Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2017, RV/3200128/2014

Vorschriftswidrige Verbringung, Missbrauch und Rückware

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3200128/2014-RS1
Eine GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Auch ein Geschäftsführer kann durch einen geleisteten Beitrag Zoll- und EUSt-Schuldner nach Art 202 ZK sein.
RV/3200128/2014-RS2
Eine Rückware nach Art 185 ZK setzt einen Antrag und eine Überführung in den freien Verkehr voraus. Die Befreiung wird nicht gewährt, wenn der Beteiligte offenkundig fahrlässig gehandelt hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom , 800000/xxxx/10,12,14/2013 betreffend Zoll, EUSt und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: 

I.  Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxx/10/2013 wird bezüglich der Zollabgabe, der EUSt und der Abgabenerhöhung als unbegründet abgewiesen.

II.  Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxx/12/2013 wird bezüglich der Zollabgabe, der EUSt und der Abgabenerhöhung als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxx/14/2013 wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen diese Erkenntnisse ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxx/10/2013 wurden für die Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke Porsche 911 - gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 32.014,65 vorgeschrieben (Zoll: 9.311,42; EUSt: 20.485,13; Abgabenerhöhung: 2.218,10).

II. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxx/12/2013 wurden für die Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke BMW X6 - gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 23.832,53 vorgeschrieben (Zoll: 6.987,43; EUSt: 15.372,34; Abgabenerhöhung: 1.472,76).

III. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxx/14/2013 wurden für die Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Cayenne GTS - gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 24.220,99 vorgeschrieben (Zoll: 7.366,30; EUSt: 16.205,87; Abgabenerhöhung: 648,82).

Zu I.: Begründet wurde die Vorschreibung für das Fahrzeug der Marke Porsche 911 wie folgt:

„Der zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus den Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck. Demnach wurde gegenständliches Fahrzeug im gemeinschaftlichen Auftrag von Frau Bf und ihrem Gatten, Herrn hb, durch eine namentlich nicht bekannte Person in der Schweiz auf die Firma BGmbHCH, zugelassen und anschließend zu der Tochterfirma, der FFGmbHÖst, nach Hengasch verbracht.

Der Zweck der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet diente ausschließlich der privaten Nutzung des Fahrzeuges durch Frau Bf als auch Herrn hb. Eine gewerbliche Verwendung als Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 558 Abs. 1 ZK-DVO im Rahmen der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben war nicht gegeben.

Da für gegenständliches Fahrzeug bei dessen Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet keine entsprechende Anmeldung abgegeben wurde, erfolgte - aufgrund des lediglichen Passierens der Zollstelle - die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung  im Sinne des Art. 233 ZK-DVO, ohne dass die verbrachte Ware die Voraussetzungen nach Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO  erfüllt hatte.

Nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gilt eine solche Ware als vorschriftswidrig verbracht und die Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden. lm Sinne des Art. 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK ist jene Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteiligt war, obwohl sie wusste oder hatte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelt.

Frau Bf hat gemeinsam mit ihrem Gatten, Herrn hb die namentlich nicht bekannte Person mit der Verbringung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke Porsche 911 Turbo beauftragt und war sich dem Verwendungszweck  sehr wohl bewusst; nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Sie zum Zeitpunkt des Ankaufes als auch des lnverkehrbringens des vermeintlichen Firmenfahrzeuges in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Firma FFGmbH diese selbständig vertreten hatte.“

Zu II. und III.:Die Vorschreibung für das Fahrzeug der Marke BMW X6 M  und Porsche Cayenne GTS wurde hingegen darauf gestützt, dass das Fahrzeug zu privaten als auch gewerblichen Nutzung vorschriftswidrig verbracht wurde (Nutzung durch die Bf., ihren Ehegatten und Dienstnehmer für Dienstreisen).

