Ein Wiedereinsetzungsgrund bzw. die in der angefochtenen Entscheidung geforderten Angaben zu einem Wiedereinsetzungsgrund wurden in der Beschwerde zwar nachgeholt, können aber die Angaben im ursprünglichen Antrag nicht ersetzen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7500926/2017-RS1 | Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages maßgeblichen Angaben zu enthalten (; vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282). |
RV/7500926/2017-RS2 | Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282). |
RV/7500926/2017-RS3 | Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Beschwerde käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolge und daher unbeachtlich wäre (vgl. ; vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282). |
RV/7500926/2017-RS4 | Angaben über einen Wiedereinsetzungsgrund bzw. ein Wiedereinsetzungsgrund kann bzw. können in einer Beschwerde nicht nachgeholt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Verwaltungsstrafsachen gegen H., Adresse1, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs. 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz, LGBI. für Wien Nr. 56/2005 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom , GZn. MA 6 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom , mit dem ein Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen vom , GZn. MA 6, wurde der Antrag von Herrn H. (in weiterer Folge: Bf.) vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung von Beschwerden gegen die Straferkenntnisse zu den GZn. MA 6 zurückgewiesen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass „das Parteienvorbringen weder Angaben über einen Wiedereinsetzungsgrund noch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit enthält; ebenso wurden die versäumten Rechtsmittel nicht spätestens gleichzeitig nachgeholt. Damit mangelt es an sämtlichen Voraussetzungen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller einen Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage entsprechende Behauptungen voraussetzt (siehe Zl. 2013/11/0243). Enthält ein Wiedereinsetzungsantrag kein als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommendes Vorbringen und wird mit dem Antrag auch nicht die versäumte Handlung nachgeholt, so ist dieser zurückzuweisen (siehe Zl. 87l16/0042).“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom , in der zuerst nachgewiesen wurde, dass sich der Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Italien befunden habe und daher seiner Ansicht nach ein Zustellmangel vorliege, wird zur Sache wie folgt ausgeführt:
"Aus den nun vorliegenden Straferkenntnissen vom geht nun hervor, dass diese an die Adresse von W., Adresse2, zugestellt wurden. Irrtümlicherweise ging ich bei meinem Antrag vom von einer Zustellung in Tschechien aus. Die Adresse von Frau W. gab ich damals für Zustellungen bekannt, da ich selbst oftmals auf dem Wohnwagenabstellplatz, Inhaber Herr F., in einem Wohnwagen übernachten musste. Frau W. selbst hatte ich 2014 in dem Ort kennengelernt. Über die Zustellungen amtlicher Schreiben, AZ.: MA 6/DII/R2 - 2014 u.a., wurde ich damals von Frau W. informiert und bekam diese Schriftstücke auch von ihr ausgehändigt. Leider brach dann aber der Kontakt zu Frau W. abrupt ab, da sie Ende 2014 ihren jetzigen Lebensgefährten kennenlernte und mit ihm zusammenzog. Seit 2015 war sie für mich auch telefonisch nicht mehr erreichbar.
[…]
Eine Zusendung amtlicher Schreiben vom entzog sich daher meinen Kenntnissen. Zu der Zeit war der Kontakt zu Frau W., wie beschrieben, bereits seit Monaten abgebrochen gewesen. 2015 musste ich zudem den Wohnwagenabstellplatz verlassen, da Herr F. jegliche Übernachtungen dort untersagte. Somit blieb mir keine andere Wahl, als Österreich zu verlassen. Da ich aufgrund des Kontaktabbruchs mit Frau W. keine Kenntnis über die Zustellung von amtlichen Schreiben und deren Inhalt erlangen konnte, liegt hier ein Zustellungsmangel vor.
[...]
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Zur Beschwerde:
Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages maßgeblichen Angaben zu enthalten (). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Beschwerde käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolge und daher unbeachtlich wäre (vgl. ; vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörden, Punkt 7.4, S. 282)
In der angefochtenen Entscheidung wurde bereits dargestellt, dass der zugrunde liegende Antrag weder Angaben über eine Wiedereinsetzungsgrund noch zeitliche Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit enthalten hat. Diese Angaben können in einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nicht nachgeholt werden.
Der Bf. brachte nunmehr in seiner Beschwerde unter Verweis auf diverse Anzeigen zur Begründung der Versäumung der Frist vor, dass er von der Zustellung der Erkenntnisse keine Kenntnis erlangt hätte ("die Strafbefehle seien ihm niemals zugestellt worden bzw. sei er davon nie in Kenntnis gesetzt worden"). Allerdings hat die Behörde – wie vom Bf. mitgeteilt – die Erledigungen an die vom Bf. bekannt gegebene Adresse, nämlich die von Frau W., zugestellt, da diese als Zustellbevollmächtigte gemäß § 9 ZustG mit E-Mail vom der belangten Behörde mitgeteilt wurde.
Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, die Änderung einer Abgabestelle zu hinterfragen, sondern es wäre gemäß § 8 Abs. 1 ZustG die Pflicht des Bf. gewesen, eine Änderung der Abgabestelle, die während eines Verfahrens, von dem er Kenntnis hatte, der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dass der Bf. von dem Verfahren Kenntnis hatte geht schon daraus hervor, dass er einerseits Einspruch gegen die Strafverfügungen eingebracht hat und dass er andererseits eine Zustellungsbevollmächtigte namhaft gemacht hat.
Da der Bf. eine Änderung der Abgabestelle nicht unverzüglich gemeldet hatte, konnte die belangte Behörde zu Recht von einer korrekten Zustellung der Sendungen an den Bf. ausgehen. Ein Zustellmangel liegt nicht vor.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt auch voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf der Wiedereinsetzungswerber daher nicht auffallend sorglos handeln.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt auffallend sorglos, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ).
Wer jedoch die Pflicht, die Änderung der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens der Behörde nicht unverzüglich mitzuteilen, verletzt, der handelt im Sinne der zitierten Judikatur auffallend sorglos, somit liegt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin ausschließen würde.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte einschlägige Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 71 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500926.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at