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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2017, RV/2101155/2017

Geschäftsführerhaftung: Antrag auf Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO) oder Antrag auf Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) bei persönlicher Unbilligkeit der Einhebung beim Haftungspflichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101155/2017-RS1
Die Nachsicht (§ 236 BAO) wirkt bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Gesamtschuldner. Ist die Einhebung nur bei einem (oder einigen) der Gesamtschuldner unbillig (iSd § 236 bzw. § 237), so kann (können) der betreffende (die betreffenden) Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen werden. Dies führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber den Gesamtschuldnern, die nicht gemäß § 237 BAO aus der Gesamtschuld entlassen sind (vgl. Ritz, BAO5, § 237, Tz 1, mwA). Die Entlassung führt nur gegenüber dem Bescheidadressaten zum Erlöschen des Abgabenanspruches (vgl. Ritz, BAO5, § 237, Tz 5, mwA).
RV/2101155/2017-RS2
Für die Beurteilung von Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. zB ).
RV/2101155/2017-RS3
Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO). Damit wird die Sache des konkreten abgabenbehördlichen Verfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren festgelegt. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt und es kann nur im Rahmen dieser "Sache" entscheiden, weil über diese Sache hinaus keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes besteht (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des X, vertreten durch die Fidas Graz Steuerberatung GmbH, Petersbergenstraße 7, 8042 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Nachsicht (§ 236 BAO) nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom beantragte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Haftungsschuld (Primärschuldnerin: A-Bau-GmbH) den Zahlungsaufschub und - hier verfahrensgegenständlich - die "nachsichtsweise Abschreibung des Betrages von 68.060,73 Euro bzw. Entlassung aus der Haftung über diesen Betrag". Dem Antragsschreiben ist folgende Begründung zu entnehmen:

„"1.) Begehrter Zahlungsaufschub“

„Es ist für unseren Mandanten nicht möglich, den Haftungsbetrag von € 68.060,73 als Einmalzahlung zu entrichten. Jene Gesellschaften, bei welchen unser Mandant Gesellschafter und Geschäftsführer war (nun primär die [Primärschuldnerin] und seinerzeit auch die [K-Baugesellschaft]) waren insolvent und haben ihre Geschäftstätigkeiten eingestellt.“

„Unser Mandant war danach im Angestelltenverhältnis bei der Baufirma [G] tätig und hat das Dienstverhältnis im Herbst 2015 durch einvernehmliche Lösung (angedroht war eine Kündigung seitens des Arbeitgebers) beendet. Unser Mandant hat aufgrund der noch spärlich zur Verfügung stehenden Geldmittel in späterer Folge die Sachverständigenprüfung als Bausachverständiger gemacht und diese erfolgreich abgeschlossen.“

„Seit Winter 2015 ist unser Mandant Geschäftsführer bei der [X-GmbH] und ist in dieser Position teilzeitbeschäftigt mit 20 Wochenstunden. Das monatliche Nettogehalt beläuft sich auf € 1.780,94.“

„Im Zuge des Konkurses bzw. des Zwangsausgleiches der [Primärschuldnerin] und der [K-Baugesellschaft] hat der [Beschwerdeführer] sämtliche liquide Mittel zur Erfüllung der Quotenerfordernisse verbraucht und verfügt derzeit über keine liquiden Geldreserven. Es ist daher nicht möglich den Haftungsbetrag entrichten zu können und stellt diese eine außergewöhnliche wirtschaftliche Härte dar Es wird ersucht Zahlungsaufschub über den Haftungsbetrag zu gewähren, bis über den Antrag auf Löschung von Abgabenschuldigkeiten bzw. dem Nachsichtsansuchen über den Haftungsbetrag entschieden ist.“

„2. ) Antrag auf Löschung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 235 BAO bzw. Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO

„Gemäß § 235 können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Maßnahmen der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Weiters können gemäß § 236 BAO fällige Abgabenschuldigkeiten über Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.“

