widerrechtliche Verwendung eines Kfz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn bf, adr, vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , St.Nr. xxx/xxxx, betreffend Normverbrauchsabgabe
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am , um 17:20 Uhr, in […] wurde der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug Marke1 Modell Ausstattung, deutsches Kennzeichen […], kontrolliert.
Laut Zentralem Melderegister ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Österreich amtlich gemeldet. Über die Befragung des Beschwerdeführers hat die Finanzpolizei im Wesentlichen folgende Niederschrift aufgenommen:
„1. Wie lange ist der PKW der Marke Marke1 Modell Ausstattung, mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen […] in Ihrem Besitz? In welchem Verhältnis stehen Sie zum Zulassungsbesitzer?
Antwort: Seit Mitte bzw. Ende April 2012. wie es im Serviceheft steht. Es ist ein Firmenwagen, der Firma a mit Sitz in e.
2. Wann wurde der PKW nach Österreich verbracht?
Antwort: Noch am Kauftag bzw. Abholtag am bin ich nach Hause nach f gefahren. Ich weiß das noch genau, weil ich da das Audiwerk in g besichtigt habe.
3. Die Fahrzeugdaten des betreffenden PKW’s werden benötigt (Kaufvertrag, Leasingvertrag, Zulassungsschein, Typenschein, KM-Stand bei Erwerb, KM-Stand bei Anhaltung). Welche Unterlagen können vor Ort vorgelegt werden?
Antwort: Zulassung, Serviceheft, KM-Stand bei Kontrolle: 26.024 KM;
4. Wo ist der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?
Antwort: Mein Hauptwohnsitz ist in f, in Deutschland habe ich keinen Wohnsitz. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist in f.
5. Wie sind Ihre Familienverhältnisse? Sind Sie verheiratet? Wie heißt Ihr/e Gatte/In/PartnerIn? Wo wohnt sie/er und wo ist sie/er beschäftigt?
Antwort: ledig, ich lebe in einer Partnerschaft, sie heißt […], sie wohnt ebenfalls mit mir in […], sie arbeitet bei der Firma h in i, als Sachbearbeiterin.
6. Haben Sie Kinder? (Name, Geburtsdatum)? Wo wohnen diese? Wo gehen die Kinder zur Schule oder in den Kindergarten?
Antwort: Ja, zwei, […] 11 Jahre und […] 4 Jahre. Diese wohnen bei mir und [meiner Lebensgefährtin].
7. Welche Tätigkeit üben Sie in Österreich aus? Wer ist Ihr Arbeitgeber? Welche Arbeitszeiten haben Sie?
Antwort: Wir haben zwei Firmen wir haben eine Firma in Deutschland das ist die a und eine Firma in Österreich in i das ist die b. Beide Firmen vermitteln Personal sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Wir das sind ich und der Herr c d wir sind beide Geschäftsführer von beiden Firmen. Ich bin zu 40% an beiden Firmen beteiligt, der Herr c ist 60% bei beiden Firmen beteiligt.
8. Wie halten Sie sich in Österreich bei der Firma auf, bzw. wie halten Sie sich in der Firma in Deutschland auf?
Antwort: Natürlich sind wir viel in i, da das Büro auf dem Weg nach Deutschland liegt. Es vermischt sich, man kann nicht immer genau sagen, ob wir für die deutsche Firma oder ob wir für die österreichische Firma tätig sind. Wir haben auch Leasingpersonal, welches, allerdings selten, von der deutschen Firma in die Österreichische wechselt oder umgekehrt. Derzeit ist es schwierig in Österreich Personal zu finden, deshalb suchen wir, auch schon in den letzten Jahren, viel bzw. überwiegend Personal in Deutschland. Wir stellen diese in der deutschen Firma an und entsenden diese dann nach Österreich. Wir machen das so, weil der Deutsche in Deutschland seine Sozialbeiträge somit in seinem eigenen Land entrichtet und nicht in Österreich bei der GKK versichert ist. Wir verleasen natürlich auch Personal in Deutschland, wir haben ja Kunden bis an die Ostsee.
Von der Deutschen Firma werden ca. 40% des Personals nach Österreich versendet und ca. 60% werden in Deutschland verleast.
Von der österreichischen Firma verleasen wir fast ausschließlich nach Österreich.
Wir haben sehr viele Kunden, also auch größere Firmen die immer viele Leute von uns haben, aber wir haben auch kleine Firmen die immer wieder einmal ein paar Leute von uns haben.
9. Führen Sie für das betreffende Fahrzeug ein Fahrtenbuch? Wenn ja, wird um Vorlage des Fahrtenbuches ersucht.
Antwort: Nein. Ich bezahle einen vollen Sachbezug in Österreich und auch in Deutschland.
10. Sind Ihnen die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer bekannt?
Antwort: Natürlich.
