Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2018, RV/6100488/2017

Besteuerung von Pensionen aus einer deutschen gesetzlichen Sozialversicherung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. bisheriger Verfahrensverlauf

Am hat die beschwerdeführende Partei (bP) beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See (FA) eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2014 eingereicht. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen hat das FA am einen Einkommensteuerbescheid für 2014 erlassen, wobei das FA von der Erklärung abgewichen ist.

Das FA begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Pension aus einer ausländischen Sozialversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhe, in Österreich zur Berechnung des Progressionsvorbehaltes ungekürzt heranzuziehen sei. Die Aufteilung deutscher Rentenbezüge in einen steuerfreien Tilgungsteil und einen steuerpflichtigen Ertragsanteil sei nicht zulässig. Es komme nicht darauf an, ob die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.

Am hat die bP über FinanzOnline Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 erhoben und diese wie folgt begründet:
"1. Meine Rentenbeiträge habe ich mit Wohnsitz in Deutschland vor dem  besteuert und bezahlt - Rentensystemunterschied zwischen Deutschland und Österreich!
2. Nun werden die Renten-Auszahlung ein ZWEITES Mal besteuert - Das ist nicht zulässig - vgl Sparverein Ein- bzw. Auszahlungen!
3. Zum Progressionsvorbehalt gibt es einen historischen Spruch des VwGH, demgemäß das österreichische Finanzamt einerseits das Entsprechen beider Rentensysteme zu prüfen hat - VwGH 96/15/0234 vom wieder verwendet 2005/14/0099 vom .
4. Das Finanzamt hat das deutsche Rentensystem und seine Änderung zum gar nicht geprüft.
5. Wenn nur der Zinsgewinn im Progressionsvorbehalt besteuert wird, rutschen die deutschen Renteneinkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag. ...."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung zum Progressionsvorbehalt heranzuziehen seien, wenn diese einer inländischen entsprächen, was dann der Fall sei, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliege (mit Verweis auf ; , 2002/14/0097; , 2005/14/0099 und andere).

Der Anspruch auf die strittige Rente basiere ohne jeden Zweifel auf der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (DRV). Diese Zahlungen wären in Österreich gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Die ausbezahlten Renten stellten damit in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988) dar.

Am hat die bP über FinanzOnline einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs 1 BAO eingebracht und dies wie folgt begründet:
"1. Der VwGH hat am erkannt, dass die Behörde zu prüfen hat, ob die Auslandsrenten zu 100% in die BMG für den Progressionsvorbehalt eingehen darf.
2. Bei dieser - nicht erfolgten - Prüfung hätte die Behörde erkannt, dass die Rentnerin zur Zeit der Beitragszahlungen in Deutschland gewohnt, gearbeitet und besteuert worden ist.
3. Wie hätte eine solche Ausländerin in Österreich WKO geltend machen können?
4. Wie hätte die Rentnerin vor dem Spruch des deutschen BVG 2002 wissen können, dass sie später nach Österreich zieht und dort gemäß dBVG für Renteneinzahlungen aus versteuerten deutschem Einkommen nochmals Steuer zahlen muss? ...."

Am hat das FA dem Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde vom elektronisch zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Ladung vom hat das BFG die bP zu einem Erörterungstermin für den eingeladen und weitere Unterlagen angefordert. Mit E-Mail vom wurde diese Ladung beantwortet und die angeforderten Unterlagen beigebracht. Aufgrund der Auskunft, dass die bP sich auf Kur befinde, wurde der Erörterungstermin abberaumt.

Mit Schreiben des wurde der bP die Rechtslage vereinfacht erläutert und angeboten, die Sach- und Rechtslage auch telefonisch zu erörtern.

2. festgestellter Sachverhalt

Das BFG legt seiner Entscheidungen folgenden Sachverhalt zugrunde:

Es ist unstrittig, dass die bP im Kalenderjahr 2014 ihren Wohnsitz in Österreich inne hatte. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat sie laut Versicherungsdatenauszug vom  Einkünfte aus einem Witwenversorgungsgenuss (Bundesdienst) und einer Auslandspension (Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) erzielt.

3. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 2 Abs 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988:

a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (erster Satz).

c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus einem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nach Art 18 Abs 1 DBA Deutschland nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, dürfen nach Art 18 Abs 2 DBA Deutschland abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich nach Art 23 Abs 2 lit a DBA Deutschland vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik auszunehmen sind, dürfen nach Art 23 Abs 2 lit d DBA Deutschland gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

4. rechtliche Würdigung

Aufgrund ihres österreichischen Wohnsitzes ist die bP gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Ist eine Person nach § 1 Abs 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte im Sinne des § 2 EStG 1988 (Welteinkommen, Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden. (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, TZ 6 zu § 1, ).

4.1 Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung

Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei das Gesetz nicht vorsieht, dass derartige Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten Anteil zu erfassen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0099, ebenso wie in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0234, Folgendes aus: „Die Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höher- und Weiterversicherung gegeben sind. Eine ausländische Sozialversicherung entspricht daher nur dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt. Der Inhalt dieses Tatbestandsmerkmales ist aber im Auslegungsweg noch weiter einzuschränken:

Der Regelung des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG 1988 betreffend die nur quotenmäßige Erfassung von Höherversicherungspensionen und dem durch § 18 Abs. 3 Z. 2 lit. a EStG 1988 ohne Begrenzung eingeräumten Abzug von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liegt die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zu Grunde, dass Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 22). Dieser Wertungsentscheidung widerspricht § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 dann nicht, wenn der Bestimmung die Bedeutung beigemessen wird, dass sie nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung erfasst, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung sind nämlich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. f EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988, Tz 7). Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführenden Pensionen stellt aber die Besteuerung nach § 29 Z. 1 dritter Satz EStG 1988 sicher, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluss jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Aus diesem Grunde hält der Verwaltungsgerichtshof die in der Literatur (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 24) vertretene Auffassung, Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung würden vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nicht erfasst, für zutreffend (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/15/0234, Slg 7230/F).“ 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Beantwortung der Frage, ob das in § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 geforderte Entsprechen einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung gegeben ist, erforderlich, Erhebungen darüber anzustellen, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der im Streitjahr geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind (vgl , , ).

Voll einkommensmindernd wirksam sind Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988). Für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen ist nur maßgebend, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen – insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung – beruhen, der in der Außenwelt (zB durch Abschluss eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird (vgl ).

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Altersvorsorge von Beschäftigten dient. Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Wesentlichen durch ein Umlageverfahren finanziert. Die jeweiligen Beitragszahler bringen die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen auf und erwerben selbst einen Anspruch auf ihre eigene (kommende) Rente (Generationenvertrag). (Vgl )

Gemäß § 125 Sozialgesetzbuch (SGB) sechstes Buch (VI) werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) von den Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Aus den Bestimmungen der der §§ 1 (Versicherungspflicht), 34 (Rentenanspruchsvoraussetzungen), 157 ff (Beitragssätze), 168 (Beitragstragung), 174 (Beitragszahlungen), 190 (Meldepflichten bei Beschäftigten), 212 (Beitragsüberwachung) und 320 (Bußgeldvorschreibungen) SGB VI lässt sich ableiten, dass die Rente auf gesetzlich verankerten und ausgestalteten Pflichtbeiträgen beruht und daher einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist (vgl -I/10, ).

Die gegenständliche Rente wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd bezogen. Es handelt sich dabei laut den vorstehenden Ausführungen um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd monatlich bezogenen Renten handelt es sich somit um gesetzliche Renten, welche auf einer Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen basieren und damit einer von einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten Pension entsprechen. Die seinerzeit von der bP bezahlten Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hätten ihrer Art nach auf Grund der im Streitjahr geltenden Rechtslage in Österreich gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden können (vgl , , ).

Auch von Seiten der bP werden keine Zweifel an der Eigenschaft der Rentenversicherungsbeiträge als Pflichtbeiträge geäußert, es wird allerdings darauf hingewiesen, dass diese Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland bis 2005 nicht als Werbungskosten abzugsfähig waren. Es wird aufgrund dieser unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen letztlich die Subsumierbarkeit dieser Einkünfte unter § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 von Seiten der bP in Frage gestellt.

