Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung von HDs; Verfahrenseinstellung infolge Ablebens des Beschwerdeführers
Entscheidungstext
weitere GZ. RM/5300002/2017
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, verstorben am yyyy, ehem. wohnhaft XXX, ehem. vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, GZ: ENr. 000000/00, Amtsbeauftragter Oberrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen I. die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom an die Organe der Steuerfahndung, Team Linz, auf Durchsuchung A. der Orte bzw. Räumlichkeiten in 1. O1 (Anschrift des Vereines "Verein-B" und Verkaufsräumlichkeiten), 2. O2 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B", Gebäudeinhaber Familie C), 3. O3 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B"), 4. O4 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B" laut Internet SecondHand Shop "E"), 5. O5 (Wohnsitz des Gründers und faktischen Obmanns des Vereines "Verein-B" A), sowie 6. O6 (Wohnsitz des Obmanns des genannten Vereines D), B. der KFZ 1. KFZ1, pol. KZ qqq1, zugelassen auf A, 2. KFZ2, pol. KZ qqq2, zugelassen auf A, 3. KFZ3, pol. KZ qqq3, zugelassen auf A, 4. KFZ4, pol. KZ qqq4, zugelassen auf D, sowie 5. KFZ5, pol. KZ qqq5, zugelassen auf D, und C. aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, zu deren Benützung die für den Verein "Verein-B" verantwortlichen Personen befugt sind, und II. gegen die angebliche Durchführung von derartigen Hausdurchsuchungen den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß §§ 173 Satz 1 iVm § 157 Satz 1 FinStrG infolge Ablebens des Beschwerdeführers eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A und D wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b FinStrG, GZ. ENr. 000000/00, gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG die Durchsuchung A. der Orte bzw. Räumlichkeiten in 1. O1 (Anschrift des Vereines "Verein-B" und Verkaufsräumlichkeiten), 2. O2 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B", Gebäudeinhaber Familie C), 3. O3 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B"), 4. O4 (Lagerräumlichkeiten genutzt durch den Verein "Verein-B" laut Internet SecondHand Shop "E"), 5. O5 (Wohnsitz des Gründers und faktischen Obmanns des Vereines "Verein-B" A), sowie 6. O6 (Wohnsitz des Obmanns des genannten Vereines D), B. der KFZ 1. KFZ1, pol. KZ qqq1, zugelassen auf A, 2. KFZ2, pol. KZ qqq2, zugelassen auf A, 3. KFZ3, pol. KZ qqq3, zugelassen auf A, 4. KFZ4, pol. KZ qqq4, zugelassen auf D, sowie 5. KFZ5, pol. KZ qqq5, zugelassen auf D, und C. aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, zu deren Benützung die für den Verein "Verein-B" verantwortlichen Personen befugt sind, angeordnet.
Gegen diese Anordnung (welche als verfahrensleitende Verfügung an diejenigen Organe der Finanzstrafbehörde zu richten war, welche mit ihrer Durchführung beauftragt wurden) konnte gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG jedermann, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen gewesen ist, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben.
Hinsichtlich der von der Anordnung betroffenen Fahrzeuge ist dazu einschränkend anzumerken, dass diese nur dann einem Hausrecht unterliegen, wenn sie in einer von einem Hausrecht geschützten Räumlichkeit aufgefunden werden oder selbst gleich einer derartigen Räumlichkeit verwendet werden; im Übrigen wäre somit bei einer geplanten Durchsuchung eines Fahrzeuges nach Gegenständen, welche in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Frage kommen, gegen den Willen des Fahrzeuginhabers ein Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG erforderlich; bei Gefahr im Verzug wäre nach § 89 Abs. 2 FinStrG vorzugehen (vgl. z.B. ) - woraus folgt, dass in diesen Fällen die Anordnung für sich nicht beschwerdefähig ist, sondern eine solche Durchsuchung erst bekämpfbar wäre, wenn sie tatsächlich stattgefunden hat.
Im gegenständlichen Fall hat A innerhalb offener Frist gegen die obgenannte Anordnung in ihrer Gesamtheit Beschwerde erhoben und ihre Aufhebung bzw. - verbleibend durchführbar - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt.
Beantragt wurde auch, die Durchführung der Hausdurchsuchungen als rechtwidrig zu erklären: Die Durchsuchung sei rechtsgrundlos erfolgt, weil die Anordnung rechtswidrig gewesen wäre. Unzulässig wäre es auch gewesen, Hausdurchsuchungen ohne Anordnung durchzuführen.
Beschwerdeberechtigt gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung ist jedoch - wie erwähnt - nur derjenige, welche infolge einer nach dieser Anordnung durchgeführten Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen gewesen ist. Damit wäre nach der vorliegenden Aktenlage eine Beschwerdeberechtigung des A gegen die Verfügung des Spruchsenatsvorsitzenden insoweit gegeben gewesen, als einerseits eine Durchsuchung seiner Wohnung in O5, angeordnet worden war und andererseits allenfalls in der Anordnung genannte Fahrzeuge etwa in einer zum dortigen Hauswesen gehörenden Garage aufgefunden worden wären.
Am sind tatsächlich Organe der Steuerfahndung in Vollziehung der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden eingeschritten, wobei nach Konfrontation mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Verbindung mit den Einlassungen des kooperativen Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung lediglich in den Geschäftsräumlichkeiten des Vereines "Verein-B" in O1, stattgefunden hat. Auch wenn A faktisch die Geschäfte eines Obmannes des Vereines wahrgenommen hat, ist er selbst durch die Hausdurchsuchung nicht in seinem eigenen Hausrecht beeinträchtigt worden und zur Beschwerde gegen die ausgeübte finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht legitimiert gewesen.
Beschwerdeberechtigt wäre A nach § 93 Abs. 7 FinStrG insoweit gewesen, hätte an seiner tatsächlichen Wohnanschrift in O7 eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Zu einer solchen ist es aber dort nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer den Beamten dort eine freiwillige Nachschau gewährt hat (Niederschrift vom ).
Eine weitergehende Einlassung auf den Verfahrensgegenstand hat aber zu unterbleiben, weil der Beschwerdeführer laut Mitteilung durch die Finanzstrafbehörde bzw. laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister am yyyy verstorben ist.
Das Finanzstrafverfahren gegen A ist daher eingestellt worden.
Gemäß § 173 FinStrG werden Finanzstrafverfahren gegen Verdächtige bzw. Beschuldigte nach deren Ableben nicht weitergeführt; allfällige sich aus dem Finanzstrafverfahren ergebende Forderungen der Strafverfolgungsbehörden gehen nicht auf die Erben des Verstorbenen über; ebenso bestehen nachträglich keine Kostenersatzansprüche des Nachlasses bzw. vice versa der Finanzstrafbehörde. Angesichts dieser Rechtslage ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde im Ergebnis behauptet wird.
Auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher mangels eines verbleibenden Rechtsschutzinteresses des verstorbenen Beschwerdeführers spruchgemäß mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf die unstrittige Lehre und Rechtsprechung (vgl. z.B. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, S 1262 f, bzw. Fellner, FinStrG II, §§ 171-174 Rz 14 f, und die dort jeweils angeführte Judikatur).
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 173 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Anordnung einer Hausdurchsuchung Durchführung einer Hausdurchsuchung Betroffenener Einstellung des Beschwerdeverfahrens Tod des Beschuldigten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300007.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at