11. Gibt es hinsichtlich der Privatnutzung eine schriftliche Vereinbarung?
Antwort: Ich darf das Auto privat nutzen, deshalb bezahle ich auch einen Sachbezug. Mit mir selber habe ich keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Ich habe mir gestattet das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Wir haben beide keinen Anstellungsvertrag wir sind beide Gesellschafter-Geschäftsführer.
12. Sind Sie im Besitz eines Privat-PKW's?
Antwort: Nein, ich selber nicht aber meine Lebensgefährtin hat ein eigenes Auto.
13. Wer trägt die Kosten des betreffenden PKW’s Marke1 Modell? (laufende Kosten, Reparaturen, Versicherung, Steuern etc.)
Antwort: Das bezahlt alles die deutsche Firma. Bezüglich des Tankens machen wir das so, dass wir eine österreichische Tankkarte haben und die Autos über die österreichische Firma tanken, weil das Tanken in Österreich günstiger ist. Wir haben Routexkarten, für fast alle Fahrzeuge, auch für die Deutschen.
Von der österreichischen Firma stellen wir dann eine Rechnung an die deutsche Firma und verrechnen so die Kosten nach Deutschland.
14. Gibt es eine Betriebsstätte der Firma a in Österreich?
Antwort: Nein.
15. Gibt es eine Betriebsstätte der Firma c und j GmbH in Deutschland?
Antwort: Nein, braucht es nicht.
16. Zu wie viel Prozent verwenden Sie das Fahrzeug Marke1 Modell privat bzw. betrieblich?
Antwort: 95% beruflich und ca. 5% privat.
17. Können Sie das belegen?
Antwort: Ich habe leider kein Fahrtenbuch deshalb wird das schwierig werden.
18. Wie sind Sie darauf gekommen genau dieses Fahrzeug zu kaufen?
Antwort: Weil es mir einfach gefallen hat.
19. Wieso haben Sie die Fahrzeuge nicht auf die österreichische Firma angemeldet?
Antwort: Die Wahrheit? Eigentlich liegt das an der Gesetzgebung! Das muss ich genauer erklären, es war so, dass wir früher die gesamte Faktura von der österreichischen Firma gemacht auch der entsendeten Arbeiter, nach Deutschland verrechnet, natürlich mit einem Aufschlag weil man das ja ohne nicht bei zwei Körperschaften machen darf. Dann kam die GPLA (GKK) und hat uns mitgeteilt, dass wir das so nicht dürfen, somit sind natürlich große Teile des Gewinns weggefallen und somit sind auch die Steuern in Österreich wesentlich geringer geworden. Somit müssen wir nun Kosten sparen und deshalb haben wir die Autos in Deutschland angemeldet.
20. Wie viele Autos haben Sie in der deutschen bzw. in der österreichischen Firma?
Antwort:
Die deutsche Firma hat zwei geleaste Wagen, das sind die Autos von mir und Herrn c und zwei gekaufte Autos, das eine der Marke2 mit dem Kennzeichen xxx der heute auch hier war, hat die deutsche Firma von der österreichischen Firma abgekauft, d.h. die NOVA bzw. KR wurden für dieses Auto in Österreich bereits bezahlt, es wurde keine Rückforderung bis Dato beantragt. Den Marke2 fährt der Herr k, wohnhaft in l, er ist Geschäftsstellenleiter in e. Das vierte Auto ist ein Marke3, der steht aber in m, bei der Geschäftsstelle in der Straße1 in PLZ m. Dieser wird von der Frau n aus m gefahren, welche Niederlassungsleiterin in m ist.
Die österreichische Firma hat drei Fahrzeuge, diese sind alle geleast. Zwei Marke2 und einen Marke4 Modell. Einen Marke2 fährt der o, wohnhaft in p, er ist in der Buchhaltung und Lohnverrechnung tätig, einen Marke2 fährt q, wohnhaft in r, er ist Personalberater im r Büro. Den Marke4 fährt meist die s c, die Gattin von Herrn c d, diese hilft bei uns im Büro aus, sie ist nur eine Teilzeitkraft.
20. Möchten Sie sonst noch etwas dazu sagen?
Antwort: Ich bin der Meinung, dass es so korrekt und rechtens ist, wie wir das mit den Fahrzeugen machen. Rechtens, weil wir ja Sachbezug also auch Steuern für das Auto in Österreich bezahlen und in Deutschland auch.“
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch dem Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
„Die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerpflichtig. Danach unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Eine Verwendung von Fahrzeugen, die nach dem KFG zuzulassen wären, gilt die erstmalige Zulassung.
Wann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulasssen ist, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Entscheidend ist dabei der dauernde Standort eines Fahrzeugs.
§ 82 Abs 8 KFG enthält dabei eine wichtige Standortvermutung:
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet wurden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Beweislast für den dauernden Standort im Ausland hat aufgrund der gesetzlichen Standortvermutung der Verwender des Fahrzeuges zu erbringen. Er hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wurde.
Laut eigenen Angaben ist der Abgabenschuldner mit dem Fahrzeug viel in Österreich unterwegs, da der größte Teil seiner Kunden sich hier befindet. Die Arbeit wird tendenziell mehr aus i erbracht und nicht aus e.