„Im Auftrag unseres obengenannten Mandanten stellen wir hiermit den Antrag, unseren Mandanten [Beschwerdeführer] aus seiner Haftungsschuld zu entlassen bzw. die Abgabenschuldigkeiten der [Primärschuldnerin], für welche unser Mandant mit einem Betrag von € 68.060,73 in Anspruch genommen wurde, nachzusehen.“

„Die Einhebung des Haftungsbetrages ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage des [Beschwerdeführers] unbillig und ist dem die Begleichung des Haftungsbetrages in der jetzigen Zeit und auch mit größter Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht möglich. Sollte die Abgabenbehörde auf die volle Entrichtung des Haftungsbetrages bestehen, wäre unser Mandant rechtlich verpflichtet, das Privatinsolvenzverfahren anzumelden und seine Gesamtschulden gerichtlich zu regulieren.“

„Nach dem Konkurs der [K-Baugesellschaft] und der [Primärschuldnerin] ist unser Mandant mit 20 Stunden teilzweitbeschäftigter Dienstnehmer und verfügt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.780,94.“

„Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Bezüglich der Lebenshaltungskosten wird auf das vorangegangene Nachsichtsansuchen zu Str. Nr.:xxx/xxxx (seinerzeitiges Haftungsverfahren unseres Mandanten betreffend die [K-Baugesellschaft]) verwiesen.“

„Dieses vorangegangene Haftungsverfahren wurde aufgrund eines mündlichen Vergleiches mit dem seinerzeitigen Bearbeiter (Mag [L]) beendet, indem unser Mandant (der damals noch besser verdiente) monatlich einen Betrag von € 1.000,00 bezahlt hat und mündlich zugesagt wurde, dass der Restbetrag nach der Bezahlung des 50%igen Vergleichsbetrages gelöscht wird.“

„Dies allerdings erst zu einem Zeitpunkt, wenn über das jetzige Haftungsverfahren zu Str. Nr.: [***/****] ([Primärschuldnerin]) entschieden ist. Beide Haftungsverfahren sollten in einem Verfahren zusammen geführt werden, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unseres Mandanten bereits damals sehr begrenzt war und aufgrund der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung und des geringeren Gehaltes die Bezahlung von Abgabenhaftungen im bescheidmäßig festgesetzten Umfang existenzvernichtend wäre.“

„Herr [Beschwerdeführer] ist vermögenslos bzw. verfügt er nur über wertloses und unverkäufliches geringfügiges Vermögen (veraltetes und wertloses Motorboot).“

„Bezüglich des Gesundheitszustandes und der vollen Arbeitsfähigkeit wird auf die Berufungsentscheidung des Bundesfinanzgerichtes verwiesen. Herr [Beschwerdeführer] befindet sich noch immer laufend in medizinischer Behandlung und wurde Herrn [Beschwerdeführer] mit Behindertenausweis eine 80%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt.“

„Das Familieneinkommen reicht gerade aus, um die notwendigen Lebenshaltungskosten decken zu können. Es würde für unseren Mandanten eine außerordentliche wirtschaftliche Härte bedeuten, bzw. sogar unmöglich sein, den vorgeschriebenen Haftungsbetrag zu entrichten."“

Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der gesonderten Bescheidbegründung vom ist zu entnehmen:

„"Fällige Abgabenschuldigkeiten können lt. § 236 (1) Bundesabgabenordnung auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.“

„Dem Wortlaut des § 236 BAO zufolge ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachsichtsgewährung ().“

„Nur wenn das Vorliegen einer Unbilligkeit im Einzelfall bejaht wird, kann es in einem weiteren Verfahrensschritt überhaupt zu einer Ermessensentscheidung, im Rahmen derer sodann über das Nachsichtsgesuch nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit gem § 20 BAO zu entscheiden wäre, kommen. Lässt ein konkreter Sachverhalt die Annahme einer in der Abgabeneinhebung gelegenen Unbilligkeit nicht zu, dann ist das Nachsichtsgesuch wegen Fehlens dieser Tatbestandsvoraussetzung schon aus Rechtsgründen abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum (; ).“