Zu I.-III.: Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingebracht:

„Da ich in meiner Rolle als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter nicht operativ tätig war, wurde mir die Notwendigkeit von Firmenautos über operative tätige Mitarbeiter mitgeteilt. Diesbezüglich war meine einzige Tätigkeit das Unterschreiben des Leasing bzw. Kaufvertrags. Ich habe auch niemand mit der Verbringung der gegenständlichen Fahrzeuge beauftragt. Aufgrund der Vertrauensgrundlage gegenüber den operativ tätigen Mitarbeitern ging ich davon aus, dass die geleasten Firmenwagen der BGmbHCH2.Schreibweise ordnungsgemäß angemeldet und versteuert wurden. Eine Zollabgabe in Österreich für ein Auto, das in der Schweiz gemeldet ist und als Firmenfahrzeug für Außendienstmitarbeiter dient, wäre für mich apriori nicht logisch erschienen. Zudem habe ich den Auftrag gegeben beim FA Jojo anzufragen ob die KFZ Haltung gesetzeskonform ist. Die Auskunft war, das Auto muss bei der Firma gemeldet sein die den Hauptumsatz liefere. Zu dem Zeitpunkt war dies in der Schweiz der Fall. Zudem sind Steuerberater für unser Unternehmen tätig, welche keine Einwände geäußert haben. Eine Strafzahlung in dieser Höhe, bzw. Eingangsabgabenschuld, für  ein geleastes Auto, das ich weder benutzt noch besessen habe, hätte die Folge eines Privatkonkurses, da ich diese finanziellen Mittel nicht besitze.“.

Die Beschwerden wurden mittels Beschwerdevorentscheidung vom , 800000/xxxx/19/2013 als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom wurde vorgebracht:

„Bereits bei der Aussage am Zollamt in Innsbruck im Herbst 2013 habe ich keine Auskunft geben können, wer die Fahrzeuge überstellt hat, da ich es nicht weiß. Dafür müssen mein Gatte hb und  ij, der zum Zeitpunkt der Anschaffung des Porsches Cayenne als Geschäftsführer tätig und Nutzer des BMW X5 war, befragt werden. Beide Personen wurden von mir bereits konkret genannt.

Zudem wurde der BMW X5 hauptsächlich von Hm ijSchreibweise2 benutzt und Hr. ijSchreibweise2 ist seit 2013 der Geschäftsführer der GmbH. Wenn der GF sich keinem Zollvergehen strafbar macht, obwohl er operativ tätig ist und das Auto privat sowie gewerblich benutzt, frage ich mich warum mir ein Zollvergehen vorgeworfen werden kann.

Bei den Fahrzeugen handelte es sich außerdem soweit ich weiß um Fahrzeuge die bereits in der EU angemeldet waren. Somit sind die Fahrzeuge als Reimporte zu bewerten. Wurde diese Tatsache Überhaupt berücksichtigt?

Folgende Gründe werden nicht berücksichtigt:

— ich bin mit den Fahrzeugen nicht gefahren

— ich habe die Fahrzeuge nicht überstellt und wissentlich auch die Überstellung nicht in Auftrag gegeben

— ich auch in der Zeit in der die Autos angeschafft wurden, habe ich keine operativen Handlungen mehr getätigt, es gab bereits einen faktischen GF.

— mit Einritt des Hr. ijSchreibweise2 hab ich nicht einmal mehr formal als GF fungiert.

— in dem Zeitraum in dem die Fahrzeuge im Besitz der GmbH waren, wurde eine Anfrage bei der BH in Jojo getätigt, motiviert durch einen Zeitungsartikel, in dem es um die Problematik von  ausländischen Kennzeichen auf Firmenwagen ging. Die Fragestellung war ob wir uns strafbar machen mit der Nutzung der Firmenwagen und bekam als Antwort, dass diese dort gemeldet sein müssen wo der umsatzstärkere  Firmensitz sei. Dazu muss es wohl eine rechtliche Grundlage gelben.

