Frühestmöglicher Beginn eines Bachelorstudiums mit Aufnahmeverfahren nach Ableistung des Präsenzdienstes.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter R., der beisitzenden Richterin R1 sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2, im Beisein der Schriftführerin S., in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SV-Nr. nnnn_nn_nn_nn, betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 1. März bis , in der Sitzung am , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Unter Verwendung eines mit datierten Formblattes "Beih 1" beantragte der Beschwerdeführer für seinen am nn_xxxxx_nn geborenen Sohn K., der vom bis den Präsenzdienst abgeleistet hatte, Familienbeihilfe vom 1. März bis wegen "Berufsausbildung".
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom (zugestellt am ) mit der Begründung ab, dass der Sohn erst im Wintersemester 2015/2016 und nicht bereits im März 2015 das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften , Management und Economics" begonnen habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Bescheidbeschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass als frühestmöglicher Zeitpunkt jener Zeitpunkt anzunehmen sei, in dem nach Beendigung des Präsenzdienstes die Inskription zur gewählten Studienrichtung vorgenommen werden könne. Beim gewählten Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften , Management und Economics" handle es sich um ein Studium mit Aufnahmeverfahren . Voraussetzung für die Zulassung sei die vorherige erfolgreiche Teilnahme am Aufnahmeverfahren, welches jährlich nur einmal im Vorfeld des Wintersemesters stattfinde und für das Studienjahr gelte. Nach Beendigung des Präsenzdienstes im Februar 2015 sei die Teilnahme am Aufnahmeverfahren aber frühestens für das Studienjahr 2015/2016 (Registrierungsfrist 1. März bis ) möglich gewesen.
Der seitens der Beihilfenbehörde für zulässig erachtete Quereinstieg im Sommersemester (März 2015) sei nach studienrechtlichen Vorschriften somit verwehrt gewesen. Vielmehr sei nach Beendigung des Präsenzdienstes die erstmalige Zulassung erst für das Wintersemester 2015/2016 zu bewirken gewesen, das Studium somit frühestmöglich begonnen worden.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ein.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 35/2014 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Der im Bundesgebiet gelegene Wohnsitz des antragstellenden Beschwerdeführers ist unstrittig. Das am nn_xxxxx_nn geborene anspruchsvermittelnde Kind, welches ebenso unstrittig bis Ende Februar 2015 den Präsenzdienst ableistete, hatte im März 2015 auch noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet.
Strittig ist, ob das Kind frühestmöglich mit dem Studium "Wirtschaftswissenschaften, Management und Economics" begonnen hat.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (), dass es auf die nach Beendigung des Präsenzdienstes gegebenen Verhältnisse ankommt . Die Zulassung zum genannten Bachelorstudium ist nur nach Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens möglich, welches jeweils im Frühjahr stattfindet und in der Folge zum Beginn des Studiums im folgenden Wintersemester bzw. darauffolgenden Sommersemester berechtigt. Der Sohn des Beschwerdeführers hat nach Abschluss des Präsenzdienstes an diesem Aufnahmeverfahren teilgenommen und im Wintersemester 2015/2016 tatsächlich mit dem angestrebten Studium begonnen. Dies war im gegenständlichen Fall der frühestmögliche Zeitpunkt, da ein Beginn des Studiums im März 2015 wegen der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erfüllenden Aufnahmevoraussetzungen nicht möglich war. Dass bei Beendigung des Präsenzdienstes vor Beginn des Sommersemesters die Aufnahmevoraussetzungen (Aufnahmeverfahren) bereits vor Beginn des Präsenzdienstes erfüllt werden müssen, ist dem Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn das angestrebte Studium dann doch nicht begonnen worden wäre (vgl. ).
Da die Familienbeihilfe nach § 12 FLAG 1967 nicht mit Bescheid zuzuerkennen ist, sondern vom Wohnsitzfinanzamt lediglich eine Mitteilung auszustellen ist, war der angefochtene Abweisungsbescheid aufzuheben.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die bestehende im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung stützen. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100525.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at