieses wurde aufgrund persönlicher Übergabe an den steuerlichen Vertreter händisch auf geändert. Der Erhalt am war durch Unterschrift des steuerlichen Vertreters bestätigt.
Mit diesem Bescheid wurde in das Vermögen der Bf. die Sicherstellung von Abgabenansprüchen angeordnet.
Wie dem Bescheid zu entnehmen war, handelte es sich dabei um Umsatzsteuer der Zeiträume 2015 und 2016. Die (voraussichtliche) Höhe war mit Euro 91.668,34 angegeben.
Es war angeführt, dass die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche sofort vollzogen werden könne und dass eine Hinterlegung des angeführten Betrages bei der bezeichneten Abgabenbehörde bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.
Der Bescheid war begründet und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.
In der Folge wurde am gleichen Tag eine Pfändung durchgeführt und darüber ein Protokoll aufgenommen.
Bei der Pfändung war der Bevollmächtigte der Bf., Herr SB, anwesend. Im Protokoll wurde als Exekutionstitel auf den Sicherstellungsauftrag verwiesen und war ein Betrag von Euro 83.668,34 angeführt. Ebenso wurde eine Beilage zum Protokoll über die Pfändung erstellt, welche zugleich die Bestätigung über die Abnahme der unter den Postzahlen bezeichneten Pfandgegenstände darstellte.
Unter Position 1 war der Pfandgegenstand, ein Kfz der Marke Kfz, angeführt. Sowohl das Protokoll als auch die Beilage wurden durch den Bevollmächtigten der Bf. unterzeichnet. Das Kfz wurde zur Verwahrung der Firma GmbH übergeben und die Übernahme durch diese bestätigt.
Die Bf. erhob mit Anbringen vom sowohl eine Bescheidbeschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag als auch eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Zur nunmehr hier gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde in dem Schreiben u.a. ausgeführt, dass bei der Beschlagnahme des Fahrzeuges ein anderer Bescheid ausgehändigt worden sei als zuvor der steuerlichen Vertretung. Die angegebenen Beträge unterschieden sich. Es hätte das Datum des einen Bescheides auf gelautet und sei das Datum des dem steuerlichen Vertreter übergebenen Bescheides händisch auf geändert worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe sich auf dem Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben befunden. Die Vorgehensweise der Behörde deute auf Willkür und Schikane hin und sei die Rechtswidrigkeit somit erwiesen.
Es wurde beantragt den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
Zur Entscheidung wurde erwogen
Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.
§ 283 BAO
idgF lautet:
Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Abs. 3 Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
Abs. 5 Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Abs. 6 Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
Abs. 7 Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde am bei der Abgabenbehörde eingebracht.
Der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt, nämlich die Pfändung des Kfz, wurde am seitens der belangten Behörde gesetzt.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte am .
Da die Maßnahmenbeschwerde jedoch innerhalb der damals noch geltenden Frist von einem Monat bei der Abgabenbehörde eingebracht wurde, war das in § 283 Abs 2 BAO (aF) normierte Erfordernis der Rechtzeitigkeit erfüllt.
Ein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt und wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Gemäß § 232 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Der Sicherstellungsauftrag stellt einen Bescheid dar, der mit Bescheidbeschwerde anfechtbar ist und im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren.
Wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, war im Fall der Bf. infolge einer durch die Abgabenbehörde durchgeführten Außenprüfung und der dabei getroffenen Feststellungen ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen worden. Damit wurde in das Vermögen der Bf. die Sicherstellung von Abgabenansprüchen aus dem Titel der Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 angeordnet.
Gemäß § 233 BAO ist der Sicherstellungsauftrag Grundlage und Exekutionstitel für finanzstrafbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages kann gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Zur Sicherung (Abs. 2) kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zulässig.
Die durch die Abgabenbehörde am gegenüber der Bf. gesetzte Handlung, nämlich die Pfändung und Verwahrung des abgenommenen und im Pfändungsprotokoll angeführten Kfz der Bf., hatte ihre Grundlage im angeführten und dem Vertreter am übergebenen Bescheid, dem Sicherstellungsauftrag. Der entsprechende Verweis darauf war im Pfändungsprotokoll angeführt.
Die vorgenommenen Vollstreckungshandlungen erfolgten aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom . Sie stellten somit keine faktischen Amtshandlungen dar. Inwieweit der Sicherstellungsauftrag zu Recht erfolgte, wäre in einem etwaigen Beschwerdeverfahren den Sicherstellungsauftrag betreffend zu prüfen.
Da jedoch gegenständlich keine faktische Amtshandlung vorlag, aber nur solche mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar sind, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RM.7100012.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-16385