Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/5100676/2016

Entrichtung der Eingabengebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5100676/2016-RS1
wie RV/7102908/2015-RS1
Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach der BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. ). Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf dem Zahlungsbeleg, alleine oder zusätzlich unter Anführung eines Namens, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein. Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung mangels Zuordenbarkeit bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf das allgemeine Bankkonto des FAGVG AT83 0100 0000 0550 4109, welches auch zur Einzahlung für andere Abgabenarten dient, zu erfolgen hat. Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , EN EN betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Am brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) im Namen von D. A. eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl betreffend der Anordnung der Schubhaft ein.

Der belangten Behörde wurde der Umstand, dass die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG  in der Höhe von € 30,00 nicht entrichtet wurde, mittels amtlichen Befundes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. xxxx vom zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeschrift vom in Ablichtung übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG mit 30 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr mit 15 Euro festgesetzt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom hat die Bf. erklärt, sie sei eine mildtätige Entwicklungs- und Katastrophenhilfeeinrichtung gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG und sie sei gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut und dem jeweiligen Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig als Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt worden.

Bei der Bf. handle es sich um eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Errichtungserklärung vom , abgeändert mit Nachtrag vom , von einem Verein gegründet worden sei. Nach § 3 "Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens" der Errichtungserklärung in der Fassung vom habe die Bf. ihren Zweck, "im . Auftrag des Evangeliums, sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen". Zur Zielsetzung der Bf., nämlich "einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten," sei u.a. Folgendes angeführt:

"... Diesem Ziel dienen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Konfliktprävention, zum geistigen und physischen Wiederaufbau, zur Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Hilfe in Katastrophenfällen, Beratung, Betreuung und Vertretung von Asylsuchenden, Integration von Flüchtlingen sowie von Migrantinnen und Migranten in Österreich und der Europäischen Union sowie der Einsatz für ein Klima der Fremdenfreundlichkeit und weltweiten Solidarität in Österreich. ..."

Weiters sei bestimmt, dass die Bf. von ihrer Gründungsgesellschafterin folgende Aufgaben übernehme und erfülle:

"a.        Führung des C. Flüchtlingsdienstes

b.        Unterstützung und Durchführung von sozialen und bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die Koordination solcher Projekte im Geiste des C.-Flüchtlingsdienstes;

c.        Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

d.        Führung und Unterstützung von Einrichtungen für interkulturelle Bildungsarbeit sowie zur Förderung eines friedlichen Zusammenlebens;

e.        Führung und Unterstützung von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen;

f.        Führung und Unterstützung von Einrichtungen im Bereich der Offenen Sozialarbeit;

g.        Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Unternehmen, Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland."

Zur Tätigkeit der Bf. werde in der Errichtungserklärung noch Folgendes bemerkt:

"... Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Sie erfolgt ausschließlich unmittelbar zur Förderung der genannten gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR-Gebiet. ..."

Im § 6 der Errichtungserklärung sei bestimmt, dass das Reinvermögen der Bf. im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen, im wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks zur Gänze der Gründungsgesellschafterin zufalle, die es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im Übrigen EU/EWR-Gebiet zu verwenden habe. Zweck und Zielsetzung der Gründungsgesellschafterin entsprächen laut deren Satzung vom denen der Bf..

Der Beschwerdeführer, in dessen Namen die Bf. Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, hätte keine Zahlungen der Eingabengebühr geleistet. Es handle sich bei dem Beschwerdeführer um einen Asylwerber und Fremden, der auf Zuwendungen in der Grundversorgung angewiesen sei und mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfüge. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Eingabengebühr beim Beschwerdeführer einbringlich wäre.

Die Bf. habe nach ihrem Vorbringen, in der Absicht eine Eingabengebühr zu entrichten, jeweils einige Tage nach Überreichung der Beschwerden 30 EUR unter Angabe einer Zahlenfolge und in einzelnen Fällen des Namens des Beschwerdeführers auf ein näher angeführtes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, in einem Fall auf ein Konto des Bundesministers für Inneres, überwiesen.

Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gegen die die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung vom  wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag vom eingebracht. Die Bf. hat ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts im Vorlageantrag dahingehend relativiert, dass sie eine solche nur begehre, wenn das Bundesfinanzgericht beabsichtige nicht antragsgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und ging bei der Gerichtsabteilung xxx am  ein.

Mit Erkenntnis vom , RV/7102908/2015 hat sich das Bundesfinanzgericht in weiteren gleichgelagerten Fällen, in der die Bf. ebenfalls beschwerdeführende Partei war, mit der dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt. Die dagegen eingebrachte Revision der Bf. wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0122 als unbegründet abgewiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung xxx gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung xxx neu zugeteilt.

Der Bf. wurde mit Beschluss vom vorgehalten, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0122 hätte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der der gegenständlichen Rechtssache zu Grunde liegenden Rechtsfrage auseinander gesetzt. Zudem betrifft dieses Erkenntnis die Bf. selbst in gleichgelagerten Fällen.

Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen hat sich die Bf. zur gegenständlichen Angelegenheit nicht geäußert und auch kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Rechtslage

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Bis zur Änderung des § 14 TP 6 GebG durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105, stand diese Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 490/2013, waren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzliche Gebührenfreiheit vorgesehen war. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entstand gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; die Gebühr wurde mit diesem Zeitpunkt fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung betrug die Höhe einer Gebühr für Beschwerden 30 EUR.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-Verfahrensgesetz) sieht im zweiten Hauptstück eine Rechtsberatung vor und regelt im § 48 das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen, die mit der Rechtsberatung betraut werden können.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesamt den Fremden und Asylwerber u.a. bei Erlassung der im Beschwerdefall in Rede stehenden Rückkehrentscheidung oder Anordnung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sie diese auf deren Ersuchen auch zu vertreten.

31 Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) lautet:

"Art. 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um einen Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

Art. 47 GRC fordert, dass eine Prozesskostenhilfe nur Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, und nur insoweit zu bewilligen ist, als diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten (in der englischen Fassung: ‚legal aid shall be made available ... in so far as such aid is necessary'; in der französischen Fassung: ,une aide juridictionnelle est accordee ... dans la mesure ou cette aide serait necessaire').

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABlEU Nr. L 180 vom , regelt in ihrem Art. 21 die Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. Nach Art. 21 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie ihren Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art. 26 Rechtsbehelfe vor, wobei nach Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden können muss, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art. 27 Rechtsmittel vor. Gemäß Art. 27 Abs. 6 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann, und können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABlEU Nr. L 348 vom sieht in ihrem Art. 13 Rechtsbehelfe vor. Gemäß Art. 13 Abs. 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder - vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 15 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.

Die im Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG genannte Richtlinie 2005/85/EG wurde durch die erwähnte Richtlinie 2013/32/EU vom  mit Wirkung vom aufgehoben. Nach Art. 53 der Richtlinie 2013/32/EU gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 3 zu lesen.

Die in Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG verwiesenen Art. 15 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG entsprechen dem Art. 21 und 22 der Richtlinie 2013/32/EU. Insbesondere entsprechen dem verwiesenen Art. 15 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG der Art. 21 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU, somit auch der oben erwähnte Art. 21 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU.

Erwägungen

Aus dem klaren Zusammenhang der von der Bf. ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Rechtsvertretung insoweit unentgeltlich zu erfolgen hat, als ein diesbezüglicher Antrag des Betroffenen besteht, und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, hinsichtlich der Gebühren wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden Eingabengebühr keine Besserstellung gegenüber Inländern vorzusehen.

Somit bestand jedenfalls für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum vor der Einfügung eines § 8a in das VwGVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 kein unionsrechtlicher Zwang, ohne Antrag und ohne Prüfung im Einzelfall über die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung hinaus eine Befreiung von der Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Rechtssachen wie der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden zu gewähren.

Sollte mit der im Beschwerdefall in Rede stehenden Beschwerde eine Rückkehrentscheidung bekämpft worden sein, mit welcher gemäß § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 verbunden worden war, so würde auch die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 schon deshalb nicht greifen, weil diese Befreiung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurde und sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden erstreckt (vgl. ).