„Aus dem rechtskräftigen Haftungsbescheid ergibt sich, dass bereits in der Beschwerdevorentscheidung sowie in der Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint wurde.“

„Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich regelmäßig aus der wirtschaftlichen Situation des Nachsichtswerbers. Ein auf diesen Unbilligkeitsgrund gestütztes Antragsvorbringen macht demnach eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers unverzichtbar. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsgesuch wegen behaupteter persönlicher Unbilligkeit sind stets die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Nachsichtswerbers zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ().“

„Persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Abgabeneinziehung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers bzw. seiner Familie gefährdet sind. (; ). Zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen bedarf es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen, es genügt, dass die Abstattung der Abgaben- bzw Haftungsschuld beim Antragsteller mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. So etwa dann, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Vermögensverschleuderung gleichkäme (; ; ). Allein die Notwendigkeit, vorhanden Vermögenswerte (Fahrnisse, Grundvermögen etc.) zur Abgabenabstattung heranziehen zu müssen, macht die Einhebung einer Abgaben- bzw Haftungsschuld jedoch noch nicht unbillig. Abgaben- bzw Haftungspflichtige sind nämlich dazu verhalten, zur Entrichtung einer Abgaben- bzw Haftungsschuld alle vorhandenen Mittel einzusetzen, und dazu gegebenenfalls auch vorhandene Vermögenssubstanz anzugreifen ().“

„Die im Nachsichtsansuchen geschilderte, äußerst schlechte wirtschaftliche Lage wurde damit begründet, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist und eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden ein monatliches Nettogehalt von € 1.780,94 für die Lebenserhaltungskosten für sich, seine Gattin und den sorgepflichtigen Sohn ausreichen muss. Bis auf ein veraltetes und wertloses Motorboot gibt es kein weiteres Vermögen. Das Familieneinkommen reiche gerade aus, um die notwendigen Lebenshaltungskosten decken zu können. Die Bezahlung der Abgaben- bzw Haftungsschuld wäre existenzvernichtend und die Anmeldung einer Privatinsolvenz wäre unumgänglich. Weitere Angaben im Hinblick auf eine Unbilligkeit werden nicht gemacht.“

„Da auch die Gattin berufstätig ist und wesentlich zum Familieneinkommen beiträgt, kann das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass die Lebenserhaltungskosten für die gesamte Familie vom Gehalt iHv € 1.780,94 getragen werden.“

„Zu StNr 68-[***/****], [K-Baugesellschaft] bestand ein weiteres Haftungsverfahren, welches außergerichtlich mit 50 % verglichen wurde. Die Grundlage des Vergleichs basierte auf dem Haftungsverfahren zum gegenständlichen Nachsichtsansuchen. - Sofern es zu keiner Haftung für die [Primärschuldnerin] kommt, werden 50 % der Haftungssumme für die [K-Baugesellschaft] gelöscht. Eine monatliche Ratenhöhe von € 1.000,00 bis zur Entscheidung des Verfahrens der [Primärschuldnerin] wurde vereinbart und auch eingehalten. - Nach Vorlage an das Bundesfinanzgericht wurde der Haftungsbescheid mit € 68.060,73 rechtskräftig. Trotz der Haftungsinanspruchnahme für die [Primärschuldnerin] wurden die vereinbarten 50% der Haftungssumme für die [K-Baugesellschaft] gelöscht.“

„Im Zeitraum von August 2010 bis März 2013 wurden monatlich € 1.000,00 laut Ratenvereinbarung einbezahlt (Summe € 33.000,00; entspricht rund 50 % der Haftungssumme).“

„[K-Baugesellschaft]
rechtskräftiger Haftungsbescheid € 68.060,73
abzüglich Vergleich ~ 50 % € 35.060,73
Haftungssumme € 33.000,00
Raten August 2010 bis März 2013, je € 1.000,00 € 33.000,00“

