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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.11.2017, RV/2101170/2017

Rechtsmittelverfahren: Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen eine mangels Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin nicht wirksam gewordene Erledigung der Abgabenbehörde (Zustellung ohne Zustellnachweis)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101170/2017-RS1
Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheid) wirksam wurde.
RV/2101170/2017-RS2
Da gemäß § 243 BAO nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-KG vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 04/2016 beschlossen: 

Die Bescheidbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin einen ersten Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 04/2016 im Betrag von 111,56 Euro fest.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit (elektronischer) Beschwerde vom und begehrt offenkundig die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus:

"Obiger Bescheid ist weder bei der Gesellschaft eingelangt noch beim Zustellbevollmächtigten. Im Zuge der Interventation des FA am heutigen Tage wurde unser Gesellschaft diese Abgabenfestsetzung bekannt. Da das BV-Team 23 Herr F iVm Herrn K willkürlich unsere Anbringen nicht bearbeitet, konnte unsere Komplimentärin keine Anträge auf Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung stellen, obwohl das für Guthaben vorhanden waren. So wurde auch am vom BV-Team 23 Herr F iVm Herrn K wiedereinmal willkürlich bei unserer Komplementärin die UID-Nr. begrenzt. Unsere Beschwerde dazu vom bis dato vom BV-Team 23 Herr F iVm Herrn K noch nicht einmal bearbeitet. Sowie der Umrechnungsantrag zu gunsten unserer Gesellschaft vom über EUR 1.000‚00."

Mit Schreiben vom  erklärte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist dazu zu entnehmen:

"Die Umsatzsteuer 04/2016 wurde am mit Zahllast € 5.577,80 gemeldet. Die Fälligkeit (und gleichzeitig die Vollstreckbarkeit) gegenständlicher Abgabe trat (per Gesetz) am ein.

Ein zeitgerechtes Zahlungserleichterungsansuchen iSd § 230 Abs 3 BAO wurde nicht gestellt, somit erfolgte die Festsetzung der ersten Säumniszuschlages zu recht."

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe nicht angegeben, auf welches Gesetz sich die Begründung zur Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Abgabe beziehe. Die Beschwerdeführerin habe am ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt. Die belangte Behörde habe aufgrund des Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung keine Entscheidungspflicht mehr gehabt, weshalb die Beschwerdevorentscheidung ein Nichtbescheid sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht im Oktober 2017 zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht vom ist zu entnehmen:

"Es wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. Der Einwand, die BVE sei ein Nichtbescheid, weil die Bf. am auf die Erlassung einer BVE verzichtet habe ist zu entkräften, als der Verzicht auf Erlassen einer BVE im Beschwerdeschriftsatz (vorliegend wäre dies der gewesen) erfolgen muss."

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde in der (elektronischen) Beschwerde vorgebracht, ihr sei der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden, sondern es sei"im Zuge der Interventation des FA am heutigen Tage (...) unser Gesellschaft diese Abgabenfestsetzung bekannt" geworden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. z.B. ).

Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheid) wirksam wurde.

Da gemäß § 243 BAO nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch ).

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101170.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at