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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2017, RV/6100049/2015

Pfändung Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache XY, S-Dorf, über die Beschwerden vom , vom und vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom ,

1.) betreffend Pfändung einer Geldforderung (P und Z-GmbH);

2.) betreffend Zusammenrechnung gem. § 292 EO iVm § 53 AbgEO;

3.) betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen;

gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO;

gegen den Bescheid vom betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheiden vom wurden vom Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See Geldforderungen, die dem Beschwerdeführer (Bf.) gegen die P und die Firma Z-GmbH GmbH auf Leistungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis finanzbehördlich gepfändet. Gleichzeitig wurde mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid die Zusammenrechnung der beschränkt pfändbaren Forderungen angeordnet. Die P wurde als jener Drittschuldner bestimmt, der die unpfändbaren Grundbeträge zu berücksichtigen hat.

Ebenfalls mit Bescheid vom wurden für die Pfändung der Geldforderung  gegen die P Pfändungsgebühren und Auslagenersätze von zusammen € 19,62 festgesetzt.

Mit weiterem Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Einstellung der Vollstreckung der Forderungspfändung bei der Firma Z-GmbH.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen.
Schließlich wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO der Einstellungsbescheid vom wieder aufgehoben, weil sich der Spruch des Einstellungsbescheides als nicht richtig erwiesen hatte.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom , vom und vom gegen sämtliche angeführte Bescheide Beschwerden erhoben. Gegen die Pfändungsbescheide vom wird eingewendet, dass deren Erlassung offensichtlich der Versuch des Amtsmissbrauches darstelle, zumal mit Bescheid vom 14.10. die Einstellung der Vollstreckung an die Z-GmbH versandt wurde. Da bereits im Jahr 2009 eine Pfändung an die Z-GmbH ergangen sei, diese am eingestellt wurde und am gleichen Tag eine neue Pfändung veranlasst wurde, seien die verursachten Kosten von € 19,62 nicht zu bezahlen. Die Abweisung des Aussetzungsantrages sei unrichtig, weil darüber erst nach endgültiger Entscheidung aller eingereichten Beschwerden entschieden werden könne. Die Zusammenrechnungsbescheide stellten eine Schikane dar, weil das Finanzamt genau wisse, dass von ihm in Zukunft rein gar nichts zu bekommen sei. Schließlich stelle der Aufhebungsbescheid vom eine einzige Ungerechtigkeit dar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte den zeitlichen Ablauf, den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Rechtslage ausführlich dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den bekannten Inhalt dieser Erledigung zu verweisen.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Ein weiteres Vorbringen zur Sache wird im Vorlageantragsschriftsatz nicht erstattet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Haften auf einem Abgabenkonto fällige und vollstreckbare Abgabenschulden aus, so ist das zuständige Finanzamt verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger gemäß § 11 iVm § 224 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma M-GmbH in Saalfelden für einen Betrag von € 34.683,92 in Anspruch genommen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund des am ausgestellten Rückstandsausweises leitete das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See mittels Pfändungsbescheid vom das Exekutionsverfahren ein. Gepfändet wurden die dem Bf. gegenüber den Z-GmbH zustehenden Geldforderungen. Eine gegen diese Pfändung eingebrachte Berufung wurde am vom UFS als unbegründet abgewiesen.  

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt – offensichtlich irrtümlich – die Einstellung dieser Vollstreckung. Mit Bescheid vom wurde dieser Einstellungsbeschluss gemäß § 299 BAO wieder aufgehoben, weil sich der Spruch dieses Einstellungsbeschlusses als unrichtig erwiesen hatte.

Mit Bescheid vom veranlasste das Finanzamt eine weitere Pfändung gegen die P, sowie (erneut) gegen die Z-GmbH. Gleichzeitig erging an die P der Bescheid betreffend Zusammenrechnung der beschränkt pfändbaren Forderungen.

Mit weiterem Bescheid vom wurden Gebühren und Aufwandsersätze des Vollstreckungsverfahrens von zusammen € 19,62 für die erstmalige Pfändung der Geldforderung gegen die P festgesetzt.

Schließlich wurde mit Bescheid vom der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO abgewiesen.

Die Beschwerden gegen die obgenannten Bescheide wurden vom Finanzamt zurecht abgewiesen. Liegt ein Rückstandsausweis vor, so hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen (§ 5 Abs. 2 AbgEO). Im vorliegenden Fall erschien die Exekutionsführung mittels Pfändung der bestehenden Geldforderungen gegen die Z-GmbH und die P erfolgversprechend, sodass diese nach § 65 Abs. 1 AbgEO zu veranlassen war. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Die Pfändung ist mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen, so hat die Behörde die Zusammenrechnung anzuordnen.
Diesem gesetzlichen Gebot ist das Finanzamt mit den Bescheiden vom nachgekommen.

Nach § 26 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabebetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt € 10.--. Außer den zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Der Gebührenbescheid vom bezieht sich auf die erstmalige Pfändung der Geldforderung gegen die P und wurde daher zurecht erlassen. Früher festgesetzte Pfändungsgebühren betrafen Pfändungen gegen die Z-GmbH, sodass es sich um keine Doppelvorschreibung handelt.   

Zu prüfen war weiters, ob der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen wurde. Gemäß § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abhängt, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung setzt demnach neben einer Beschwerde einen Abgabenbescheid voraus, der zu einer Nachforderung führt. Diese Voraussetzung erfüllen Pfändungsbescheide nach der AbgEO nicht. Da es sich bei den angefochtenen Bescheiden betreffend Pfändung eine Geldforderung um Bescheide handelt, die zu keiner Nachforderung führen, war aufgrund der Gesetzeslage die Bewilligung einer Aussetzung nicht möglich. 

Abschließend ist noch auf den Aufhebungsbescheid vom einzugehen. Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Im vorliegenden Fall wurde am eine Pfändung der Geldforderung des Bf. gegen die Z-GmbH durchgeführt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit als unbegründet abgewiesen. Der Pfändungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, die gegenständliche Vollstreckung durch Pfändung einer Geldforderung erfolgte somit zurecht.

Eine eingeleitete Pfändung kann nur bei Vorliegen der in  § 16 Abs. 1 AbgEO angeführten Gründe wieder eingestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am einen Einstellungsantrag eingebracht, der vom Finanzamt am abgewiesen wurde. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das BFG am abweisend entschieden (vgl. die dortigen Ausführungen zu den Einstellungsgründen nach § 16 Abs. 1 AbgEO).

Warum die Lohnpfändung betreffend die Z-GmbH am bescheidmäßig verfügt wurde ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, offensichtlich ist dies irrtümlich aufgrund der Vielzahl an Erledigungen im anhängigen Verfahren geschehen. Tatsache ist, dass für diese Einstellung keine Gründe vorlagen. Der Spruch des Einstellungsbescheides erweist sich damit als unrichtig, sodass die Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 299 BAO vorlagen. Die dagegen erhobene Beschwerde war demnach abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100049.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at