Die Beschwerdeführerin beansprucht auch eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 des Gebührengesetzes für sich.

§ 2 Z 3 GebG lautet:

"§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:

...

3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;

..."

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im § 2 Z 3 GebG ist dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt (vgl. , VwSlg 8.087/F und ).

Daher ist die Voraussetzung der Mildtätigkeit zu prüfen.

Dazu ist festzustellen, dass die von der Bf. in ihrer Errichtungserklärung verfolgten Zwecke nicht ausschließlich mildtätig sind, sondern auch anders gestaltet, allenfalls gemeinnützig sind.

Die Bf. wendet ein, ihre Tätigkeiten seien insgesamt darauf ausgerichtet, menschliche Not zu lindern und bei Hilfsbedürftigkeit Hilfestellung zu bieten. Ihre Tätigkeitsfelder stünden allesamt im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen für schutzsuchende, geflohene Menschen oder Menschen in Konflikt- oder Kriegssituationen, wobei sich deren Lebenssituation grundsätzlich als von Not und Hilfsbedürftigkeit getragen darstelle. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102908/2015, welches ebenfalls an die Bf. gerichtet war, getroffenen Feststellungen zu entkräften, dass die in diesem Erkenntnis ausdrücklich angeführten (weiteren) Zwecke nicht unter den Begriff der Mildtätigkeit fallen und sohin von der Bf. nicht ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Die Bf. tätigte zwar eine Überweisung in der Absicht Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG in der verordneten Höhe von € 30,00 zu entrichten, jedoch ohne Angabe eines tauglichen Verwendungszwecks.

Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach dem BVwG-EGebV bzw. der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl. ).

Aus der Angabe einer Zahlenfolge auf dem Zahlungsbeleg alleine, kann die Absicht, eine bestimmte Gebühr für eine bestimmte Schrift zu entrichten, für die belangte Behörde als Zahlungsempfängerin nicht erkennbar sein.

Es macht hinsichtlich der Frage, ob mit einer Zahlung eine bestimmte Abgabe entrichtet worden ist, oder eine Zahlung bloß ein Guthaben zur Folge hat, keinen Unterschied, ob für eine selbst zu berechnende Abgabe ein bestimmtes Abgabenkonto geführt wird oder die Zahlung, wie im Falle der Entrichtung der Eingabengebühren, lediglich auf ein allgemeines Bankkonto der belangten Behörde zu erfolgen hat.

Die spätere Verrechnung der aus den Zahlungen folgenden Guthaben mit den bescheidmäßig festgesetzten Gebühren ändert daran nichts. 

Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabegebühr rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto der belangten Behörde entrichtet worden wäre.

Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. ).

Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, hatte die belangte Behörde die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem jeweiligen Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.

Es war somit mit der Festsetzung der Eingabengebühren auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzen.

Sowohl die Bf. als auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs. 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht, dh. im gegebenen Fall, welchem der Gesamtschuldner gegenüber in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt wird. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ).

Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach § 13 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. , , B 213/68, , B 399, 400/82, B 401, 402/82, ).

Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (vgl. , ,92/16/0013, , 2001/16/0306, , 2001/16/0606, , 2001/16/0599 uva.).

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. , , 82/16/0022, , 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. , 16/0749/79, , 82/16/0022, , 89/13/0115, , 89/17/0050, , 90/13/0238, , 95/16/0082).

Eine Festsetzung der Eingabengebühr gegenüber dem Beschwerdeführer wäre entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen nicht zweckmäßig.

Wie die Bf. selbst ausführte, handelt es sich beim Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht um einen Asylwerber und Fremden, der ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen ist und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfüge.

Die Eingabengebühr ist jedoch in Folge Nichtentrichtung zwingend festzusetzen und es bedürfte besonderer Billigkeitsgründe, zuerst den Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet dessen in Anspruch zu nehmen, dass nicht zu erwarten ist, dass die festgesetzten Abgaben bei diesen eingebracht werden könnten.