AlS Gesellschafterin darf ich keine geschäftlichen Handlungen ausführen. Diese Rechte liegen gänzlich beim  Geschäftsführer (seit 2013 Hr. ijSchreibweise2). Mein Recht beschränkt sich auf ein Einsicht und Informationsrecht. Der GF hat die Verantwortung Verträge zu prüfen die schädigend für das Unternehmen sind und  hat auch die Pflicht zu prüfen ob Firmenautos ordnungsgemäß verzollt werden. Ich bin nicht einmal zeichnungsberechtigt, wenn vom GF so gewollt.

Meine einzige Handlung in dieser Sache war das Unterschreiben der Leasingverträge. Wer die  Fahrzeuge wie nach Österreich gebracht hat, war deshalb damals nicht von lnteresse für mich, da ich von der Kompetenz der Beteiligten ausgegangen bin. Zudem wurde ich weder von unserer Steuerberatung in der Schweiz noch von der in Osterreich darüber informiert, dass ich mich in ein mögliches Zollvergehen hinein manövriere. Ich habe auch keines der 3 Fahrzeuge benützt, wie ich  bereits mehrfach zu Protokoll gegeben habe. Das wurde jedoch bereits mehrmals von lhnen  fälschlicherweise behauptet. Zudem habe ich die Herren von der Zollfahndung noch auf die Existenz des dritten Fahrzeuges  aufmerksam gemacht und generell nach bestem Gewissen Auskunft gegeben. Die genannten Punkte hatte ich zudem in einer persönlichen Anhörung diskutiert um weiterne  Missverständnissen und Versäumnissen entgegenzuwirken.

Ich vertrete somit weiterhin die Meinung zu Unrecht einem Zollvergehen beschuldigt zu werden und möchte eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung einreichen und mein Recht auf eine persönliche Anhörung geltend machen. Ich bitte auch um die Aushändigung der Protokollkopien meiner Aussage im Zollamt Innsbruck.“

Erwägungen:

Zu I.-III.:

Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.  Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Artikeln 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, diea) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c) bei gewerblicher Verwendung ... ."

Nach Art. 558 Abs. 1 der ZK-DVO sind demnach mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist, unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zulässig ist. Neben der amtlichen Zulassung auf eine außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person ist es auch erforderlich, dass das Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. unbestrittenermaßen ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung wären daher nicht erfüllt gewesen.

Die Bf. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO normierten Sonderfalles einer vorübergehenden Verwendung eines drittländischen unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.

Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

" Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen: a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt; b) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;c) "Binnenverkehr": ... ."

Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.  Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."

Der Begriff der "Person" wird im Art. 4 Nr. 1 ZK näher beschrieben. Danach versteht man unter einer Person eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist. Unter geltenden Recht versteht der Zollkodex nach seinem Art. 4 Nr. 23 das Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht.

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch im Angestelltenvertrag vorgesehen ist (vgl. hierzu auch zur Vorgängerbestimmung).

Gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 ZK-DVO genannte Beförderungsmittel durch eine Willenserklärung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO (also z.B. das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben bzw. das einfache Überschreiten der Zollgrenze) nach Maßgabe des Art. 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gilt gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO mit dem Durchfahren bei der Zollstelle das Fahrzeug als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware (das Fahrzeug) als überlassen.

Gem. Art. 202 Abs.1 lit.a) Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei im Sinne dieses Artikels vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 darstellt ..... Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig verbracht wird (Abs.2 leg.cit.), und zwar u.a. für die Person, welche die Ware vorschriftswidrig verbracht hat (Abs.3 le.g.cit.).

Nach Art. 4 Nr. 8 ZK verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Bei ihrer Wiedereinfuhr (in das Zollgebiet)  sind Rückwaren (Art. 185 ZK) nicht automatisch von den Einfuhrabgaben befreit, sondern genießen lediglich eine Vorzugsbehandlung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind ua die Stellung eines Antrags durch den Anmelder.

