Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.01.2018, RV/7105855/2017

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Dr. Bf., vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2013 bis April 2017, beschlossen: 

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihre Kinder A. und B., geboren am 2001, im Streitzeitraum Juli 2013 bis April 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt (FA) die Bf um Übermittlung von Unterlagen.

Da die Bf die abverlangten Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorlegte,  erließ das FA am den Bescheid über zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2013 bis April 2017 und verwies in der Begründung zunächst darauf, dass die Bf trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Weiters wurde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) verwiesen, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Der Rückforderungsbescheid wurde mit Zustellnachweis an die damals aufrechte Adresse der Bf in Wien am durch Hinterlegung zugestellt.

Die vormalige steuerliche Vertretung der Bf stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis .

Am wurde von der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung (Mandatserteilung am ) ein Antrag auf Fristerstreckung bis eingebracht.

Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde beim FA mit Fax vom  eingebracht und war mit datiert.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass gemäß § 260 BAO eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen sei, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist betrage gemäß § 245 BAO einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

Die Verlängerung der Beschwerdefrist habe aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auch wiederholt, zu erfolgen (§ 245 Abs. 3 BAO). Sie setze einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus (vgl. zB ). Die Hemmung der Beschwerdefrist trete ein (§ 245 Abs. 2 und 3 BAO) durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung oder durch einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist.

Die Hemmung der Frist beginne mit dem Tag der Einbringung des Antrages (z.B. Postaufgabe, Überreichung), wenn die Einbringung innerhalb der Beschwerdefrist erfolge. Die Hemmung ende mit dem Tag der Zustellung der Mitteilung der fehlenden Begründung bzw. der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag. Die Hemmung als Folge des Fristverlängerungsantrages könne jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden sei, ablaufe (§ 245 Abs. 4 letzter Satz BAO).

Der Rückforderungsbescheid sei der Bf am durch Hinterlegung zugestellt worden. Am habe die bevollmächtige Steuerberatung XY eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis beantragt. Am sei von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis eingebracht worden.

Das FA habe auf beide Fristverlängerungsanträge nicht reagiert.

Die Beschwerde der Bf, datiert mit , gegen den oben bezeichneten Bescheid, sei am per Fax eingebracht worden.

Die Beschwerdefrist habe somit am geendet.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.

Die anwaltliche Vertretung stellte namens der Bf mit Schreiben vom einen Vorlageantrag, der wie folgt begründet wurde:

"Der Antragstellerin wurde am der Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom zugestellt. Die damalige Steuerberatung XY Wirtschaftstreuhandgesellschaft m b.H. der Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum sowie die Stundung der Rückzahlungspflicht. Mit Bescheid ... vom , der damaligen
Steuerberatung am zugestellt, hat die belangte Behörde die Stundung des gesamten Abgabenrückstandes bis zum bewilligt.

Den Vertretern der Antragstellerin wurde das Mandat am erteilt. Nach Durchsicht der übergebenen Unterlagen wurden die Fristen für den Ablauf der Beschwerdefrist und für den Ablauf der Stundung von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin erfasst. Anschließend wurde der Akt dem zuständigen RA Dr. X. vorgelegt. Dieser überprüfte den Akt und kontrollierte die Eintragung der Fristen im Kalender. Im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde stellten die Vertreter der Antragstellerin fest, dass ergänzende Unterlagen benötigt werden. Aus diesem Grund stellte die Antragstellerin am einen Fristerstreckungsantrag bis zum .

Die Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Y. verfasste den am eingebrachten Fristerstreckungsantrag und legte ihn anschließend dem RA Dr. X. zur Kontrolle und Freigabe vor. Der freigegebene Fristerstreckungsantrag wurde daraufhin von der Kanzleimitarbeiterin D. eingebracht. Die Frist für den Ablauf der erstreckten Beschwerdefrist wurde von keiner der handelnden Personen im Kalender eingetragen.

Ein derartiges Versehen ist den handelnden Personen bis dato nicht passiert. Normalerweise werden sämtliche eingehende Schriftstücke von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin geöffnet oder ausgedruckt und anschließend mit dem Posteingangstempel versehen. Im Zuge dessen werden die Schrifttücke auf Fristen kontrolliert und in den Kalender  eingetragen. Nachdem die zuständige Kanzleimitarbeiterin mit der "Post" fertig ist, werden die Poststücke inkl. Kuvert (falls postalisch zugestellt wurde) dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt. Der zuständige Rechtsanwalt sieht die Poststücke durch und kontrolliert dabei die Eintragungen der Fristen.