Der angeführte Gegenbeweis konnte nicht erbracht werden und es bleibt daher gemäß § 82 Abs 8 KFG beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich. Dies mit der Konsequenz, dass das Fahrzeug nach Ablauf der ein- bzw. ausnahmsweise zweimonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen wäre und daran anknüpfend eine NoVA-Pflicht entsteht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner.“
In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
„In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt das Finanzamt Feldkirch im Wesentlichen aus, dass die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 3 NoVAG steuerpflichtig sei. Wann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zugelassen ist, richte sich nach dem KFG. Entscheidend sei dabei der dauernde Standort eines Fahrzeuges. Das Finanzamt bezieht sich weiter auf die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien.
Der Beweis für den dauernden Standort im Ausland sei demzufolge vom Verwender des Fahrzeuges zu erbringen. Dieser habe nachzuweisen, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wurde. Laut eigenen Angaben des Abgabenschuldners sei dieser mit dem Fahrzeug viel in Österreich unterwegs, da der größte Teil seiner Kunden sich hier befinde. Die Arbeit werde tendenziell mehr aus i erbracht und nicht aus e.
Daher sei der Gegenbeweis nicht erbracht worden. Es bleibe gemäß § 82 Abs 8 KFG beim gesetzlich vermuteten dauernden Standort in Österreich. Aus diesem Grund sei eine NoVA—Pflicht entstanden.
Die Begründung des Finanzamtes Feldkirch ist unzutreffend, da sie wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt lässt.
Es ist richtig, dass § 82 Abs 8 KFG den Gegenbeweis zulässt, das heißt, dass nachgewiesen werden kann, dass sich der „dauernde Standort“ nicht im österreichischen Inland, sondern im deutschen Ausland befindet. In diesem Fall bestünde eine Zulassungsverpflichtung erst dann, wenn das KFZ im Inland langer als 1 Jahr genutzt wird (§ 79 KFG). Nach der ständigen Rechtsprechung des UFS beginnt diese Jahresfrist des § 79 KFG bei jedem Verlassen und erneuten Einbringen in das Bundesgebiet der Republik Österreich von Neuem zu laufen. Eine NoVA-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen länger als 1 Jahr genutzt wird.
Sofern also nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug mindestens einmal jährlich zum Firmensitz verbracht wird, so ist die Frage relevant, ob sich der dauernde Standort im österreichischen Inland oder im deutschen Ausland befindet.
Als „dauernder Standort“ gilt bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Zulassungsinhaber über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dies ist regelmäßig der Firmensitz, gegenständlich also e. Liegt der Firmensitz nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich kein dauernder Standort in Österreich anzunehmen und eine Pflicht zur Entrichtung der NOVA entsteht nicht.
So hat der UFS zuletzt am (GZ RV/0084-S/11) entschieden, dass der Gegenbeweis für einen dauernden Standort im Ausland als erbracht anzusehen ist, wenn die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge auch bei deren Verwendung in Österreich im Ausland bleibt. Es muss also die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen sein und keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug seitens des in Österreich ansässigen Dienstnehmers vorliegen.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa 9 ObA 150/002) dann anzunehmen, wenn der Nutzen aus der Verwendung beim Halter liegt und dieser die Kosten (Unterbringung, Wartung, Instandhaltung, Versicherung, Steuern, etc.) trägt.
Grundsätzlich begründet auch eine private Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges durch den Arbeitnehmer die freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug in Österreich nicht.
So hat der UFS mehrfach ausgeführt, dass die private Nutzungsmöglichkeit durch in Österreich ansässige Dienstnehmer den dauernden Standort in Deutschland dann unberührt lässt, wenn sich die Privatnutzung in einem „angemessenen Umfang“ bewegt. Als Richtwert für die Privatnutzung, die für eine NoVA-Pflicht unschädlich ist, zog der UFS 10% bis 12% der gefahrenen Kilometerleistung heran. Darin sei noch ein untergeordnetes Ausmaß gegeben und trotz privater Nutzungsmöglichkeit des in Deutschland zugelassenen Firmenwagen keine freie Verfügbarkeit durch den österreichischen Arbeitnehmer gegeben.
Die oben angeführten Voraussetzungen eines „dauernden Standortes“ in Deutschland liegen gegenständlich in kumulierter Form vor.
Das gegenständliche Fahrzeug ist auf die a mit Sitz in PLZ e (Deutschland) zugelassen. Dies ist im Handelsregister des Amtsgerichtes t eingetragen.
Zugelassen wurde das gegenständliche Fahrzeug der Marke Marke1 Modell Ausstattung mit dem amtlichen Kennzeichen yyy, am . Es wurde in weiterer Folge zugestandenerweise mit Masse in Österreich genutzt. Nichtsdestotrotz wurde es mehr als einmal jährlich zum Firmensitz nach Deutschland verbracht, sodass eine länger als 1 Jahr dauernde Nutzung in Österreich nicht vorliegt.
