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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2018, RV/7500095/2017

Wiedereinsetzung in versäumte Einspruchsfrist gegen Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , (1.) MA 67-PA-915671/6/6 und (2.) MA 67-PA-915672/6/9, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt sowie der belangten Behörde aufgetragen, hinsichtlich der dortigen Verfahren zu den Zahlen MA 67-PA-915671/6/6 und MA 67-PA-915672/6/9 das ordentliche Verfahren einzuleiten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Geschäftsführerin einer GmbH, deren auf die GmbH zugelassenes Fahrzeug zu den unten benannten Tatzeiten ohne Kurzparkschein vorgefunden wurde.

Am ergingen gegen die Bf zwei Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, und zwar zu (1.) betreffend den 17:53 Uhr und (2.) betreffend den 21:02 Uhr. Zugestellt wurden diese Aufforderungen am an die Wiener Betriebsstätte der GmbH. Mit Schreiben vom erfolgten neuerlich gleichlautende Aufforderungen, diesmal zugestellt am an den Villacher Firmensitz der GmbH.

Am erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung gegen die Bf, weil sie der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in beiden Fällen nicht nachgekommen ist. Zugestellt wurde die Strafverfügung am an die Wiener Betriebsstätte der GmbH.

Mit Schreiben vom , per Fax eingebracht am , erhob die Bf gegen die Strafverfügung Einspruch, weil für die beiden Tatzeiten Strafen zu je 36 Euro bereits bezahlt worden seien. Weiters beantragte die Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Strafverfügung sei von der Mitarbeiterin ihres Bruders, die normalerweise für die Post zuständig ist, übernommen worden. Aufgrund eines Totalumbaus samt Übersiedelung in das Nebenhaus sei die Strafverfügung jedoch verlegt und übersehen worden und erst am an die Bf übergeben worden. Der Fahrzeughalter sei am ortsabwesend gewesen und zwar in der Villacher Außenstelle der GmbH.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung mangels unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses ab und den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurück. Begründend führt die belangte Behörde an, unabwendbar sei ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden könne; unvorhergesehen sei es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet habe und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit uns Voraussicht nicht erwarten konnte (; , 92/04/0194).
Es sei nicht einmal behauptet worden, die Umbau- und Übersiedelungstätigkeiten seien unvorhergesehen eingetreten. Die Unabwendbarkeit wird mit Hinweis darauf verneint, dass bei der Führung eines Unternehmens Sorge zu tragen sei, eine erhöhte Aufmerksamkeit und Voraussicht bei der Überwachung der für die Übernahme von (behördlichen) Postsendungen zuständigen Mitarbeitern anzuwenden. Es sei Sache der inneren Organisation, für die korrekte Übernahme und Weiterleitung von Poststücken zu sorgen.

Über den Zustellversuch vom erfolgte eine Verständigung im Hausbrieffach der Wiener Betriebsstätte der GmbH. Der Bescheid kam unbehoben zurück.

Am erhob die Bf Rechtsmittel gegen den Bescheid. Sie habe heute die Verständigung auf dem Briefkasten - im Haus sei Baustelle - gefunden, jedoch bei der Post den Bescheid nicht mehr beheben können, weshalb sie dessen Neuzustellung beantrage.

Am wurde der Bescheid der Bf neuerlich zugestellt. Am erhob sie Beschwerde und führte aus wie bisher. Ergängzend brachte sie vor, die Mitarbeiterin, welche die Strafverfügung entgegen genommen habe, sei verlässlich, doch sei die Ausnahmesituation im Haus (Brand, Umbau, Neubau, Umsiedelung, laufend verschiedene Bauarbeiten mit Fremdpersonal) zu berücksichtigen. Das Ereignis sei unvorhersehbar gewesen und auch unabwendbar, weil durch eine Durchschnittsperson objektiv nicht verhinderbar.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bf ist Geschäftsführerin einer GmbH. Einem an sie gerichteten Verlangen auf Lenkerauskunft ist sie nicht nachgekommen. Daher wurde gegen sie eine Strafverfügung erlassen und an die Adresse der Wiener Betriebsstätte am gemäß § 16 Abs 1 ZustG zugestellt. Aufgrund von Umbau- und Umzugsarbeiten nach einem Brand war der Betrieb dort erschwert. Am Tag der Zustellung der Strafverfügung dorthin war die Bf nicht an der Wiener Abgabestelle, sondern am Firmensitz in Villach. Durch die äußeren Umstände hat die für die Übernahme von Poststücken zuständige sonst verlässliche Mitarbeiterin vergessen, das behördliche Schriftstück rechtzeitig an die Bf weiterzuleiten. Die Übergabe erfolgte erst am , wodurch die Bf die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt hat.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Parteienvorbringen und sind unstrittig. Strittig ist, ob das Vergessen der Mitarbeiterin im Rahmen der umzugs- und umbaubedingten Umstände den Tatbestand des § 71 AVG erfüllt.

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (§ 71 Abs 1 Z 1 AVG).

Ereignis kann ein in der Außenwelt wie auch in der Innenwelt der Partei gelegener Vorgang sein, somit auch ein psychisches Geschehen einschließlich der menschlichen Unzulänglichkeit, die beispielsweise auch das Vergessen beinhaltet (vgl zB VwSlg 13.353 A/1991 und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 34 f mwN).

"Unvorhergesehen" und "unabwendbar" sind nicht objektive Eigenschaften des "Ereignisses", sondern betreffen die Relation zum Antragsteller (Walter/Thienel, AVG § 71 Anm 9).

Die belangte Behörde gibt in ihrem Bescheid die Begriffe "unvorhergesehen" und "unabwendbar" korrekt wieder, wendet sie aber auf die falschen Sachverhaltselemente an. Nicht der Umbau ist das Ereignis, das die Bf als unvorhergesehen nicht einberechnet hat, sondern die Tatsache, dass ihre Mitarbeiterin ein an die Bf adressiertes Schriftstück nicht rechtzeitig weitergeleitet hat.

Der Unvorhergesehenheit wohnt ein Unwägbarkeitsmoment inne. Dieses ist in dem Sinne zu verstehen, dass die Partei kein Verschulden bzw nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl etwa ). Dabei ist nicht das Verschulden der Mitarbeiterin zu berücksichtigen, die auf die rechtzeitige Übergabe vergessen hat, denn sie ist keine Vertreterin der Bf (vgl RS1). Ein Verschulden der Bf kann nicht erblickt werden, weil sie am Tag der Zustellung mangels Anwesenheit gar keinen Einfluss darauf nehmen konnte, ihre Mitarbeiterin zu kontrollieren. Aufgrund der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin erscheint auch ein aktives Nachfragen am Folgetag nicht geboten.

Soweit die belangte Behörde die Kanzleiorganisation anspricht, ist festzuhalten, dass das von der Bf geführte Unternehmen - an dessen Anschrift ihr persönlich zugestellt wurde - nicht als beruflicher Parteienvertreter tätig ist, sodass für die Büroorganisation nicht die für rechtskundige Rechtsvertreter geltenden strengeren Sorgfalts- und Überwachungspflichten angenommen werden durften ().

Somit waren die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügungen zu bewilligen. Aufgrund des nunmehr rechzeitigen Einspruches ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500095.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-16379