Bei ausgehenden Schriftstücken ist der Ablauf ähnlich. Stellt ein Rechtsanwalt oder ein
Rechtsanwaltsanwärter einen Fristerstreckungsantrag, wird die beantragte Frist in den Kalender eingetragen. Wird der Fristerstreckungsantrag von einem Rechtsanwaltsanwärter verfasst, muss der Antrag dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt werden, welcher ihn anschließend überprüft, freigibt und dabei die Eintragung des Fristendes im Kalender überprüft. Verfasst ein Rechtsanwalt den Fristerstreckungsantrag, wird der Ablauf der Frist von ihm in den Kalender eingetragen. Als abschließende Kontrolle überprüft die Kanzleimitarbeiterin, welche mit der Abfertigung des Schriftstückes betraut ist, ob die Frist irn Kalender eingetragen wurde.

Die Organisation des Kanzleibetriebs der Vertreter der Antragstellerin ist so eingerichtet, dass kein Schriftstück untergehen kann und die Eintragung keiner Frist versäumt werden kann.

Dieser einmalige Fehler stellt jedenfalls nur einen minderen Grad des Versehens dar und war für die Vertreter der Antragstellerin weder vorhersehbar noch abwendbar. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, beruht auf menschlichem Versagen. Trotz des ausgezeichneten Kontrollsystems und der Organisation des Kanzleibetriebs war dieser Fehler nicht abwendbar.

Die Vertreter der Antragstellerin sahen am im Kalender, dass die Frist für die Stundung des gesamten Abgabenrückstandes mit diesem Tag ablaufen würde, und informierten die Antragstellerin darüber. Im Zuge dessen bemerkten die Rechtsvertreter der Antragstellerin, dass die bereits fertige Beschwerde von der Antragstellerin noch nicht freigegeben war und daher nicht eingebracht worden war.

Nach der Freigabe der Antragstellerin brachten die Rechtsvertreter der Antragstellerin die Beschwerde umgehend ein.

Am , den Rechtsvertretern der Antragstellerin am postalisch zugestellt, wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück. Erst mit diesem Zeitpunkt hörte das Hindernis für die Antragstellerin auf.

Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht anderer Ansicht ist, wird vorgebracht, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 309 BAO rechtzeitig ist, wenn er innerhalb von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, eingebracht wird. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist sohin jedenfalls rechtzeitig.

Bescheinigungsmittel:

Einvernahme Mag. Y., p.A. Wien
Einvernahme Dr. X., p.A. Wien
Einvernahme Dr. Z., p.A. Wien

Die Antragstellerin stellt daher den Antrag, ihr die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist, zur Erstattung der Beschwerde zu bewilligen.

III. Die Antragstellerin holt unter einem die versäumte Rechtshandlung nach, und erhebt gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21 /22 vom binnen offener Frist nachstehende Beschwerde...

5. Anträge

Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid im Umfang der Beschwerde aufheben bzw abändern sowie jedenfalls
2. wenn erforderlich - eine mündliche Verhandlung durchführen
3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Erstbehörde zurückverweisen.

IV. ..."

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Der Rückforderungsbescheid vom  wurde am Dienstag, den an die damals aufrechte Adresse der Bf in Wien durch Hinterlegung zugestellt.

Am beantragte die bevollmächtige Steuerberatungsgesellschaft eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis

Am wurde von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung ein weiterer Fristerstreckungsantrag bis eingebracht worden.

Das FA reagierte auf beide Fristverlängerungsanträge nicht.

Die mit datierte Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wurde mit Fax am eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Im ggstdl Fall wurde die Beschwerdefrist durch die Anträge auf Fristverlängerung gehemmt, endete jedoch in dem Zeitpunkt, bis zu dem die Verlängerung letztmalig beantragt wurde, somit am .

Die Beschwerde wurde erst am und somit verpätet eingebracht.

Dies ist unbestritten und wird auch von der anwaltlichen Vertretung der Bf eingestanden, wenn sie vorbringt, ein derartiges Versehen sei den handelnden Personen noch nie passiert, es handle sich um einen einmaligen Fehler und die verspätete Einbringung der Beschwerde beruhe auf menschlichem Versagen.  

Die Beschwerde ist daher mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.  

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss gemäß § 308 Abs 3 BAO bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Gemäß § 249 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Die Beschwerdefrist ist daher beim FA wahrzunehmen.
Demnach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung dort einzubringen; das FA ist für die Erledigung des Antrags zuständig (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 308, Tz. 25).

Zum Antrag auf mündliche Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.
Gemäß § 274 Abs 5 BAO ist Abs 3 leg. cit. sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Das BFG sieht gemäß den zit. Bestimmungen von einer mündlichen Verhandlung ab, da der Sachverhalt unstrittig und rechtlich durch die schlichte Anwendung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen auf den feststehenden Sachverhalt zu lösen ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung wegen Verspätung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105855.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at