Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Unzumutbarkeit der tägl. Heimfahrt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Brunner-Dochnal-Gigerl GmbH & Co KG, Dietrichsteinplatz 15/8, 8010 Graz , gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz -Stadt vom , betreffend 1.) Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2006, 2008 und 2009 nach § 299 BAO
und 2.) Einkommensteuer 2006, 2008 und 2009 (Arbeitnehmerveranlagungen)
1.) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide vom bzgl. der Jahre 2006, 2008 und 2009 wird Folge gegeben. Die Aufhebungsbescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
2.) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2008 und 2009 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, ein Berufskraftfahrer, beantragte am die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2006 bis 2009 und machte ua. Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung (DHF) und für Familienheimfahrten (FHF) geltend. Diese gliederten sich wie folgt (das Jahr 2007 ist nicht mehr strittig und bleibt daher außer Betracht):
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2006 | 2008 | 2009 | |||
DHF | 1.320 € | DHF | 1.320 € | DHF | 1.300€ |
FHF | 2.664 € | FHF | 3.151 € | FHF | 3.372 € |
Gesamt | 3.984 € | Gesamt | 4.471 € | Gesamt | 4.672 € |
Mit den Einkommensteuerbescheiden vom kam es zu antragsgemäßen Veranlagungen und zu Gutschriften in Höhe von
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2006 | 2008 | 2009 |
1.755,19 € | 1.467,62 € | 1.648,74 € |
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle stellte das Finanzamt fest, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung in Österreich und dem Familienwohnsitz in P 95,28 km beträgt und von einer Fahrzeit von 1:05 h auszugehen ist.
Mit Bescheiden vom wurde daraufhin die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 nach § 299 BAO verfügt. Begründet wurde: "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen."
Gleichzeitig wurden neue Einkommensteuerbescheide erlassen, wobei die Aufwendungen für Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung mit folgender Begründung nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt wurden: "Familienheimfahrten können nur berücksichtigt werden, wenn die Entfernung zwischen Familienwohnsitz in P und Ihrer Wohnung in G mindestens 120 Kilometer beträgt." Die Bescheide ergaben nunmehr eine Gutschrift von:
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2006 | 2008 | 2009 |
226,76 € | 29,08 € | 17,93 € |
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung vom wurden die Aufhebungsbescheide und die Einkommensteuerbescheide angefochten. Hinsichtlich der Aufhebungsbescheide wurde darauf verwiesen, dass dem Bf. keine Möglichkeit zu einer klärenden Stellungnahme gegeben wurde. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide wurde ausgeführt, dass der Bf. als Berufskraftfahrer arbeite und mit 40 Stunden wöchentlich vollbeschäftigt sei und bei Bedarf noch Überstunden machen müsse. Er sei als Berufskraftfahrer an die EU-weit gültige Lenkzeitverordnung gebunden, die bestimme, dass er wöchentlich maximal 56 Stunden und innerhalb von 2 Wochen maximal 90 Stunden mit zwischenzeitlich geregelten Pausen hinter dem Steuer verbringen darf. Diese durch Verordnung geregelte Lenkzeit schöpfe er im Rahmen seiner Berufstätigkeit aus. Bedingt durch diese mindestens 8 Stunden täglich erforderliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr habe der Bf. einen Zweitwohnsitz in G begründet und fahre an den Wochenenden zu seiner Familie nach P. Eine weitere mehr als zweistündige Fahrtätigkeit täglich sei für ihn nicht zumutbar und würde auch dem Bestreben der EU-Verordnung, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, zuwiderlaufen. Eine mündliche Senatsverhandlung wurde beantragt.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf. auf, folgende Nachweise vorzulegen:
Doppelte Haushaltsführung: Nachweis über Kosten für Miete, etc. am Dienstort (Mietvertrag, Zahlungsbelege...), Angabe wie Ihre täglichen Arbeitszeiten (Beginn, Ende?) waren (Auflistung bzw. Bestätigung des Dienstgebers).
Familienheimfahrten: Fahrten mit welchem Verkehrsmittel?, Fahrtaufzeichnungen (Fahrtenbuch), Datum, Fahrtkosten (Zug-/Bustickets, etc.), abzüglich Vergütungen des Arbeitgebers.
Im ersten Halbjahr haben Sie für M gearbeitet, Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit zu dieser Zeit und Angabe der täglichen Arbeitszeiten.