Dazu ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/13/0038, und vom , 2005/14/0099, zu verweisen: 

Der Umstand, dass die Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nicht absetzbar gewesen sind und die bP daraus einen Nachteil erleidet, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus diskriminierenden Inhalten österreichischer Vorschriften, sondern aus Unterschieden zwischen dem deutschen Steuerrecht und dem österreichischen Steuerrecht.  Die Mitgliedstaaten sind laut der Judikatur des EuGH beim derzeitigen Stand des Unionsrechtes nicht verpflichtet, ihre Vorschriften zur Vermeidung solcher Nachteile auf die Steuervorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Judikatur fest, dass es für die Annahme, es handle sich im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 um eine Pension aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, darauf ankommt, ob die geleisteten ausländischen Versicherungsbeiträge ihrer Art nach auf Grund der im Streitjahr geltenden Rechtslage (EStG 1988) in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich einkommensmindernd zu berücksichtigen waren oder berücksichtigt worden sind.

Die gegenständlichen von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd bezogenen Einkünfte stellen somit grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 dar.

Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Recht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt wird ().

4.2 DBA Deutschland

Die mehrfache Besteuerung von Einkommen durch verschiedene Staaten kann durch DBA oder - soweit solche nicht bestehen nach § 48 BAO – vermieden bzw entschärft werden (Doralt/Kirchmayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, TZ 7 zu § 1).

Zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, welches in seiner Fassung BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32 im gegenständlichen Fall aufgrund der aus Deutschland bezogenen Einkünfte Beachtung zu finden hat.

Aus Art 18 Abs 2 DBA Deutschland ergibt sich, dass Österreich als Wohnsitzstaat der bP für Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung kein Besteuerungsrecht zukommt. Sozialversicherungspensionen sind entsprechend der bisherigen Regelung (Art 10 Abs 2 Z 1 DBA Deutschland, BGBl 221/1955) im Quellenstaat zu besteuern.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dazu grundsätzlich ausgesprochen, dass aus Deutschland bezogene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung  im Sinne des Art 10 Abs 2  Z 1 DBA Deutschland, BGBl 221/1955, sind, sodass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat zukommt (vgl ). Dies gilt auch für die aktuelle DBA-Rechtslage (vgl und ).

Zufolge Art 23 Abs 2 lit d DBA Deutschland sind allerdings die von Österreich zu erfassenden Einkünfte mit dem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen der bP entspricht (Progressionsvorbehalt).

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das gesamte Welteinkommen nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, der von Österreich besteuert werden darf (vgl , ).

Wie unter Punkt 4.1 ausgeführt, handelt es sich bei den an die bP ausbezahlten Renten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 und sind diese als solche für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2005/14/0099, dazu festgehalten, dass das Gemeinschaftsrecht in seinem gegenwärtigen Stand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt. Es ist bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden. Die in Rede stehenden nationalen Regelungen betreffend die steuerliche Erfassung ausländischer Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes benachteiligen nicht Personen, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten. Das österreichische Steuerrecht behandelt die aus anderen Mitgliedstaaten bezogenen Pensionen nicht schlechter als Pensionen aus Österreich.  Damit verstößt die Berechnung des Progressionsvorbehaltes auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Durch die Einbeziehung der deutschen Rente in die in Österreich mit Progressionsvorbehalt zu versteuernden Einkünfte kommt es zwar zu einer steuerlichen Mehrbelastung, aber nicht zu einer Doppelbelastung, zumal mit dem Progressionsvorbehalt nicht die gesetzliche deutsche Rente ein zweites Mal besteuert wird, sondern lediglich die Steuerleistung von den übrigen Einkünften dem österreichischen Besteuerungsniveau angepasst wird. ( und ).

Die Beschwerde vom war daher unter Bezugnahme auf die oben genannten Bestimmungen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

5. Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit Art 133 Abs 9 B-VG und § 25a Abs 1 VwGG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

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Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte
Progressionsvorbehalt
deutsche Rente
ausländische Pflichtversicherung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100488.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at