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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2018, RV/1100955/2015

Erledigung einer Beschwerde gegen einen Einkommensteuerbescheid, ohne dass zuerst die gegen den Wiederaufnahmebescheid gerichtete Beschwerde erledigt worden wäre

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010

I. zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 264 Abs. 5 BAO idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer überschrieb sein Rechtsmittel mit den Worten "Berufung gegen die von Ihnen am erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2010...." .

Er führte dazu näher aus:

Er habe seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zwei Lohnzettel für die Zeiträume bis und bis beigelegt. Vorerst sei ihm ein Einkommensteuerbescheid vom zugegangen, der eine Gutschrift in Höhe von 502,07 € auswies. Das Verfahren sei dann - mit der Begründung, es sei ein neuer Lohnzettel der Firma A übermittelt worden - wiederaufgenommen worden. Der Einkommensteuerbescheid vom habe für den Zeitraum bis einen höheren steuerpflichtigen Bezug, nämlich 6.176,88 € anstatt 4.824,84 € ausgewiesen und zu einer Nachforderung geführt (Anm.: Das steuerliche Guthaben hatte sich verringert). Er finde es merkwürdig, dass von einem so großen Einkommensbetrag keine anrechenbare Lohnsteuer in Abzug gebracht worden sei. Auch habe er von einem neuen Lohnzettel seines Arbeitgebers nichts gewusst und vermute, dass ein Irrtum vorliege.

Er ersuche daher um Überprüfung seiner Einkommensteuererklärung für 2010.

In der Folge erging eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, die in ihrer Begründung darauf hinwies, dass eine Lohnzettelkorrektur vorgenommen worden sei (Anm.: Das steuerliche Guthaben hatte sich erneut verringert).

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte: In der Hoffnung auf Überprüfung und Korrektur des Einkommensteuerbescheides vom habe er eine Beschwerde eingebracht, aber leider feststellen müssen, dass er zu den ursprünglich 142,00 € nun auch noch zusätzlich 82,00 €, somit insgesamt 224,00 € an das Finanzamt zurückerstatten müsse.

Nach Erkundigung bei seinem Arbeitgeber gehe er nach wie vor davon aus, dass es Unstimmigkeiten bei der Lohnzettelübermittlung gegeben haben müsse. Nochmals wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass keine anrechenbare Lohnsteuer in Abzug gebracht worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung könne nicht stimmen. Er ersuche um endgültige und richtige Steuerfestsetzung.

Ermittlungen durch die Richterin:

Die Richterin des Bundesfinanzgerichtes wandte sich mit einem Ergänzungsersuchen an das Finanzamt.

Sie bat, bekanntzugeben, warum der Wiederaufnahmebescheid vom , der ebenso wie der Einkommensteuer-Sachbescheid vom mit Beschwerde angefochten worden war, nicht entsprechend in Behandlung gezogen worden sei.

Im Weiteren ersuchte sie, darzutun, welche Lohnzettel ursprünglich vorlagen und welche erst später übermittelt worden seien. Sie wies auf die betragsmäßigen Widersprüchlichkeiten im Einkommensteuer-Erstbescheid vom , im neuen Einkommensteuer-Sachbescheid vom nach Wiederaufnahme und in der Beschwerdevorentscheidung vom hin und ersuchte um Stellungnahme.

Seitens einer fachkundigen Vertreterin des Finanzamtes wurde der Richterin mitgeteilt, dass tatsächlich lediglich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2010, nicht aber hinsichtlich Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2010 ergangen sei, weshalb die den Sachbescheid betreffende Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig und aufzuheben sei.

Eine Probeberechnung, der die richtig zusammengefassten Lohnzettel zugrundegelegt worden seien, ergebe eine Abgabengutschrift von 612,07 €, die sogar um 110,00 € höher sei, als die ursprünglich laut Erstbescheid errechnete.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können (Ritz, BAO6, § 307, Tz 7, mit Verweisen auf die höchsgerichtliche Rechtsprechung). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen.

Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (; , 2001/15/0004; , 2009/15/0170). Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und lediglich über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl. etwa ).

Im Streitfall ist aus der Aktenlage ablesbar und erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch gegen den Wiederaufnahmebescheid vom  mit Beschwerde eingeschritten ist. Seitens der durch die Richterin des BFG kontaktierten Finanzamtsvertreterin wurde nicht in Abrede gestellt, dass keine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Wiederaufnahmebescheid ergangen ist und insofern die lediglich auf den Sachbescheid bezogene Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.  

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 vom war daher als rechtswidrig aufzuheben.

Der Vorlageantrag vom war gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 264 Abs. 5 BAO idF BGBl I 2014/13 mit Beschluss als unzulässig (geworden) zurückzuweisen. Ein Vorlageantrag setzt nämlich unabdingbar eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO6 , § 264, Tz 6, mit Verweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Da diese aber infolge Aufhebung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, erweist sich der Vorlageantrag als unzulässig (vgl. ; , RV/7102428/2013).

Es wird Sache des Finanzamtes sein, in der Folge sowohl die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid, als auch jene gegen den Einkommensteuersachbescheid einer Erledigung zuzuführen, wobei auf die korrekten Besteuerungsgrundlagen, nicht zuletzt auf die Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer, Bedacht zu nehmen sein wird.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.  

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Vorgangsweise bei Beschwerden gegen Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid existiert eine gefestigte Rechtsprechung des VwGH. Es wurde daher im Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100955.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at