Laut Lohnzettel haben Sie in den Jahren 2006-2009 steuerfreie Bezüge in nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten. Bestätigungen bzw. Auflistung des Arbeitgebers wofür diese steuerfreien Bezüge ausgezahlt wurden.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde vom Parteienvertreter Folgendes bekanntgegeben:
"1. Miete
Herr Bf. hat in den Jahren 2006 - bei Herrn F. in der Adr.1 gewohnt. Als Sachbearbeiter war ich in Beantwortung eines Vorhaltes betreffend Jahre zuvor persönlich im Gasthaus F.. Ich kann mich genau erinnern, dass sich die Tochter des Hauses dafür zuständig erklärte und eine Bestätigung über die Mietzahlungen ausstellte. Solche Belege werden für jeweils einen Monat der Jahre 2006-2008 vorgelegt. Es gab nur einen mündlichen Mietvertrag.
Vom bis hat Herr Bf. bei Herrn V in Adr.2 gewohnt und monatlich 140 € samt Betriebskosten entrichtet. Es gab nur einen mündlichen Mietvertrag. Tel Nr. 123
2. Bestätigungen der Firmen M und E werden übermittelt.
3. Die Familienheimfahrten wurden mit dem PKW Mercedes-Diesel MBP6-66C, Erstzulassung , seit durchgeführt. Der Zulassungsschein liegt in Kopie bei, ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Vergütungen durch die Arbeitgeber wurden nicht geleistet. Herr Bf. ist stets alleine gefahren.
Die Entfernung für die Familienheimfahrten, jeweils Dienstag auf Mittwoch und Freitag auf Montag beträgt für eine Strecke 107 km.
4. Ich bin gerne für weitere Auskünfte bereit."
Beigelegt wurde eine Kopie des slowenischen Zulassungsscheines, eine Bestätigung von Frau M (vormals LKW) vom , wonach bestätigt wird, dass der Bf. im ersten Halbjahr 2006 bei ihr als Kraftfahrer beschäftigt war und seine Dienstzeiten Montag bis Freitag jeweils 6 bis 15 Uhr lauteten. Bei Dienstreisen von mehr als 3 Stunden habe er ein Taggeld lt. Einkommensteuerrichtlinien bezogen.
Die Fa. E Entsorgung bestätigte mit Schreiben vom , dass der Bf. seit in der Firma als Kraftfahrer beschäftigt sei und die Dienstzeiten abzüglich der gesetzlichen Pausen wie folgt festgesetzt seien:
Montag, Mittwoch, Donnerstag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Dienstag von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Der Bf. beziehe bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Taggeld lt. Einkommensteuerrichtlinien.
Weiters wurden vorgelegt:
Bestätigungen vom Unterkunftgeber F. (Gasthaus) vom , vom , vom und vom über die Bezahlung von jeweils 110 Euro
die Jahreslohnkonten 2006 bis 2008 des Bf. vom Arbeitgeber X, Adr.3
Am ergingen Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes bzgl. der Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009 mit folgendem Inhalt: Für die Jahre 2006 und 2008 kam es zu einer Abänderung der Bescheide hinsichtlich der Gewährung einer "kleinen" Pendlerpauschale, für 2009 erfolgte eine Abweisung der Berufung.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurden jeweils im Wesentlichen mit folgender Begründung nicht anerkannt: Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten sei, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei. Dies sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Arbeitsort mehr als 120 km entfernt sei. In Einzelfällen könne bei einer kürzeren (schlechte Verkehrsverbindung) oder einer längeren Wegstrecke (gute Autobahnverbindung) Unzumutbarkeit bestehen, wobei das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel - also in diesem Fall das Auto - maßgebend sei. 2006 habe die Entfernung lt. Routenplaner 94 bzw. 115 km bei einer Fahrzeit von 58 min bzw. 1h15min betragen. 2008 115 bzw. 107 km bei einer Fahrzeit von 1h15min bzw. 1h6min und im Jahr 2009 107 km bei einer Fahrzeit von 1h6min. Mangels Unzumutbarkeit (zu geringe Entfernung) seien die beantragten Werbungskosten nicht zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidungen wurde der Vorlageantrag gestellt und eine mündliche Senatsverhandlung beantragt. Als Begründung wurde ausgeführt: " Bf. Tätigkeit als Berufskraftfahrer fordert für mindestens 8 Stunden täglich seine volle Konzentration, zudem hat er bei Bedarf noch Überstunden zu leisten. Bei Tätigkeitsantritt muss Herr Bf. ausgeruht und voll arbeitsfähig sein, bei täglichen Heimfahrten nach Slowenien hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Stunde Autofahrt hinter sich und wäre von eventuellen Überstunden und der langen Heimfahrt am Vortag übermüdet. Die Fahrzeit laut Routenplaner von einer Stunde und 6 Minuten ergibt sich lediglich bei wenig Verkehr, bei häufig vorkommenden Staus, Baustellen oder schlechten Wetterverhältnissen dauert die Fahrt jedoch wesentlich länger. Wir beantragen die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten wie in den Einkommensteuererklärungen 2006 - 2009 beantragt zu gewähren. Des weiteren beantragen wir die Gewährung von Sonderausgaben für die Eigenheimerrichtung für die Jahre 2006 bis 2009 von jährlich 2.920 € (Baubewilligung vom , Bezug am )."