Die Verbringung nach Deutschland lässt sich gegenständlich durch Rechnungen leicht nachweisen. Die Zulassung erfolgte am . Weniger als ein Jahr nach der Zulassung, sohin am , wurde ein Räderwechsel sowie ein Winterservice durch die Firma Autohaus u GmbH in e erbracht. Weniger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, nämlich am , wurde wiederum ein Räderwechsel bei der Firma Autohaus u GmbH durchgeführt.
Weniger als ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, nämlich am wurde wiederum ein Räderwechsel samt Fahrzeugaufbereitung durch die Firma Autohaus u GmbH durchgeführt. Zuletzt erfolgte eine Reparatur am .
Bei jedem Verbringen aus dem Bundesgebiet zum Firmensitz nach Deutschland und der Wiedereinfuhr in das Bundesgebiet der Republik Österreich begann die Jahresfrist des § 79 KFG erneut zu laufen.
Es ist daher zu fragen, ob gegenständlich ein dauernder Standort in Österreich gegeben ist.
Das gegenständliche Fahrzeug wird ausschließlich für die geschäftliche Tätigkeit des Abgabenschuldners für die a genutzt. Sohin zieht gegenständlich der Halter den Nutzen aus der Verwendung der Fahrzeuge.
Der Halter, gegenständlich also die a, trägt überdies sämtliche Kosten des Fahrzeuges. Dies betrifft laufende Kosten, Reparaturen, Versicherung, Steuern etc. Selbst die Tankrechnungen werden direkt der a verrechnet. Dies ergibt sich auch aus den vorliegenden Rechnungen, welche sämtlich auf die Firma a ausgestellt sind.
Darüber hinaus sind Entscheidungen über das Fahrzeug vom Halter zu treffen. Eine freie Verfügungsgewalt des Abgabenschuldners liegt gegenständlich nicht vor.
Wie oben ausgeführt, wird das gegenständliche Fahrzeug ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt. So ist im Leasingvertrag vom geregelt, dass die jährliche Fahrleistung 20.000 km beträgt. Als Verwendungszweck ist „Geschäftswagen” angegeben.
Die Einhaltung dieser Jahresgrenze ist schon bei rein beruflicher Nutzung kaum möglich. Würde das der Abgabenschuldner das gegenständliche Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, so wäre die Kilometerleistung weit über den 20.000 km.
Bereits aus der Widmung ergibt sich, dass eine Nutzung für private Zwecke nicht zulässig ist.
Darüber hinaus wäre selbst eine private Nutzung im „untergeordnetem Ausmaß“ gegenständlich für den Abgabenschuldner nicht schädlich, da eine private Nutzungsmöglichkeit bis ca. 12% nach der einschlägigen Judikatur des UFS keine freie Verfügbarkeit des in Österreich ansässigen Dienstnehmers begründet.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass weder eine länger als ein Jahr dauernde Nutzung in Österreich vorliegt, noch ein dauernder Standort in Österreich gegeben ist.
Alleinigen Nutzen aus dem Fahrzeug zieht gegenständlich der Halter des Fahrzeuges, nämlich die a. Diese trägt auch sämtliche Kosten.
Eine private Nutzung des Fahrzeuges findet nicht statt. Es liegen keine Hinweise vor, die eine private Nutzung in einem das „untergeordnete Ausmaß“ übersteigenden Ausmaß nahelegen würden.
Eine NOVA-Pflicht in Österreich besteht daher nicht.
Beweis: Mitteilung des Amtsgerichtes t vom
Leasingbestätigung vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
k, p.a. a, Straße2, PLZ e, Deutschland, als Zeuge
PV
Es wird daher beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom […] ersatzlos aufzuheben.
Unter einem werden nachstehende Urkunden vorgelegt:
Mitteilung des Amtsgerichtes t vorn
Leasingbestätigung vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
k, p.a. a, Straße2, PLZ e, Deutschland, als Zeuge
PV.“
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
„Im Zuge einer anonymen Meldung wurden Erhebungen durchgeführt und festgestellt, dass das Fahrzeug Marke1 Modell yyy der Firma a mehrfach in i gesichtet wurde und der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf) seit vielen Jahren (mit Hauptwohnsitz) laufend in Österreich gemeldet ist.
Der Bf wurde zur Niederschrift vorgeladen und gab an, dass er Gesellschafter und Geschäftsführer der genannten Firma sei. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in v und es wurde erklärt, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt werden würde, was aber aufgrund fehlender Fahrtenbücher nicht belegt werden konnte. Der überwiegende Teil der Arbeit wird von i aus erledigt, der Pkw sei in Deutschland angemeldet worden um die Kosten besser zu verteilen. Jedoch sei der Bf noch am Kauftag mit dem Pkw nach Österreich gekommen.
