Vorübergehende Verwendung eines drittländischen unverzollten Beförderungsmittels durch eine im Zollgebiet ansässige Person
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0046. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter VRi., der beisitzenden Richterin Ri. sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2, im Beisein der Schriftführerin S., in der Beschwerdesache A., AdrA., vertreten durch Ra., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes ZA vom , Zahl X., in der Sitzung am , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wie folgt festgesetzt werden:
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Zoll (A00) | € 4.860,00 |
Einfuhrumsatzsteuer (B00) | € 10.692,00 |
Abgabenerhöhung (1ZN) | € 215,50 |
Summe: | € 15.767,50 |
Die Bemessungsgrundlagen und Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom , Zahl: X., setzte das Zollamt ZA gegenüber dem Bf. eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 9.720,00 (Zoll: 0,00, EUSt € 9.720,00) fest. Weiters wurde eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 107,41 festgesetzt.
Begründend führte das Zollamt aus, der Bf., der seinen Wohnsitz in AdrA1, habe, habe den in Liechtenstein auf die B. B. zugelassenen PKW (Zollwert € 48,600,00) sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Fahrten benutzt. Das Fahrzeug sei zum eigenen Gebrauch verwendet worden. Dies sei aber nur dann gestattet, wenn dies in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sei. Der Bf. sei als Miteigentümer und Geschäftsführer der B. B. aber kein Angestellter, da er nicht weisungsgebunden sei. Die Benutzung des verfahrensgegenständlichen PKWs sei daher nicht zulässig gewesen, sodass er das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe und die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden sei. Da der PKW am unter CRN Zahl nach Liechtenstein ausgeführt worden sei, sei gemäß Art. 185 iVm. Art. 212a ZK der Zoll nicht zu erheben.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf. im Wesentlichen vor, er sei von der Geschäftsleitung der Fa. B. B. im Rahmen seines Arbeitsvertrages auch zu Transportfahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug verpflichtet. Ihm sei im Arbeitsvertrag auch die Befugnis eingeräumt worden, den PKW zu privaten Zwecken zu verwenden. Am Tag der Kontrolle habe er diesen Vertrag mitgeführt. Die Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Art. 561 ZK-DVO sei gegeben, da das gegenständliche Fahrzeug einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen (juristischen) Person gehöre und von einer bei dieser Person angestellten natürlichen im Zollgebiet ansässigen Person gewerblich und zum eigenen Gebrauch verwendet werde. Die Annahme der Behörde, er sei niemandem gegenüber weisungsgebunden und massgeblich beteiligt, sei aus der Luft gegriffen.
Der Verweis auf die EuGH-Entscheidung vom gehe ins Leere, da es sich dabei um einen völlig anders gelagerten Sachverhalt gehandelt habe. Er sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der B. B., die über mehrere Angestellte verfüge. Ohne seine Befähigung und ohne sein Fachwissen wäre die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht erteilt worden. Das Fahrzeug diene geschäftlichen Zwecken. Die Benutzung zu privaten Zwecken sei ihm eingeräumt worden.
Auch wenn er Minderheitseigentümer der B. B. sei, sei er zur Treue und zum Gehorsam gegenüber dem inländischen Verwaltungsrat verpflichtet und an die Weisungen des inländischen Verwaltungsrates gebunden.
Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. Zahl, mit einer umfangreichen Begründung und Hinweis auf die (zum Entscheidungszeitpunkt) geltende Rechtslage, als unbegründet ab.
Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Miteigentümerschaft und seiner Funktion als Verwaltungsrat und Geschäftsführer nicht als Angestellter im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO anzusehen sei. Er sei sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis für die Handlungen der B. B. weitestgehend eigenverantwortlich und bestimmend tätig. Der Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag vom könne daher mangels eines direkten Weisungsverhältnisses kein Angestelltenverhältnis dokumentieren. Ebenso stellen die Bestimmungen betreffend Verbringung von drittländischen unverzollten Beförderungsmitteln durch Personen, die im Zollgebiet ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, keinen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im innereuropäischen Raum dar.