„Aufgrund einer zweiten Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers der [K-Baugesellschaft] und deren Entrichtung wurden € 10.587,51 dieser-Summe von € 33.000,00 für den noch aushaftenden Haftungsbetrag der [K-Baugesellschaft] verwendet. Die Differenz iHv € 22.412,49 wurde mit dem rechtskräftigen Haftungsbetrag der [Primärschuldnerin] verrechnet.“

„Die Darstellung im Nachsichtsansuchen, beide Haftungsverfahren sollten zu einem Verfahren zusammengeführt werden, entspricht nicht den damaligen Vereinbarungen und ist technisch auch gar nicht möglich.“

„Der Abgaben- bzw Haftungsrückstand hat sich dadurch auf € 45.648,24 verringert und enthält ausnahmslos unberichtigte Haftungsschuldigkeiten. Nach § 236 Abs 2 BAO können bereits entrichtete Abgaben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des Abs 1 ebenfalls nachgesehen werden. Eine Nachsicht entrichteter Abgaben ist höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend jedoch ausgeschlossen, wenn ein Nachsichtsansuchen auf persönliche Unbilligkeit wegen wirtschaftlicher Notlage gestützt wird, antragsbetroffenen Abgaben aber, und sei es auch im Verrechnungsweg mit bestehenden Abgabengutschriften bzw. -guthaben, bereits entrichtet wurden ().“

„Aber auch im Hinblick auf den aktuell aushaftenden Abgabenrückstand von € 45.648,24 liegen die Voraussetzungen zur Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Nachsichtsansuchens nicht vor. Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( 90/ 15/0060) keiner Abgabennachsicht."“

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom  erhob der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsbescheid die Beschwerde. Zur Begründung ist dem Schreiben zu entnehmen:

„"Das Nachsichtansuchen wurde primär mit der Begründung abgewiesen, dass nach Ansicht des Finanzamts keine persönliche Unbilligkeit vorliege, da die Gattin berufstätig ist und wesentlich zum Familieneinkommen beiträgt.“

„Tatsache ist, dass die Lebenshaltungskosten unseres Mandanten und seiner Familie durch seine Erkrankung und die Erkrankung seines Sohnes so hoch sind, dass die verfügbaren Mittel (inkl. dem Einkommen der Gattin) gerade ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Sowohl unser Mandant, als auch seine Ehegattin sind Teilzeit angestellt.“

„Bezüglich der Lebenshaltungskosten wird auf das vorangegangene Nachsichtansuchen (seinerzeitiges Haftungsverfahren unseres 'Mandanten betreffend die [K-Baugesellschaft]) verwiesen.“

„Nach Meinung des Finanzamtes können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabenerhebung abhelfen. Hier halten wir entgegen, dass ein Raten- oder Stundungsansuchen ins Leere gehen würde, da unserem Mandanten monatlich keine Mittel übrig bleiben, um einen eventuellen Ratenplan (und sei er noch so gering) zu bedienen."“

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:

„"Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. In der Begründung der Beschwerde wurde auf die im seinerzeitigen Haftungsverfahren betreffend die [K-Baugesellschaft] erbrachte Darstellung der Lebenserhaltungskosten für das Nachsichtsansuchen verwiesen.“

„Dieses genannte Nachsichtsansuchen wurde im März 2010 verfasst, die Unterlagen zur Vermögenssituation wurden im April 2010 nachgereicht.“

„Für das vorliegende Nachsichtsansuchen können diese Unterlagen nicht anerkannt werden. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsgesuch wegen behaupteter persönlicher Unbilligkeit sind stets die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Nachsichtswerbers zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ().“

„Weiters wird angemerkt, dass auch dem damaligen Nachsichtsansuchen nicht entsprochen werden konnte.“

„Für weitere Ausführungen wird auf die Bescheidbegründung betreffend Abweisung einer Nachsicht vom verwiesen."“