Mit Bescheid vom wurde die Normverbrauchsabgabe festgesetzt, dies aus dem Grund, dass der Gegenbeweis für die dauernde Standortvermutung nicht erbracht wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorgebrachte Beschwerde, worin ausgeführt wird, dass bei einem dauernden Standort im deutschen Ausland die Zulassungsverpflichtung gemäß § 79 KFG erst dann bestünde, wenn das Kfz im Inland langer als ein Jahr genutzt wird. Dabei beginnt die Jahresfrist nach ständiger Rechtsprechung bei jedem Verlassen und Einbringen in das Bundesgebiet erneut zu laufen. Als dauernder Standort gilt bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Zulassungsinhaber über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Das gegenständliche Fahrzeug wird für die geschäftliche Tätigkeit für die a in Österreich genutzt, weshalb gegenständlich der Halter den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs ziehen würde.
Es sei somit weder ein dauernder Standort in Osterreich gegeben, noch würde eine länger als ein Jahr dauernde Nutzung in Österreich vorliegen. Den alleinigen Nutzen aus dem Fahrzeug würde gegenständlich der Halter (a) ziehen, der auch sämtliche Kosten trägt. Auch die private Nutzung übersteigt ein untergeordnetes Ausmaß nicht, weshalb eine NoVA—Pflicht in Österreich nicht bestehen würde.
Über die Berufung wird erwogen:
Die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerpflichtig.
Danach unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Eine Verwendung von Fahrzeugen die nach dem KFG zuzulassen wären, gilt als erstmalige Zulassung. Wann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).
Zur Beurteilung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist der VIII Abschnitt des KFG über den internationalen Kraftverkehr anzuwenden. Darin finden sich generell Regeln über die Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet, wenn diese keinen dauernden Standort im Inland haben (§ 79 KFG). Ebenso wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn ein solches Fahrzeug von einer Person mit inländischem Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet verwendet wird (§ 82 Abs 8 KFG).
Zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich daher danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder Ausland verfügt. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist diese Frage nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen.
Das gegenständliche Fahrzeug wird vom Bf verwendet, der seinen Hauptwohnsitz in f hat und ist somit entgegen der vorgebrachten Rechtsansicht nach § 82 Abs 8 KFG vorzugehen und nicht nach § 79 KFG.
§ 82 Abs 8 KFG enthält dabei eine wichtige Standortvermutung: Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig, wobei auch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Ob die Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland zu einer NoVA-Pflicht führt, bedarf in einem ersten Schritt stets der Überprüfung, welche Person als Verwender zu qualifizieren ist. Nach Feststellung des Verwenders ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, wo sich dessen Hauptwohnsitz bzw. Sitz befindet.
Unter dem Verwender ist dabei die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, wie zB der Entleiher oder Mieter (Leasingnehmer), aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt.
Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, (selbstständigen) Handelsvertreter oder Geschäftsführer ist der Gegenbeweis zu erbringen (Vermutung besteht dahingehend, dass unmittelbar der inländische Lenker als Verwender anzusehen ist).
Der Beweis ist erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt. Die maßgeblichen Kriterien dafür sind zB die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen. Zur Darlegung des Gegenbeweises werden idR Vertragsauszüge und Rechnungen vorzulegen sein.
Im Falle eines selbstständigen (Handels-)Vertreters oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters, der eine juristische Person vertritt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser selbst über das Fahrzeug verfügt, was zur Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG führt. Auch bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstatte ist das Fahrzeug jedenfalls dieser zuzurechnen.
Im Ergebnis stellt die Finanzverwaltung auch bei Fahrzeugen von Unternehmungen für Zwecke der Bestimmung des Verwenders i.S.d. § 82 Abs 8 KFG grundsätzlich darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw. nutzt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass i. d. R. die Unternehmung und nicht der tatsächliche Lenker als rechtmäßiger Besitzer (z. B. zivilrechtlicher Eigentümer) des Fahrzeugs zu qualifizieren sein wird.
Anderes gilt nach der Verwaltungspraxis dann, wenn ein ausländischer Unternehmer über eine Betriebsstätte im Inland verfügt. In diesem Fall ist das Fahrzeug nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht dem Lenker, sondern unmittelbar dieser inländischen Betriebsstätte zuzurechnen.
Dem Argument des Bf, wonach das gegenständliche Fahrzeug für die geschäftliche Tätigkeit für die a genutzt wird und somit diese den Nutzen aus der Verwendung zieht, wird die angeführte Verwaltungspraxis entgegengehalten (vgl NoVAR 2008 Rz 34). Der Bf ist Geschäftsführer der fahrzeugüberlassenden GmbH und ist deshalb davon auszugehen, dass er selbst über die Verwendung des Fahrzeugs entscheiden kann und somit die Verfügungsgewalt ausübt.
Ebenso findet sich eine Betriebsstätte der GmbH in i, von der aus sogar der Großteil der Arbeit erledigt wird, dies führt dazu, dass das Fahrzeug dieser inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist, woraus sich ganz eindeutig ein dauernder Standort im Inland ergibt.