Die bisherige Festsetzung des Zollsatzes mit €0 wurde dahingehend geändert, dass für das Fahrzeug nunmehr auch Zoll iHv. € 4.860,00 festgesetzt wurde, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Inanspruchnahme einer Vorzugsbehandlung für inländische Rückwaren nach Art. 185 ff ZK iVm. 212a ZK, 844 ff ZK-DVO und § 87 ZollR-DG gestellt habe.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom den Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte er aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung das Zollamt erstmalig und somit in unzulässiger Weise eine Abgabe, und zwar Zoll, vorgeschrieben habe.
In der mündlichen Verhandlung wurden von den Parteien im Wesentlichen ihre Vorbringen bzw. Standpunkte wiederholt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Im Zuge einer Polizeikontrolle am gegen 08:00 Uhr in Hohenems, Kaiser Franz Josef Straße 17, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das für die Fa. B. B., AdrB., zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, behördliches Kennzeichen FL 111, lenkte. Der gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich in AdrA.. Bei der Kontrolle wies er den als "Zusatz zum Anstellungsvertrag vom " bezeichneten Schriftsatz vor, abgeschlossen zwischen der B. B. und dem Beschwerdeführer, wonach ihm die Berechtigung zum privaten Gebrauch des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs im In- und Ausland eingeräumt wurde.
Der Beschwerdeführer ist Gründer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsbefugnis der mit Gründungsurkunde vom errichteten B. B., Schaan, mit einem Kapital von CHF 30.000,00, das nicht in Anteile zerlegt ist. Weiterer Verwaltungsrat ist C..
Mit wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsrat der B. B. zum Geschäftsführer bestellt.
Weiters wurde mit "Zusatz zum Anstellungsvertrag vom " am der Beschwerdeführer dazu ermächtigt, das Firmenfahrzeug der Marke Mercedes Benz E 350 CDI, amtliches Kennzeichen FL-111 im Inland sowie im Ausland (vornehmlich Österreich, Deutschland und Schweiz aber auch in anderen Staaten) zu dienstlichen Zwecken, insbesondere zur Wahrnehmung behördlicher und geschäftlicher Termine der B. Transporte- und Handelsanstalt, zu verwenden sowie zum privaten Gebrauch im In- und Ausland zu nutzen.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am in Österreich gebraucht gekauft (Kaufpreis EUR 48.600,00), und am nach Liechtenstein exportiert und seither sowohl für berufliche als auch für private Fahrten verwendet worden.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Unbestritten ist, dass die B. B. zwei Verwaltungsräte hat, wovon einer der Bf. ist, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet hat.
Rechtliche Erwägungen:
Die anzuwendenden Bestimmungen richten sich auf Grund des Zollschuldentstehungszeitpunktes Oktober 2013 nach den bis zum geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) in der Fassung vor der Novelle durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom .
Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der ZK-DVO.
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Artikel 558(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und
c) bei gewerblicher Verwendung ..."
Nach Art. 558 Abs. 1 der ZK-DVO sind demnach mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist, unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zulässig ist. Neben der amtlichen Zulassung auf eine außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person ist es auch erforderlich, dass das Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet wird.
Der Verwender hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz jedoch unbestritten im Zollgebiet der Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung werden daher nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO normierten Sonderfalles einer vorübergehenden Verwendung eines drittländischen unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.
Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Artikel 555 (1)
Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:
a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
b) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;
c) "Binnenverkehr": ..."
Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Artikel 561
(1) ...
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.
Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."
Nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO sind demnach mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann.
Zu diesen Voraussetzungen gehört zunächst allgemein, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft (Union) ansässige Person, die das Fahrzeug in das Zollgebiet verbringt, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist oder von ihr anderweitig zur Verwendung ermächtigt wurde. Das Fahrzeug muss der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehören und soll von der im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden.
Die Verwendung zum eigenen Gebrauch ist allerdings im Hinblick auf Art. 561 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO ausdrücklich auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Zudem muss die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sein. Eine anderweitige Ermächtigung zum eigenen Gebrauch kann nach dieser Bestimmung das Erfordernis einer Verwendungsberechtigung in einem Anstellungsvertrag nicht ersetzen (siehe z.B. ZRV/0012-Z3K/08; ).
Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt, gibt es weder im Zollkodex noch in der Zollkodex-Durchführungsverordnung eine Definition des Begriffes "Angestellter".
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Artikel 39, samt angeführter Rechtsprechung).
