Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.01.2018, RV/5100812/2014

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu VNR, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen (Differenzzahlung) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Kind K für den Zeitraum ab Juli 2013 abgewiesen wurde, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von "Familienbeihilfe" (Differenzzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) für seinen Sohn ab 07/2013.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom mit näherer Begründung ab.

Mit weiterem Bescheid vom wurden zu Unrecht im Zeitraum Mai 2013 bis Juni 2013 bezogene Beträge an Differenzzahlungen und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 404,20 € zurückgefordert.

Dem RSb-Rückschein zum Abweisungsbescheid vom ist zu entnehmen, dass am (Freitag) von der Post ein (erfolgloser) Zustellversuch an der damaligen inländischen Wohnadresse des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurde und anschließend die Hinterlegung beim Zustellpostamt L erfolgte. Als Beginn der Abholfrist wird der (Samstag) vermerkt.

Gegen diesen Abweisungsbescheid vom richtet sich die vom Finanzamt zutreffend als Beschwerde gewertete "Ergänzung betreffend Abweisungsbescheid für Antrag auf Ausgleichszahlung". Diese Beschwerde ist mit datiert und wurde am im Infocenter des Finanzamtes abgegeben. Der Beschwerdeführer brachte darin lediglich vor, dass sein Sohn das Abitur im April 2013 leider nicht positiv abgelegt habe, weshalb er als "Student" bis gemeldet gewesen sei. Seit gehe er zur Arbeit. Zum Nachweis für seine Angaben legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Verbandes der Berufs- und Oberschulen in Z vor, derzufolge der Sohn des Beschwerdeführers Schüler der dreijährigen allgemeinbildenden Oberschule war. Der "Lehrgang" habe am begonnen, "Programmabsolvierung der Schule: ."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt aus: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Herrn Bf. gegen den Abweisungsbescheid Ausgleichszahlung für K ab Juli 2013 vom . Über die Beschwerde wird auf Grund des § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen." In der Begründung führte das Finanzamt aus, die Zurückweisung sei erfolgt, weil die "Antragsfrist gemäß § 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung" bereits am abgelaufen sei.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend aus:

"Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt mein als Beschwerde zu wertendes Schreiben vom als verspätet zurück. Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge trägt das Datum . Tatsächlich zugestellt - unter Berücksichtigung der vorweihnachtlichen Turbulenzen bei der Post nicht ungewöhnlich - wurde mir der Bescheid allerdings erst am Montag, den , nicht - wie das Finanzamt offensichtlich annimmt - am Samstag, den . Zumal es hinsichtlich der Rechtsmittelfrist auf die Zustellung des Bescheides ankommt, läuft die Rechtsmittelfrist in meinem Fall daher bis . Mein Schreiben vom , dem ich auch die beglaubigte Übersetzung der Schulbesuchsbestätigung beigelegt habe, aus der hervorgeht, dass sich mein Sohn bis Ende August 2013 in Schulausbildung befand, war daher rechtzeitig und wird sich das Finanzamt daher damit inhaltlich auseinandersetzen müssen."

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 404,20."

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter trat per in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Rechtslage und Erwägungen

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde vom . Diese Eingabe wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich als "Ergänzung betreffend Abweisungsbescheid für Antrag auf Ausgleichszahlung" bezeichnet. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters aber nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1 mit Hinweis auf ; und ). Damit richtet sich die gegenständliche Beschwerde allein gegen den Abweisungsbescheid vom , nicht aber (auch) gegen den Rückforderungsbescheid vom . Zutreffend hat daher auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (nur) über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid abgesprochen.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 249 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen einer Abgabenbehörde (Bescheide) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Soweit in der Bundesabgabenordnung nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen (§ 98 Abs. 1 BAO).

§ 108 BAO normiert:

(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

§ 17 Zustellgesetz normiert:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Laut aktenkundigem RSb-Rückschein wurde der Abweisungsbescheid vom durch Hinterlegung beim Zustellpostamt L zugestellt, nachdem ein Zustellversuch am erfolglos verlaufen ist. Als Beginn der Abholfrist wird der (Samstag) ausgewiesen. Da das Zustellpostamt L auch an Samstagen, und zwar in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr geöffnet ist und in dieser Zeit hinterlegte Sendungen behoben werden können, gilt der Abweisungsbescheid vom gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG mit als zugestellt. § 108 Abs. 3 BAO bestimmt ausdrücklich, dass Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert werden. Lediglich dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Damit endete die Beschwerdefrist am . Die erst am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. In einem solchen Fall ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer im Vorlageantrag ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, bezieht sich dieses doch ausdrücklich auf den "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" vom . Dieser Bescheid bzw. die Frage, wann dieser Bescheid zugestellt wurde, waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Wann der Rückforderungsbescheid vom zugestellt wurde, ist den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen auch nicht zu entnehmen. In der Beihilfendatenbank ist zwar angemerkt, dass auch dieser Bescheid mit RSb-Brief zugestellt wurde, der entsprechende Rückschein ist jedoch nicht aktenkundig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Dass der Beginn einer Rechtsmittelfrist auch auf einen Samstag fallen kann, ist in § 108 Abs. 3 BAO ausdrücklich geregelt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ). 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100812.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at