Die Einbringung nach Österreich erfolgte 2012, weshalb die Normverbrauchsabgabepflicht für die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs für den Bf zu bejahen ist.“
Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
„Das Finanzamt Feldkirch stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der fahrzeugüberlassenden GmbH ist und deshalb davon auszugehen sei, dass er selbst über die Verwendung des Fahrzeugs entscheiden könne und somit die Verfügungsgewalt ausübe.
Darüberhinaus befinde sich eine Betriebsstätte der GmbH in i. Von dieser würde der Großteil der Arbeit erledigt werden, was dazu führe, dass das Fahrzeug dieser inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sei.
Es ergäbe sich sohin ein dauernder Standort im Inland.
Dem ist nicht zuzustimmen.
Das Finanzamt Feldkirch beruft sich bei dieser Entscheidung offensichtlich auf eine in der Beschwerdevorentscheidung vom als „gängig“ bezeichnete Verwaltungspraxis. Diese ist allerdings nicht durch entsprechende Judikatur gestützt.
Diese Verwaltungspraxis soll offensichtlich den Finanzämtern die Entscheidung darüber erleichtern, unter welchen Voraussetzungen ein dauernder Standort im Inland angenommen wird. Nichtsdestotrotz schließt die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers, die Möglichkeit zum Gegenbeweis nach § 82 Abs 8 KFG nicht aus.
Dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegen würde. Es wird weiter unten aufgezeigt werden, dass dies gegenständlich allerdings nicht der Fall ist.
Es wird eingeräumt, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der a ist. Nichtsdestotrotz ist er nicht alleinentscheidungsbefugt, was die Verwendung des Fahrzeuges betrifft. Der Beschwerdeführer ist nicht einmal Mehrheitsgesellschafter. Bereits daraus zeigt sich, dass von einer alleinigen Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht ausgegangen werden kann.
Auch als Geschäftsführer unterliegt er im Innenverhältnis Beschränkungen, welche eben verhindern, dass das Fahrzeug nach seinem alleinigen Gutdünken genutzt wird.
Er ist der Gesellschaft und dem Mitgesellschafter Rechenschaft schuldig.
Nur so ist es auch zu erklären, dass der Beschwerdeführer über ein zweites privates Fahrzeug verfügt, mit dem er Privatfahrten tätigt.
Wäre es anders, so wäre dieses zweite Fahrzeug schlicht und einfach nicht zu erklären. Würde die Vermutung des Finanzamtes Feldkirch zutreffen und wäre der Beschwerdeführer sohin befugt, das Fahrzeug nach seinem Gutdünken auch für private Zwecke zu nutzen, so hätte er ein solches Fahrzeug gar nicht nötig.
Dass das Fahrzeug für rein dienstliche Zwecke verwendet wird, zeigt sich auch darin, dass im seinerzeitigen Leasingvertrag eine jährliche Kilometerleistung von 20.000 festgeschrieben wurde. Wäre es geplant gewesen, wesentliche Privatnutzungsmöglichkeiten einzuräumen, so wäre die jährliche Leistung sicherlich erheblich erhöht worden.
Mit einer jährlichen Laufleistung von 20.000 km ist es gar nicht möglich, Privatfahrten im das untergeordnete Ausmaß übersteigenden Rahmen durchzuführen.
Es wird darauf verwiesen, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der tatsächlichen privaten Nutzungsmöglichkeit mehrfach und immer wieder auf ein zweites privates Fahrzeug verwiesen wurde. Bei Vorliegen eines solchen wurde dies als klares Indiz dafür gewertet, dass eine alleinige Verfügungsgewalt auch des geschäftsführenden Gesellschafters über ein auf die Firma angemeldetes Fahrzeug nicht vorliegt.
Ähnliches gilt auch für die vom Finanzamt angenommene Betriebsstätte in i.
Zum einen wird, selbst wenn eine solche Betriebsstätte vorliegen würde, dadurch die Möglichkeit eines Gegenbeweises gemäß § 82 KFG nicht ausgeschlossen. Zum anderen liegt gegenständlich überhaupt keine inländische Betriebsstätte der in e gelegenen a vor.
Durch eine einfache Nachschau im Firmenbuch durch das Finanzamt hatte sich ergeben, dass es sich bei der in Österreich eingetragenen Firma um eine eigenständige GmbH, nämlich die b, handelt, die organisatorisch völlig von der a in e losgelöst ist.
Es kann also keineswegs von einer Zweigniederlassung in Österreich die Rede sein.
So hat diese GmbH auch mit dem gegenständlichen Fahrzeug nichts zu tun. Dieses ist auch nicht auf die österreichische GmbH angemeldet, sondern — wie bereits in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt — auf die a in e, welche allein die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und auch sämtliche Kosten des Fahrzeugs trägt.
Darüber hinaus wird das Vorbringen in der Beschwerde vom vollinhaltlich aufrecht gehalten.