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Ergänzend wird in dem Schreiben vorgebracht:

„"Es ist richtig, dass für die Entscheidung über ein Nachsichtsgesuch wegen persönlicher Unbilligkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Nachsichtswerbers zum Entscheidungszeitpunkt maßgebend sind. Aus diesem Grunde wird die Einkommens- und Ausgabensituation- wie auch die Vermögenssituation des Nachsichtswerbers wie folgt dargestellt:“

„Einnahmen:“

„Einkommen [Beschwerdeführer] (14 Bezüge umgerechnet auf 12 Monatsteile) netto € 2.101,78
[Ehefrau] (14 Bezüge umgerechnet auf 12 Monatsteile) € 3.054,08“

„ergibt ein Einkommen der Familie insgesamt von € 5.155,86“

„Ausgaben:“

„Wohnen/Hauskosten € 721,10
Kosten Kind: Schulgeld, Nachhilfe, Taschengeld € 750,00
sämtliche Versicherungen € 949,24
Kosten für Arzt und Medikamente € 144,20
Lebensmittel (inklusive Futter Haustiere) € 1.209,60
Kleidung € 476,10
Fahrtkosten Arbeit (Treibstoff und Öffis) € 586,33
Freizeitgestaltung/Urlaub € 346.50“

„ergibt gesamt monatliche Ausgaben von € 5.183,07.“

„Die wirtschaftliche Situation aufgrund Einkommen/Ausgaben des Abgabepflichtigen ist daher angespannt und rechtfertigt die Nachsicht aufgrund der persönlichen Unbilligkeit. Auch wenn einzelne Beträge auf den ersten Blick gegenüber allgemeinen Lebenshaltungskosten höher erscheinen, liegt dies nicht zuletzt in der seinerzeitigen, gesundheitlichen Situation unseres Mandanten und der gesamten Familie.“

„So leidet unser Mandant noch immer unter den seinerzeitigen Krankheitsfolgen. Auch die Gattin unseres Mandanten ist durch die monatelange Krankheit des Haftungspflichtigen ebenfalls psychisch angeschlagen ebenso auch der minderjährige Sohn Manfred.“

„Die monatlichen Kosten für Lebensmittel (auch Nahrung für Haustiere) scheint auf den ersten Blick überhöht, ist jedoch bei genauer Durchleuchtung durchwegs als üblich zu bezeichnen. Herr [Beschwerdeführer] ist Bautechniker (Sachverständiger) und in dieser Eigenschaft sehr viel auswärts unterwegs, wodurch auswertige Verpflegungskosten anfallen.“

„Durch die gesundheitliche Beeinträchtigung versucht die Familie *** sich 'gesund' zu ernähren wobei Biolebensmittel und ausgesuchte gesundheitsfördernde Lebensmittel natürlich teurer sind als übliche aus Massenproduktion.“

„Wie bereits im Nachsichtsansuchen angeführt wurde, verfügt Herr [Beschwerdeführer] über kein wesentliches Vermögen (veraltetes und unverkäufliches, damit wertloses Motorboot bildet das einzige Vermögen des Herrn [Beschwerdeführer]).“

„Eine Verbesserung der Vermögenssituation ist auch in Zukunft nicht denkbar; auch die Einkommenssituation wird sich aufgrund des eingeschränkten Gesundheitszustandes nicht wesentlich verbessern, sodass mit einer Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens nicht zu rechnen ist.“

„Um die monatlich (relativ hohen) Fixkosten zu decken, hat die Gattin unseres Mandanten in ihrer seinerzeitigen Arbeitsstelle nun einem Full Time Job angenommen, um die oben angeführten zwangsläufigen hohen Lebenshaltungskosten decken zu können.“

„Die oben angeführten Aufgaben sind zwangsläufig und nur in geringfügigen Umfang reduzierbar. Gerade auch was den Ausgabenblock 'Versicherungen' betrifft, beinhaltet diese Position neben den Sachversicherungen auch eine größere Position im Bereich der“