Hinsichtlich der in der Berufung beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung für die Jahre 2006, 2008 und 2009 wurden Meldezettel, Baugenehmigung, Rechnungen für den Hausbau zunächst in slowenischer Sprache und - nach Aufforderung durch das Finanzamt - in einer deutschen Übersetzung vorgelegt.
Mit Anbringen vom wurde der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Bf. ist slowenischer Staatsbürger und war nach einer Meldeauskunft im Zeitraum bis in der Adr.1 bei F. gemeldet (Hauptwohnsitz). Gleichzeitig war er nach einer Bestätigung des Gemeindeamtes P in den Veranlagungsjahren 2006 bis 2009 vom bis in P, Adr.4 und vom bis und ab in dem ca. 3,6 km entfernt gelegenen Adr. mit dem ständigen Wohnsitz in Slowenien gemeldet. Insgesamt gesehen war er mit einer über einjährigen Unterbrechung in den Jahren 2012/2013 vom bis zum in G bzw. G-Umgebung gemeldet und verzog schließlich nach Slowenien. Er ist verheiratet und seine Ehefrau bezog in den strittigen Jahren in Slowenien Einkünfte von mtl. ca. 1.000 €.
Der Bf. ist Berufskraftfahrer und war in den Streitjahren bei folgenden Arbeitgebern tätig:
2006
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1.1. - 7.6. | 6.6. - 31.8. | 7.10.-31.12. |
M | X | X |
Adr.5 | Adr.3 | Adr.3 |
2008
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1.1. - 25.1.; 6.2. - 19.2. | 20.2. - 7.5. | 8.5. - 31.12. |
AMS; Krankengeld | X | E |
w.o. | Adr.6 |
2009
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1.1. - 31.12. |
E |
w.o. |
Die Entfernung und die Fahrzeit zwischen den Arbeitsorten und der Wohnung in Slowenien betrugen in den Streitjahren:
2006
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Adr.5 - Adr.4 | Adr.3 - Adr.4 |
93,8 km | 114,6 km |
1:05 h:m | 1:22 h:m |
2008
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Adr.3 - Adr. | Adr.6 - Adr. |
115,1 km | 100,6 km |
1:24 h:m | 1:16 h:m |
2009
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Adr.6 - Adr. |
100,6 km |
1:16 h:m |
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem ÖAMTC Routenplaner und weichen nur unwesentlich von den Angaben des Finanzamtes ab, wobei sich der Unterschied hauptsächlich dadurch ergibt, dass sich der Familienwohnsitz ab in Adr. befand. An diesem Ort wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das am die Baugenehmigung erhielt und am bezogen wurde.
Der Bf. bewohnte in der strittigen Zeit in Adr.1 eine Unterkunft , für die er mtl. 110 € bezahlte.
Ad 1.) Beschwerden gegen die Aufhebungsbescheide nach § 299 BAO für die Jahre 2006, 2008, 2009
Gegen die Aufhebungsbescheide wurde Berufung, nunmehr Beschwerde (§ 323 Abs. 38 BAO), erhoben. Eine Erledigung der Rechtsmittel durch Berufungsvorentscheidung erfolgte nicht, sondern wurden die diesbezüglichen Beschwerden mit den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide dem damals zuständigen UFS direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Strittig ist daher zunächst, ob die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide (Nichtanerkennung von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten) zu Recht erfolgte. Sind beide Bescheide (Aufhebungsbescheid und Einkommensteuerbescheid) mit Beschwerde angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden (Ritz, BAO5, § 299 Rz 45). Dabei ist lediglich zu beurteilen, ob der vom Finanzamt angeführte Grund eine Aufhebung rechtfertigt, ein anderer Aufhebungsgrund darf im Rechtsmittelverfahren nicht herangezogen werden (Ritz, w.o., Rz 43a).
Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter sind auch unvermeidbare Mehraufwendungen zu zählen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind die Kosten der Fahrten zwischen einem Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) Ort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Aufwendungen für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. ; ; ).