Anmelder ist nach Art. 64 ZK die Person, welche in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln (Verbringer).

Zu prüfen ist bei einer Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften allerdings, ob eine Abgabenfreiheit nach Artikel 212a ZK vorliegt. Nach dieser Bestimmung findet die Zollbefreiung für Rückwaren auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 203 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt sind.

Die Bf. war nach eigenen Aussagen ab 2009 als handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der Firma BGmbHCH3.Schreibweise tätig. In dieser Eigenschaft unterschrieb sie zwei Leasingverträge und zwar den Vertrag Nr. 15115/01 am (BMW X6 M) und den Vertrag Nr. 152031/1 bzgl. des Porsche Cayenne GTS am . Leasinggeber war im Fall des BMW die  BB (CH); im Fall des Porsche Cayenne GTS die pim (D). Verkäufer des Porsche 911 war ebenfalls das pim (D).

Ebenso wurde ein Porsche 911 von einem deutschen Unternehmen bestellt, wobei vereinbart wurde, dass der Gatte der Bf. in der KW 3 eine Anzahlung von € 50.000 leisten sollte (Gesamtpreis netto: € 83.941,18).

Laut Firmenbuchauszug FN vvv_ war die Bf. ab handelsrechtliche Geschäftsführerin; ab hingegen ij. Neben der Bf. selbst und ij hielt auch die schweizerische GmbH Anteile.

Laut Ermittlungen der Behörde waren alle drei Fahrzeuge in der Schweiz auf die BgmbHCH4.Schreibweise zugelassen, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Bf. war; sie befanden sich sohin im schweizerischen zollrechtlich freien Verkehr.

Laut - rechtskräftigen - Bescheiden des Finanzamtes Jojo-Schwaz bzgl. Normverbrauchsabgabe vom wurde die NOVA für den Porsche 911 ab , der BMW X6 ab und der Porsche GTS ab vorgeschrieben. Nach den Ermittlungen des Zollamtes wurde der Porsche 911 ebenfalls ab , der BMW X6 M ab und der Porsche GTS ab in Österreich verwendet (unter Hinweis auf Art 214 ZK).

Zu I.: Porsche 911:

Die bescheiderlassende Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Porsches 911 darauf, dass dieser ausschließlich privat genutzt worden sei. Nach Aussage ihres Ehegatten haben sie das Fahrzeug gemeinsam angeschafft (für die BgmbHCH4.Schreibweise) und gemeinsam privat in Österreich genützt; der Gatte der Bf. hatte nach Ansicht des Gerichts – neben seiner Frau – eine faktisch bedeutsame Stellung im Unternehmen, was sich daran zeigt, dass er sich verpflichtet hat („Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Porsche; Rechnung vom )  eine Anzahlung in Höhe von € 50.000 zu leisten. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Zollamtes wurden nach Aussage des Ehegatten der Bf. damit aber auch betriebliche Fahrten erledigt (Einvernahme vom ). Später sei der Porsche 911 durch den ebenfalls  verfahrensgegenständlichen Porsche Cayenne eingetauscht worden (Verkauf des Porsche 911 mit Jänner 2013; Leasing des Porsche Cayenne ab ). Diese Aussage erscheint schon deswegen glaubhaft, weil mit Schreiben vom mehreren Arbeitnehmern der FFGmbH2.Schreibweise die Berechtigung erteilt wurde, das Fahrzeug (Porsche Cayenne) als betrieblich genutztes Nachfolgefahrzeug für den Porsche 911 zu nützen (Kennzeichen: SG kkkk). Auch der Bf. war bewusst, wie sie in der Beschwerde ausgeführt hat, dass das Fahrzeug Porsche 911 für den Gebrauch in Österreich bestimmt war, was darin erkennbar ist, dass sie sich bei der Behörde erkundigt hat, ob es strafbar sei, Firmenfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen zu nützen. Eine Aussage, die – weil nicht eingeschränkt wurde – sohin auf alle drei Fahrzeuge zutrifft und auch mit der Aussage ihres Ehegatten übereinstimmt, dass der Porsche 911 (auch) betrieblich genutzt wurde. Überdies handelte es sich nach den Ermittlungen des Finanzamtes Innsbruck und der Auskunft des KSV  bei der BgmbHCH4.Schreibweise nach Ansicht des Gerichts um eine Gesellschaft, die wirtschaftlich nicht aktiv war, die offenbar nur zum Schein fungierte. Die Fahrzeuge waren ausschließlich für die FFGmbH2.Schreibweise in Österreich zur wirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Tatsächlich war von Beginn der Nutzung an klar, dass Nutzungsberechtigter und tatsächlicher Halter des Fahrzeugs nicht die BgmbHCH4.Schreibweise, sondern FFGmbH2.Schreibweise war, sohin die Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung in Österreich nicht erfüllt werden konnten. Im Ergebnis hätte bei der Einfuhr in Österreich eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden müssen. Durch die konkrete Gestaltung sollte eine Abgabepflicht vermieden werden.