Es wird im Sinne des oben gestellten Vorlageantrags beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über die ursprüngliche Beschwerde vom entscheiden und den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom , Abgabenkontonummer […] ersatzlos aufheben.
Beweis: Mitteilung des Amtsgerichtes t vom
Leasingbestätigung vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
Rechnung der Firma u vom
k, p.a. a, Straße2, PLZ e, Deutschland, als Zeuge
w, Straße3, PLZ e, als Zeuge
x, Rechtsanwalt in e, Straße4, PLZ e, als Zeuge
PV.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist zu jeweils 40% an der Firma a mit Sitz in e und an der Firma Personalmanagement GmbH in i beteiligt. Der Beschwerdeführer ist einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Herr d c ist zu 60% an Firma a mit Sitz in e und an der Firma Personalmanagement GmbH in i beteiligt. Herr d c ist ebenfalls einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften. Beide Gesellschaften sind im Bereich der Personalvermittlung tätig. Oftmals werden die beiden Geschäftsführer vom Sitz der österreichischen GmbH in i für die deutsche GmbH tätig.
Die deutsche GmbH hat am den beschwerdegegenständlichen PKW angeschafft. Dieser wurde vom Beschwerdeführer ausgesucht und für die GmbH angeschafft. Es wurde genau dieser PKW angeschafft, weil er dem Beschwerdeführer gefallen hat. Der Beschwerdeführer hat den PKW nach am Tag des Kaufes nach Österreich verbracht. Dieser PKW wird ausschließlich vom Beschwerdeführer verwendet.
Der Beschwerdeführer darf das Auto privat nutzen, deshalb bezahlt er auch einen Sachbezug. Mit sich selbst hat er keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Er hat sich gestattet das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Beide Gesellschaftergeschäftsführer haben keinen Anstellungsvertrag.
Der Beschwerdeführer hat privat kein eigenes Auto, aber seine Lebensgefährtin hat ein eigenes Auto.
Die Betriebskosten des PKW werden von der deutschen GmbH getragen.
Der Beschwerdeführer führt kein Fahrtenbuch.
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in Österreich. Die Lebensgefährtin und die beiden Kinder wohnen ebenfalls am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers ist daher ebenfalls in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat seinen PKW erst am nach Deutschland verbracht um dort einen Winterservice und Räderwechsel durchführen zu lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den PKW zumindest einmal monatlich nach Deutschland verbracht hat, da der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221 längst ergangen und in mehreren einschlägigen Fachzeitschriften besprochen war. Hätte der Beschwerdeführer zumindest einmal monatlich den PKW nach Deutschland verbracht, hätte dies sein Rechtsanwalt sicherlich vorgebracht, da auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221, dadurch die Frist des § 82 Abs 8 KFG unterbrochen worden wäre und neu zu laufen begonnen hätte, sohin keine NoVA-Steuerschuld entstanden wäre.
Die Feststellungen beruhen auf dem Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers, Melderegisterauskünften, einem deutschen und einem österreichischen Firmenbuch-(Handelsregister-)auszug, einer Zulassungsbescheinigung, einer Leasingbestätigung.
Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Gemäß § 1 Z 3. NoVAG idF BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegt der NoVA u. a. die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG sind Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3) der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 40 Abs 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Aus § 82 Abs. 8 KFG geht hervor, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
§ 79 KFG idF BGBl. I Nr. 121/1997 normiert, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Inland haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann zulässig ist, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (; ; ). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher bedarf es zwingender Nachweise für die größere Bindung des Fahrzeuges zu einem anderen Staat als zu Österreich.
Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer sieht den Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 KFG, die sich aufgrund seines Hautwohnsitzes und der Verwendung im Inland ergibt, insofern als erbracht an, als für das in Diskussion stehende Unternehmensfahrzeug als dauernder Standort jener Ort gelte, von dem aus der Zulassungsinhaber über das Fahrzeug verfüge. Nach seiner Interpretation ist das Deutschland. Im Weiteren ist nach seiner Rechtsansicht die inländische Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unter dem Gesichtspunkt des § 79 KFG zu betrachten. Für die nach dieser Norm festgeschriebene Frist von „nicht länger als einem Jahr“ sind zeitgerecht Ausbringungen des Fahrzeuges nachweisbar (siehe oben).
Generell ist der Geschäftsführer das wichtigste Handlungsorgan einer GmbH. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Zulassungsinhaberin Firma a mit Sitz in e und als solcher gemäß deutschem Handelsregister einzelvertretungsberechtigt, dh, er hat die Befugnis im Namen der Gesellschaft Geschäfte abzuschließen. Die gleiche Stellung hat Herr d c inne.
Die von denselben handelnden Personen beherrschten Gesellschaften bewegen sich im selben Geschäftssegment, dh, sie vermitteln Personal im Wege des Personalleasings an deutsche und österreichische Betriebe.