Der VwGH sieht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen und, daraus resultierend, deren Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach der Judikatur des Gerichtshofs nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem, objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ( u.a.). Im gegenständlichen Fall ist eine Aufgabe des Familienwohnsitzes in Slowenien nicht zumutbar, weil die Ehegattin des Bf. in Slowenien berufstätig war und dort steuerlich relevante Einkünfte von mtl. 1.000 € erzielte.
Fraglich ist, ob dem Bf. die tägliche Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz zumutbar war. Das Finanzamt begründet die Zumutbarkeit mit der unter 120 km liegenden Distanz der beiden Orte (Arbeitsstätte - Familienwohnsitz) und bezieht sich damit auf eine Verwaltungspraxis, die in den Lohnsteuerrichtlinien vorgegeben wurde (LStR 2002, Rz 342). Dazu ist anzumerken, dass sich diese im Hinblick auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geändert hat und die Richtlinien unter Rz 342 nunmehr bei einer Distanz von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde von der Unzumutbarkeit der täglichen An- und Heimreise ausgehen (vgl. dazu ; ; ), wobei auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel abzustellen ist. In Einzelfällen konnten nach der Rechtsprechung auch andere Umstände bei Wegstrecken unter 120 km eine Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt begründen (zB ein schlechter Gesundheitszustand -I/09).
Nachdem unstrittig ist, dass die jeweilige Fahrstrecke zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz in den Jahren 2006, 2008 und 2009 94 km und 115 km aufwies und die Fahrzeit für eine Strecke mit dem verwendeten PKW jeweils mehr als eine Stunde betrug, ist davon auszugehen, dass die jeweilige Arbeitsstätte nicht im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes gelegen ist und daher eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in P bzw. Adr. unzumutbar war.
Der Bf. ist Berufskraftfahrer und als solcher an die gültige Lenkzeitenverordnung (EG) Nr. 561/2006 vom gebunden, die bestimmt, dass er Lenkzeiten von täglich maximal 9 Stunden bzw. zweimal in der Woche maximal 10 Stunden, wöchentlich maximal 56 Stunden und innerhalb von 2 Wochen maximal 90 Stunden - mit zwischenzeitlichen Pausen - einzuhalten hat. Die Bestimmungen über die Einhaltung von Lenkzeiten (Gesamtlenkzeit) bezieht sich allerdings nur auf Fahrten (auch privater Natur), die mit einem Kraftfahrzeug zur Güter- oder Personenbeförderung, das der Verordnung unterliegt, unternommen werden (vgl. ). Private Fahrten mit dem eigenen KFZ - wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - sind von diesen Regelungen nicht mit umfasst. Der Bf. behauptet, die zulässige Gesamtlenkzeit im Rahmen seiner Berufstätigkeit auszuschöpfen, worauf die vorgelegten Jahreslohnkonten bzgl. der Jahre 2006 und 2008 der Fa. X durch die Anzahl der ausgewiesenen Überstunden hinzuweisen scheinen. Ob nicht auch im Ausmaß dieser Tätigkeit ein weiterer Grund für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz vorliegt, kann im Hinblick auf die zeitliche und räumliche Entfernung zwischen den Arbeitsorten und dem Familienwohnsitz dahingestellt bleiben.
Die Nichtanerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und der mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzten Familienheimfahrten (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) erfolgte daher nicht zu Recht und war dem Beschwerdebegehren stattzugeben und sind die Aufhebungsbescheide ersatzlos zu beheben.
Ad 2.) Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006, 2008 und 2009
Nach § 299 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des Aufhebungsbescheides in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Somit leben die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2006, 2008 und 2009 vom , die die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigten, wieder auf und scheiden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide samt Berufungsvorentscheidungen ex tunc aus dem Rechtsbestand aus (Ritz, BAO5, § 299 Rz 62). Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide vom waren daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs. 2 BAO).
Erst im Beschwerdeverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide beantragte zusätzliche Sonderausgaben können - da das Veranlagungsverfahren nicht offen steht - schon grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Dazu ist anzumerken, dass in den vorliegenden Jahren eine steuerliche Auswirkung ohnedies nicht gegeben wäre.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Beurteilung des Einzugsbereiches des Familienwohnsitzes wird der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) gefolgt, weshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Gegenstandsloserklärung nach § 261 Abs. 2 BAO ist eine sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Rechtsfrage, weshalb auch diesbezüglich eine (ordentliche) Revision als nicht zulässig erklärt wurde.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100818.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at