Gegenüber der Bf. ist einzuräumen,

  • dass sich die Bf. als iSd § 48 BFA-FG bestellte Rechtsberaterin im Falle einer entsprechenden Verfahrensanordnung des BFA ihrer Aufgabe als Rechtsberaterin nicht entziehen kann,

  • dass sie für ihre Tätigkeit als dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberaterin lediglich einen Aufwandersatz erhält, der dem Zeit- und Arbeitsaufwand und dem Sachaufwand ....... entspricht,

  • dass die Bf., wie bereits ausgeführt, auch wenn ihr die Möglichkeit offen gestanden wäre, die Schriftsätze nur vorzubereiten und diese vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst einbringen zu lassen, die gegenständlichen Beschwerde als Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Rechtsberaterin eingebracht hat

  • und dass es sich für die Bf. jedenfalls um einen außerordentlichen Aufwand handelt, wenn sie im Falle der Nichtentrichtung der Gebühren durch den Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebühren zu tragen hat.

  • Im Falle des Obsiegens der Bf. allenfalls zustehende Kostenaufwandersätze gemäß § 35 VwGVG umfassen nicht die Eingabengebühren.

Andererseits ist zu sagen, dass die Bf. nur auf Grund eines Bestellungsvertrages iSd am in Kraft getretenen § 48 BFA-VG mittels Verfahrensanordnung des BFA zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG verpflichtet werden konnte.

Es musste den Vertragsparteien des Bestellungsvertrages bei Vertragsabschluss klar gewesen sein, dass die Bf. neben dem Zeit- und Arbeitsaufwand und einem Sachaufwand wie Dolmetscherkosten auch zur Entrichtung der Eingabengebühren herangezogen werden wird, wenn sie im Rahmen der ihr auferlegten Rechtsberatungen diese zweckmäßigerweise als Vertreterin des Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht einbringt, zumal von vornherein zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer diese nicht tragen wird können, und der Bf. dadurch ein zusätzlicher Aufwand entstehen wird.

Dazu wird bemerkt, dass entgegen den Ausführungen der Bf. die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung, BGBl. II. 324/2011, als Rechtsgrundlage für eine Entschädigung für die hier gegenständlichen Rechtsberatungen gemäß § 52 BVG nicht in Betracht kommt.

Diese Verordnung in der mit BGBl. II Nr. 457/2013 geänderten Fassung bezieht sich nicht auf Rechtsberatungen nach § 52 BFA-VG. Die im § 52 Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Verordnung wurde nicht erlassen, sodass als Grundlage für die Entschädigung lediglich der gemäß § 48 BFA-VG gebotene Bestellungsvertrag bzw. damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen verbleiben. 

Es wäre der Bf. unbenommen gewesen, anlässlich des Abschlusses des Bestellungsvertrages, eine Entschädigung zu fordern, die auch die im § 52 Abs. 3 BFA-VG nicht genannten Aufwendungen abdeckt.

Dass die Höhe der Entschädigungen für die im § 52 BFA-VG genannten Aufwendungen im Verordnungsweg zu regeln ist, schließt einen Ersatz dort nicht genannter Aufwendungen nicht aus.

Wenn sich die Bf. aber auf den Bestellungsvertrag eingelassen und mit einer bestimmten pauschalen Entschädigung zufriedengegeben hat, kann ihr die Entrichtung der Eingabengebühren aus dieser Entschädigung zugemutet werden und es besteht kein Grund eine offensichtlich nicht zweckmäßige Festsetzung der Eingabengebühren und damit auch der Erhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 GebG gegenüber dem Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen und nicht die Bf. als Gesamtschuldnerin heranzuziehen.

Die Bf. hat ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts im Vorlageantrag dahingehend relativiert, dass sie solche nur begehre, wenn das BFG beabsichtige nicht antragsgemäß zu entscheiden. Bedingte Anbringen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist lediglich dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (vgl. ; ). Dies liegt jedoch nicht vor, wenn die Prozesshandlung von einer Absicht abhängig gemacht wird. Da der Sachverhalt geklärt ist bzw. von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung zu erwarten ist, ist es auch nicht zweckmäßig von Gerichtswegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen insbesondere durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0122, welches zu einer gleichgelagerten Angelegenheit der Bf. ergangen ist, entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

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Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100676.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at