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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2018, RV/7102856/2013

Kein Antrag auf Wiederaufnahme und gemäß § 295 Abs. 4 BAO nach absoluter Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert, WT Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Theobaldgasse 19, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO (betreffend Einkommensteuerbescheid 2001 vom ) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1) Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) als Beteiligter der S. KG beantragte mit Eingabe vom  unter Berufung auf § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie die Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO.

Mit Bescheiden vom  erfolgte seitens des Finanzamtes die Zurückweisung dieser Anträge, da betreffend das Jahr 2001 bereits absolute Verjährung eingetreten sei und der das Einkommensteuerverfahren 2001 abschließende Bescheid am ergangen sei (also außerhalb von 5 Jahren).

Gegen die Zurückweisungsbescheide wurde seitens des Bf. fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) am erhoben. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, dass im konkreten Fall der im § 304 lit. b BAO angesprochene Bescheid nur um die Berufungsentscheidung gegen jenes Schriftstück (Nichtbescheid)handeln könne, mit der sich herausstellte, dass es sich bei der als Feststellungsbescheid intendierten Erledigungen des Finanzamts Wien Gänserndorf Mistelbach um absolut nichtigen Verwaltungsakte (somit um einen Nichtbescheid) gehandelt habe. Diese Berufungsscheidung sei jedoch erst am  ergangen. Die Anträge auf Bescheidaufhebung seien daher nicht verfristet eingebracht worden.

Die vom Bf. vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei dem "das Verfahren abschließenden Bescheid" iSd des § 304 lit. b BAO um die Berufungsenscheidung gegen die als Feststellungsbescheide gedachten Erledigungen handeln müsse, ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsverhandlung wurden mit Schreiben vom zurückgezogen.

2) Rechtslage und rechtliche Würdigung

§ 304 BAO lautet:

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung gestellt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang entscheidungsrelevant festzuhalten, dass

- der Verfassungsgerichtshof  am in E 1159/2014 die Behandlung einer Beschwerde mit Beschluss abgelehnt hat, " da dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er das Recht zur Antragstellung zur Aufhebung in Rechtskraft erwachsener Bescheide mit Hinweis auf § 304 BAO in eine der verfassungskonformen Auslegung zugänglichen Weise befristet" und

- der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0005 entschieden hat, dass die Fristen für Anträge nach §§ 303 und 295 Abs. 4 BAO ident sind. Unter Zahl Ra 2015/15/0047 erfolgte durch den VwGH zwischenzeitlich auch eine Zurückweisung einer ao. Revision unter Hinweis auf erstangeführtes Erkenntnis.

Damit ist aber in Anwendung oben angeführter Judikatur über das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Darüber hinaus erfolgte die Antragstellung am zu einem Zeitpunkt, in dem hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 2001 bereits Verjährung eingetreten war.

Somit ergibt sich, dass die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes nicht mit Rechtwidrigkeit belastet sind.

3) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage durch die oben zitierte Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofs als auch des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102856.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at