Sohin bleibt es für die Entstehung der Abgabenschuld für die Bf. unbedeutend, ob das Gericht davon überzeugt ist, ob das Fahrzeug Porsche 911 durch die Bf. ausschließlich privat genützt wurde oder nicht, weil auch eine betriebliche Nutzung durch Arbeitnehmer der FFGmbH2.Schreibweise mit Sitz in Österreich durch Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsort in Österreich und angrenzende MS  nicht zulässig war. Dieser Umstand musste der Bf., die als handelsrechtliche Geschäftsführerin auch zollrechtlich verpflichtet war, bewusst gewesen sein. An eine Geschäftsführerin, die im Speditionsgewerbe tätig ist, darf man den Sorgfaltsmaßstab so ansetzen, dass sie damit rechnen musste, dass die zuständige Behörde neben dem Finanzamt auch die Zollbehörde sein könnte, weil die Schweiz nicht EU-Mitglied ist und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im Warenverkehr mit Drittstaaten Zollrecht anzuwenden ist.  Das Vertrauen in Mitarbeiter exkulpiert nicht von der zollrechtlichen Verpflichtung, Erkundigungen einzuholen, ob die betriebliche Nutzung eines drittländischen Fahrzeuges in Österreich zoll- oder steuerliche Konsequenzen hat oder nicht (s zB. ; , 2011/09/0034). Aus diesem Grund war freilich schon zum Zeitpunkt des Passierens der Grenzzollstelle keine Berechtigung gegeben, das Fahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu nützen; die Zollabgabe und die EUSt sind zu Recht vorgeschrieben worden. Ob die Bf. selbst die Überstellung vorgenommen hat oder ob sie den konkreten Überstellungsauftrag erteilt hatte, ist unerheblich, weil sie – nach eigenen Angaben – alle Fahrzeuge angeschafft hat und zwar durch Leasing oder Kauf. Ihr war bewusst, dass die Fahrzeuge für ihr Unternehmen am österreichischen Markt bestimmt waren, sie wusste, dass die Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen durch die FFGmbH2.Schreibweise benützt werden sollte, weil ansonsten die Nachfrage bei der Behörde sinnentleert gewesen wäre. Damit hat sie einen Beitrag iSd Art 202 Abs. 3 Unteranstr 2 ZK geleistet. Aus den o.a. Gründen kann folglich darauf verzichtet werden, die Bf. neuerlich einzuvernehmen, weil die Abgabenschuld kraft ihrer Verantwortung als Geschäftsführerin beider Unternehmen (BgmbHCH4.Schreibweise und FFGmbH2.Schreibweise Österreich) jedenfalls bejaht werden muss   (zur Schuldnerschaft des GF s ). Eine Kopie des Einvernahmeprotokolls ist ihr überdies laut Niederschrift vom bereits ausgehändigt worden. Die Beschwerde hinsichtlich des Porsche 911 erweist sich sohin als unbegründet. Auch die Berechnung der Abgabenerhöhung ändert sich nicht, weil die Behörde zu Recht vom Entstehungszeitpunkt ausgegangen ist (s dazu jüngst: ).

