Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2018, RV/7501071/2016

Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG 15 Monate nach § 43 Abs. 1 VwGVG und nicht mehr 24 Monate nach § 24 BFGG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501071/2016-RS1
Durch die Aufhebung der Wortfolge in § 24 BFGG "wobei die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat R in der Verwaltungsstrafsache gegen

Bf., W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-6245506/6/4 beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 43 Abs 1 VwGVG  eingestellt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Erkenntnis vom , MA 67-PA-625506/6/4 wurde dem Bescherdeführer (Bf.) zur Last gegelegt, er habe am um 19:46 das mehrspurige KFZ mit dem Kennzeichen XY in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Ziehrerplatz 10 abgestellt ohne dieses mit einem gültige entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Beschwerde.

Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind.

Das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß § 43 Abs 2 VwGVG werden in die Frist gemäß Abs 1 die Zeiten gemäß § 34 Abs 2 und § 51 VwGVG nicht eingerechnet.

§ 24 Abs 1 BFGG, der diese Frist auf 24 Monate verlängerte, wenn zur Entscheidung über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 182/2017 als gleichheitswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung dieser Wortfolge des § 24 Abs. 1 BFGG wurde im Bundegesetzblatt vom kundgemacht, ebenso wie folgende Anordnungen des Verfassungsgerichtshofes: 

- "Frühere gesetzliche Bestimmungen treten  nicht wieder in Kraft"

- "Die aufgehobene Wortfolge ist in Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr anzuwenden."

Da die Beschwerde bis zum Kundmachungsdatum noch nicht erledigt war, ist daher für die Frage der Verjährung ausschließlich § 43 Abs. 1 VwGVG anzuwenden.

Die Beschwerde langte am bei der belangten Behörde ein. Die 15-monatige Frist des § 43 Abs.1 VwGVG ist daher am abgelaufen.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde ist das angefochtene Straferkenntnis außer Kraft getreten und es war nunmehr das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 43 Abs 1 VwGVG, also auf Grund des Ablaufes der 15-monatigen Frist, ohne weitere inhaltliche Prüfung einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolge der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen des Rechtsmittels bei der belangten Behörde, unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG ergibt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Schlagworte
Verjährung
Einstellung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7501071.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at