Da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers er auch für die deutsche GmbH oftmals von i und für die österreichische GmbH sowieso von i aus tätig wird ist i der Ort an dem die geschäftliche Willensbildung stattfindet.
i ist also der Ort, von dem aus die betriebsbezogenen Entscheidungen getroffen werden und in weiterer Folge etwa auch über das in Streit stehende Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird. Schon nach § 40 Abs. 1 KFG befindet sich somit der dauernde Fahrzeugstandort in Österreich.
Bei Nachforschung im Internet findet sich etwa unter Internetseite.com zum Personalleasing-Unternehmen die Erläuterung, es gäbe 4 Standorte, das seien neben dem in i liegenden "y", e, r und m.
Von einer organisatorischen Trennung kann daher keine Rede sein.
Es widerspräche auch unstrittig der Lebenserfahrung sowie einer ökonomischen Betriebsführung, wenn bei den vorliegenden Rahmenbedingungen (übereinstimmendes Geschäftsfeld, idente Betriebsleitung,, identische Beteiligungsverhältnisse, örtliche Nähe - wenn auch grenzüberschreitend) nicht gemeinsame Synergien und Infrastrukturen genützt würden.
Da sich aus dem Dargelegten schlüssig die Standortvermutung für Österreich bereits gemäß § 40 KFG ergibt, scheidet eine Subsumtion des zu beurteilenden Sachverhaltes unter § 79 KFG aus und ist insofern die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, wonach das Fahrzeug ab der Einbringung nach Österreich am zugegebenermaßen sehr stark in Österreich genutzt worden, jedoch mehr als einmal jährlich nach Deutschland verbracht worden sei, so etwa zum Räderwechsel nach, nur soweit interessant, als daraus eine überwiegende Fahrzeugverwendung in Österreich hervorgeht.
Sieht man in § 82 Abs. 8 KFG eine lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG, die einen Gegenbeweis gegen die Standortvermutung bei Sitz/Hauptwohnsitz im Inland zulässt, so ist diese Argumentationslinie der Sache des Beschwerdeführers eben gerade nicht dienlich, müsste er doch nicht eine weitaus überwiegende Fahrzeugverwendung in Österreich, sondern im Ausland dokumentieren. Soweit er daher bemüht war, eine nur geringfügige Privatnutzung im Vergleich zur betrieblichen Nutzung darzutun, geht dies ins Leere, zumal beides, in welchem Verhältnis mag dahingestellt bleiben, überwiegend in Österreich stattfand (übrigens trotz Beweisvorsorgepflicht bei Auslandsbezug ohne fahrtenbuchmäßigen Nachweis).
Der VwGH hat etwa ausgesprochen, dass für ein auf die Kilometerleistung bezogen zu über 85% nachweislich betrieblich in Deutschland genutztes Fahrzeug keine Zulassungspflicht in Österreich bestand (vgl. mit weiteren Verweisen).
Soweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, nicht allein über das Fahrzeug verfügen zu können, sondern über die Verwendung Rechenschaft ablegen oder Absprachen treffen zu müssen, ist dies schlicht unglaubwürdig, verfügt doch auch der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter Herr d c über ein persönlich ausgewähltes Fahrzeug und steht den beiden Gesellschaften insgesamt ein Pool von zumindest 7 Fahrzeugen zur Disposition (vgl. hiezu ).
Im gegebenen Zusammenhang bemerkenswert ist, dass die den beiden Geschäftsführern sowie dem Mitarbeiter GH zugeordneten Fahrzeuge jeweils die Initialen ihres Benützers im Kennzeichen tragen. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass dies kein Zufall ist.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer privat über keinen eigenen PKW verfügt spricht dafür, dass die GmbH den PKW dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung überlassen hat.
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Anmeldungszeitraum für die NoVA als Selbstbemessungsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG der Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entsteht. Die Festsetzung der Abgabe hat daher ebenfalls zeitraumbezogen für den jeweiligen Kalendermonat zu erfolgen.
Somit erfolgte im Streitfall die Festsetzung der NoVA zutreffend für den Monat April 2012 (Einbringung).
In zusammenfassender Würdigung durfte somit davon ausgegangen werden, dass das in Diskussion stehende Fahrzeug ab seiner Einbringung nach Österreich am seinen dauernden Standort im Inland hatte und weitaus überwiegend im Inland verwendet wurde (§§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG). Der Gegenbeweis ist im Sinne des oben Ausgeführten nicht geglückt.
Die Beweisanträge auf Einvernahme der oben genannten Zeugen werden abgelehnt, weil der Sachverhalt so klar ist, dass eine Subsumtion unter die bezogenen Gesetzesstellen ohne Weiteres möglich ist. Zudem wurde kein dem jeweiligen Zeugen zuzuordnendes Beweisthema angegeben. Ebenso wird eine Parteienvernehmung abgelehnt, weil bereits ein Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei im Akt aufliegt.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Streitfall zu lösende Rechtsfrage ist zum einen Teil im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran kein Zweifel bestehen kann.
Zum anderen Teil betrifft sie über den Einzelfall nicht hinausgehende und einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Fragen der Beweiswürdigung.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100411.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at