Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2018, RV/2101007/2017

Unzulässiger Eingriff in die Rechtskraft, wenn ohne Verfügung der Wiederaufnahme neue Sachbescheide erlassen werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R, in Vertretung der Richterin R-in, in der Beschwerdesache AB-Miteigentümer, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH, Elisabethstraße 50 b, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO je für 2011 bis 2014 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer (Bf.) erklärten in den Streitjahren als Eigentümer einer Liegenschaft Einkünfte sowie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung.

Auf Grund der eingereichten Abgabenerklärungen erließ das Finanzamt (zunächst) folgende Bescheide:

Umsatzsteuer- bzw. Feststellungsbescheide für
2011 am ,
2012 am ,
2013 am ,
2014 am .

Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Im Jahr 2015 fand bei den Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Unter Verweis auf die vom Prüfer getroffenen Feststellungen (s. Bericht vom ) erließ das Finanzamt in der Folge die nunmehr angefochtenen (neuen) Sachbescheide.

In der Beschwerde rügen die Bf. ua., dass eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO nicht ausgesprochen worden sei. Die Bescheide seien sohin rechtswidrig und aufzuheben.

In seinem Vorlagebericht beantragt das Finanzamt die Stattgabe bzw. Aufhebung sämtlicher Bescheide und verweist hiezu auf den bisherigen – in einer eigenen Übersicht zusammengestellten - Verfahrensablauf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt unstrittig – wie oben dargelegt – bezüglich der Streitjahre mit rechtskräftigen Bescheiden vom (2011), (2012), vom (2013) sowie (2014) die Umsatzsteuer festgesetzt bzw. die Einkünfte gemäß § 188 BAO festgestellt.

Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO-Kommentar, 943). Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und die Unabänderbarkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.

Mit der Rechtskraftwirkung ist verbunden, dass in den Bestand von rechtskräftigen Bescheiden nur insoweit eingegriffen werden kann, als entsprechende (auf Durchbrechung der Rechtskraft gerichtete) tatsächliche Tatbestände vorgesehen sind.

Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue (wenn auch gleich lautende) Entscheidung gefällt wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3, Rz 559). Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche Entscheidungen, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegen steht, unzulässig, sofern nicht eine vom Gesetz vorgesehene Ausnahme gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident ist mit jener, die Gegenstand der neuerlichen Entscheidung ist.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches eines Bescheides gebildet hat (). Angelegenheit der oa. Sprüche der Umsatzsteuer- bzw. Feststellungsbescheide vom (2011), (2012), vom (2013) sowie (2014) war die Festsetzung war die Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO je für 2011 bis 2014; diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Das Finanzamt war daher insofern an diese Entscheidungen gebunden, als eine Abänderung, Zurücknahme oder Aufhebung nur bei Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestandes auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (zB §§ 293, 293b, 295, 295a, 299, 303 BAO) erfolgen durfte (vgl. auch zB ).

Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall im Anschluss an eine Außenprüfung am für die Streitjahre neue Sachbescheide erlassen. Jedoch wurde spruchgemäß weder zB die Aufhebung (nach § 299 BAO) der ursprünglich ergangenen Bescheide vom , , sowie noch etwa eine Wiederaufnahme der an sich (mit den genannten Bescheiden) bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verfügt. Es mag durchaus sein, dass tatsächlich einer jener gesetzlichen Tatbestände verwirklicht wurde, welche explizit eine Rechtskraftdurchbrechung zulassen. Dass ein - und gegebenenfalls welcher - gesetzlich ausdrücklich normierter Ausnahmetatbestand, der die Abänderung rechtskräftiger Bescheide ermöglicht, herangezogen wurde, ist den angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes jedoch nicht in der erforderlichen Form zu entnehmen. Spruchmäßig wurden lediglich die Umsatzsteuer neu festgesetzt sowie die Einkünfte neu festgestellt.

Mangels Erlassung von (zB) Wiederaufnahmebescheiden war es der belangten Behörde untersagt, über die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte für 2011 bis 2014 neuerlich zu entscheiden. Die Erlassung der Bescheide vom über die (neuerliche) Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2011 bis 2014 war daher unzulässig, da diese ohne Verfügung der Wiederaufnahme einen unzulässigen Eingriff in die ursprünglichen Umsatzsteuer- bzw. Feststellungsbescheide darstellt (s. zB , mwN).

Die Bescheide sind daher wegen entschiedener Sache aufzuheben.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern konnte sich auf diese stützen. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtskraftdurchbrechung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101007.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at