In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer" mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet.
Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. VwGH 2004/16/0110 vom ).
Unabdingbar ist jedoch, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisungen Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält ().
Die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft kann daher weder von der Beurteilung des Arbeitsverhältnisses durch die Parteien noch vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abhängen. Nach der Rechtsprechung hängt die Qualifikation in jedem Einzelfall von der Beurteilung der Gesamtheit der Faktoren ab, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien charakterisieren.
In der Rechtssache Ascher hat der EuGH in seinem Urteil vom , C-107/94, die Ansicht vertreten, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft deren einziger Gesellschafter er ist, seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, so dass er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG anzusehen ist. Ein solcher Geschäftsführer unterliege nicht der Weisung einer anderen Person oder eines anderen Organs, das er nicht selbst kontrolliert.
Die B. B. als Zulassungsinhaberin des Fahrzeuges besteht aus 2 Verwaltungsräten, dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person.
Der Beschwerdeführer gründet seine Berechtigung zur Benutzung des Firmenfahrzeuges auf der ihm im "Zusatz zum Anstellungsvertrag vom " eingeräumten Erlaubnis zur privaten Verwendung im In- und Ausland.
Im "Geschäftsführervertrag" ist zwar eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden sowie ein monatliches Geschäftsführergehalt festgesetzt. Für den Fall der Kündigung ist im Punkt 6 vorgesehen, dass diese nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Inhaber der Gründerrechte (einer dieser Inhaber der Gründerrechte ist der Beschwerdeführer) erfolgen könne. Eine Kündigung gegen den Willen des Beschwerdeführers ist daher ausgeschlossen.
Im Punkt 7 des "Geschäftsführervertrages" ist vorgesehen, dass der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und "der Bestimmung der Inhaber der Gründerrechte" (also auch des Beschwerdeführers) besorgt.
Wie bereits das Zollamt ZA festgestellt hat, erbringt der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (Verwaltungsrat) der B. B. keine Leistungen auf Grund von Weisungen Dritter. Als einer von lediglich 2 Verwaltungsräten ist er sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis für die Handlungen der Anstalt verantwortlich und bestimmend.
Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in diesen Bestimmungen angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach wäre eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO; ).
Der vorgelegte Geschäftsführervertrag entspricht von seinem Regelungsgehalt her mangels tatsächlicher Weisungsgebundenheit nicht den Anforderungen eines Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrages. Der Beschwerdeführer übt seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht im Rahmen eines tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses aus, da er als Verwaltungsrat gleichzeitig jenem Organ angehört, das ihn kontrolliert.
Die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben des Fahrzeugs nach der Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO war deshalb im Zeitpunkt des Verbringens des PKWs in das Zollgebiet der Union unzulässig.
War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 558 bis 561 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.
Da sich somit bei der Kontrolle am ergab, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgte, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllte, galt diese Ware gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht mit der Folge, dass die Zollschuld für das Fahrzeug nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden ist.
Die Rüge des Beschwerdeführers, dass in der Beschwerdevorentscheidung eine Abgabe und zwar Zoll, in Abweichung des Bescheids vom erstmals vorgeschrieben worden sei und das Zollamt damit seine Abänderungsbefugnis und Entscheidungskompetenz in unzulässiger und rechtswidrigerweise überschritten habe, geht ins Leere.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Zoll mit Null festgesetzt, weil - ohne dass die dafür erforderliche Voraussetzung, nämlich eine gesonderte Entscheidung gemäß § 87 ZollR-ZG iVm § 185 BAO, vorgelegen hat - die Abgabenbehörde die Rückwarenbegünstigung gewährt hat. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren erstmals eine Abgabe festgesetzt hat, sondern lediglich rechtsrichtig die Gewährung der Rückwarenbegünstigung neu rechtlich beurteilt und die Nullfestsetzung daraufhin abgeändert hat. Im Übrigen hat der Bf mit Schreiben vom die Stellung eines Antrages auf Gewährung der Rückwarenbegünstigung ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dies stehe im Widerspruch mit dem im gegenständlichen Fall relevanten Begünstigungstatbestand des Art. 561 ZK-DVO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der widerrechtlichen Verwendung eines Beförderungsmittels stützen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 87 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200026.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at