„Krankenzusatzversicherung. Diese Versicherungspositionen wurden seinerzeit zu guten finanziellen Zeiten eingegangen, somit aus einer gesicherten Einkommenssituation der Familie [***]. Durch die seit Versicherungsabschluss eingetretenen Erkrankungen ist eine Abänderung dieser Krankenversicherungen nicht möglich, zumal aufgrund der Vorerkrankungen keine andere Versicherungsgesellschaft eine Kostendeckung übernehmen würde und somit die erforderlichen Zusatzleistungen im Krankenversicherungsbereich gedeckt werden können.“

„Die wirtschaftliche Situation des [Beschwerdeführer] bzw. Familie [***] ist durch die Insolvenz der beiden, dem Haftungspflichtigen (teilweise) gehörenden Baufirmen extrem schlecht geworden, wobei die Anhäufung der Fixkosten durch die inzwischen eingetretene schwere Erkrankung des Haftungspflichtigen und dessen Familie nun nicht oder nur im geringen Umfang reduziert werden kann.“

„Somit liegt Unbilligkeit der Einhebung, begründet durch die wirtschaftliche Situation, vor und stellen wir den Antrag, dem Nachsichtsansuchen im Rechtsmittelwege statt zu geben."“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht im Oktober 2017 zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom führt die belangte Behörde lediglich aus, dass das Nachsichtsansuchen für den verbleibenden Teil von 45.648,24 Euro aufgrund der fehlenden Voraussetzungen abzuweisen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag die mündliche Verhandlung beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 236 Abs. 1 BAO lautet:

"Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre."

§ 237 Abs. 1 BAO lautet:

"Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt."

Die Nachsicht (§ 236 BAO) wirkt bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Gesamtschuldner. Ist die Einhebung nur bei einem (oder einigen) der Gesamtschuldner unbillig (iSd § 236 bzw. § 237), so kann (können) der betreffende (die betreffenden) Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld entlassen werden. Dies führt zu keinem Erlöschen des Abgabenanspruches gegenüber den Gesamtschuldnern, die nicht gemäß § 237 aus der Gesamtschuld entlassen sind (vgl. Ritz, BAO5, § 237, Tz 1, mwA). Die Entlassung führt nur gegenüber dem Bescheidadressaten zum Erlöschen des Abgabenanspruches (vgl. Ritz, BAO5, § 237, Tz 5, mwA).

Für die Beurteilung von Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO) kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (vgl. zB ).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem Anbringen - wenn auch nur unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 236 BAO - ausdrücklich die "nachsichtsweise Abschreibung (...) bzw. die Entlassung aus der Haftung" beantragt, wobei er dies ausschließlich mit der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben bei ihm selbst (dem Haftungspflichtigen) begründet hat. Daraus kommt die eindeutige Absicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck, als Gesamtschuldner aus der Haftungsschuld entlassen zu werden. Dementsprechend hätte die belangte Behörde über die Entlassung des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) zu entscheiden gehabt. Tatsächlich hat die belangte Behörde aber - geleitet von der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 236 BAO - mit dem hier angefochtenen Bescheid über eine Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO) entschieden, womit der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die eigentlich beantragte Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) als antragslos anzusehen ist.

Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO). Damit wird die Sache des konkreten abgabenbehördlichen Verfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren festgelegt. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt und es kann nur im Rahmen dieser "Sache" entscheiden, weil über diese Sache hinaus keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes besteht (vgl. ).

Da es also an einem als Antrag auf Nachsicht durch Abschreibung (§ 236 BAO) zu wertenden Anbringen des Beschwerdeführers fehlt und es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, die "Sache" des Verfahrens (Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 236 BAO) so abzuändern, dass die eigentlich beantragte Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) zur "Sache" des Verfahrens wird, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in weiterer Folge das als Antrag auf Entlassung des Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld (§ 237 BAO) zu wertende Anbringen des Beschwerdeführers zu erledigen haben wird.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101155.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at