Auch die Einwendungen hinsichtlich eines "Reimports" führen nicht zum Erfolg:

Der Porsche 911 wurde aus Deutschland  aus- und in die Schweiz eingeführt, um danach wieder nach Österreich eingeführt zu werden. Im Hinblick auf Art 185 ZK kann eine Rückwareneigenschaft des Fahrzeuges, die zur Zollfreiheit führt, noch nicht zwingend ausgeschlossen werden.  Diese setzt(e) aber – neben der Erfüllung einer Reihe von weiteren Voraussetzungen – die Stellung eines  Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr voraus, der durch den Anmelder (Verbringer) vorzunehmen gewesen wäre, was aber – wohl deswegen – unterlassen wurde, weil der Verbringer unbekannt blieb und selbst nach mehrmaligen Nachfragen der Abgabenbehörde nicht offengelegt wurde. Überdies würden diese Voraussetzungen im Hinblick auf Art 212a ZK auch auf die Bf. nicht zutreffen, da sie offenkundig fahrlässig beigetragen hat (siehe oben).  Eine EUSt-Freiheit scheidet schon deswegen aus, weil die Ausfuhr aus Deutschland steuerfrei gestaltet wurde; eine umsatzsteuerbefreite Einfuhr käme sohin auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art 185 ZK nicht in Betracht; Kampf, in Witte, Kommentar6, Art 185 Rz 19.   

Zu II.: BMW X 6:

Vergleichbar ist die Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich des BMW X6, der ebenfalls auch betrieblich genutzt wurde. Ob sie - neben dem Ehegatten - dieses Fahrzeug privat genutzt hat, ist im Ergebnis ohne Auswirkung für die Abgabenschuldnerschaft der Bf, wie der Begründung zu I. zu entnehmen ist. Die Abgaben sind nach Ansicht des BFG zu Recht am entstanden (Hinweis auf Art 214 ZK). Ebenso bleibt die Abgabenerhöhung im Rechtsbestand ( s dazu jüngst: ).

Eine Befreiung nach Art 185 ZK wäre nach Ansicht des BFG nicht erfolgversprechend gewesen, weil der Lieferant ein schweizerisches Unternehmen war und nach Aktenlage das Fahrzeug nicht aus Deutschland in die Schweiz eingeführt wurde.

Zu III.: Porsche GTS:

Hinsichtlich des Porsche GTS kann die Abgabenschuldnerschaft hingegen nicht auf die Geschäftsführerstellung gestützt werden, weil ab   bereits ij die Geschäftsführerstellung innehatte, sodass sie zollrechtlich nicht mehr verpflichtet war. Sie kann auch als verwendende Arbeitnehmerin nicht herangezogen werden, weil sie lediglich eine Gesellschafterstellung innehatte, da sie zum Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im März 2013 ausschließlich Angestellte bei der ArbeitgeberBf. war. Sohin kann ein Beitrag iSd Art 202 Abs. 3 Unteranstr 2 ZK nicht erkannt werden. Fraglich könnte allenfalls sein, ob auch sie - neben ihrem Ehegatten - das Fahrzeug privat genützt hat. Das  ist zwar möglich, aber nicht zweifelsfrei erwiesen, weil sich die Aussagen der Ehegatten widersprechen.  Aus diesem Grund wird der Beschwerde hinsichtlich dieses Fahrzeugs stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme einer vorübergehenden Verwendung sind hinlänglich durch die Judikatur des VwGH geklärt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 555 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 561 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 4 Nr. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 230-234 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 4 Nr. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise



Kampf, in Witte, Kommentar, 6 Aufl., Art 185 Rz 19.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3200128.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-16352