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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2018, RV/2100248/2013

Auslandseinsatz eines Angehörigen des österreichischen Bundesheeres - Familienheimfahrten als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., H, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer (Bf.), dessen Familienwohnsitz sich in H befindet, in seiner Funktion als Angehöriger des Überwachungsgeschwaders F1H Hinterstoisser des österreichischen Bundesheeres in der Zeit von Jänner bis einschließlich August im Auslandseinsatz EUFOR/AUCON in Bosnien.

In der Arbeitnehmerveranlagung 2012 beantragte er in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Kosten von sieben Familienheimfahrten - Kosten für Mietauto und Treibstoff - von seinem Einsatzort in Bosnien zu seinem Familienwohnsitz als Werbungskosten. In der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Bf. ua. mitgeteilt, dass er von seinem Arbeitgeber keine Vergütung für die Familienheimfahrten erhalten habe.

Das Finanzamt ist im angefochtenen Bescheid diesem Antrag nicht gefolgt, da sämtliche Ausgaben bezüglich des Auslandseinsatzes vom Dienstgeber abgegolten werden würden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Bf. im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Zuge des Telefonates mit dem Finanzamt Graz-Umgebung am habe er festgestellt, dass es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen sei. Die Bedienstete habe ihm erklärt, dass er Fahrtkosten in der Höhe von etwa 1.500 € ausbezahlt bekommen habe. Bei diesem Betrag handle es sich jedoch seiner Meinung nach um die gewährte Pendlerpauschale von September bis Dezember 2012, die er für Fahrten von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte in Zeltweg monatlich zuerkannt bekommen habe. "Bei den getätigten und bestätigten Familienheimfahrten handelt es sich aber um Fahrten vom Auslandseinsatz in Bosnien im Zeitraum von Jänner bis August 2012." Ihm seien in diesem Zeitraum gemäß seinen Lohnzetteln keinerlei Vergütungen irgendwelcher Form für Heimfahrten ausbezahlt worden. Die von ihm übermittelte Bestätigung seines Kommandos im Einsatz in Bosnien in Höhe von € 2.142 habe lediglich zur Bestätigung der Fahrten, nicht aber zur Bestätigung der Auszahlung gedient.

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Gemäß § 16 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 EStG sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten für Zeiträume, in denen ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einkünfte bezieht, nicht abzugsfähig.

Sie haben im Kalenderjahr 2012 sonstige steuerfreie Bezüge für Ihren Auslandseinsatz beim österreichischen Bundesheer bezogen und können daher die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anerkannt werden."

Im Vorlageantrag hat der Bf. Nachstehendes ausgeführt:

"Es entspricht der Wahrheit, dass die gewährten Einsatzzulagen bei einem Auslandseinsatz des österreichischen Bundesheeres steuerfrei sind, jedoch habe ich sehr wohl im Zeitraum meiner Entsendung Steuern in Österreich bezahlt, weshalb für mich die Nichtberücksichtigung meiner Familienheimfahrten nicht nachvollziehbar ist. Die Versteuerung des Grundgehalts im Zeitraum meiner Entsendung entsprach annähernd der Steuerleistung von 2011 (siehe beigelegte Lohnzettel).

Da ich in diesem Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Wohnsitz lebte und zusätzlich eine Tochter habe stehen mir laut Gesetz die Familienheimfahrten zu. Von meinem Arbeitgeber wurden mir, wie in der Begründung angeführt, keinerlei Vergünstigungen bezüglich der Familienheimfahrten gewährt. Jede Heimfahrt kostete mich wie bereits mitgeteilt ca. Euro 300 pro Fahrt. Auf Rückerstattung des Kilometergeldes habe ich verzichtet, obwohl dies laut Auskunft eines Steuerberaters durchaus möglich gewesen wäre. Lediglich der steuerfreie Bezug der Einsatzzulage wurde berücksichtigt, dem gegenüber steht jedoch die volle Versteuerung des Grundlohns in der Höhe von Euro 6.928,35. Die Steuerleistung im Vergleichszeitraum des Vorjahres lag bei Euro 7.830,77, jedoch bezog ich 2011 noch keine Pendlerpauschale vom Hauptwohnsitz zur Arbeitsstätte in Zeltweg, weshalb ich die Begründung der steuerfreien Bezüge in Ihrer Rückweisung nicht nachvollziehen kann.

In der ursprünglichen Begründung der Rückweisung der Anerkennung meiner Familienheimfahrt wurde angeführt, dass sämtliche Aufwendungen vom Dienstgeber abgegolten wurden. In der Begründung der Berufung wird lediglich auf die steuerfreien Einkünfte bezug genommen.

Ich ersuche Sie daher meine Berufung unter Berücksichtigung der angeführten Argumente nochmals zu prüfen und die von mir in der Arbeitnehmerveranlagung 2012 eingebrachten € 2.142 für die Familienheimfahrten (Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte) anzuerkennen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

"Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist von der Einkommensteuer befreit:

"Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999."

Mit BGBl. I Nr. 87/2002 wurde der Titel des Auslandszulagengesetzes geändert in:

"Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG)".

§ 12 Abs. 2 AZHG lautet:

"Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer)."

Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr aufgrund seiner beruflichen Entsendung nach Zypern eine Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 AZHG bezogen.

Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, sind bis zu deren Höhe nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht (vgl. ).

In den Erkenntnissen und hat der Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen für Familienheimfahrten, die in Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen gestanden sind, aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 als nicht abzugsfähig beurteilt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wegen des Auslandsaufenthaltes in Zypern die Auslandszulage nach § 1 AZHG erhalten. Gerade dieser berufliche Einsatz in Zypern hat auch zu den regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers nach Österreich geführt.

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde einen objektiven Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Heimfahrten und den nicht steuerpflichtigen Bezügen angenommen und solcherart die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat (vgl. auch Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 152/4)" [, betreffend Anerkennung der Kosten von regelmäßigen Familienheimfahrten eines Offiziers des österreichen Bundesheeres im Rahmen seines Auslandseinsatzes in Zypern als Werbungskosten und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIB, § 16 Tz 3 (Zorn), 28. Lieferung-Februar 2002].

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Das Kommando Luftstreitkräfte hat dem Bundesfinanzgericht über Anfrage vom mit E-Mail vom , mitgeteilt, dass der Bf. im Zeitraum Jänner bis einschließlich August 2012 auf Grund seiner beruflichen Entsendung nach Bosnien eine gemäß § 12 Abs. 2 AZHG einkommensteuerfreie Auslandseinsatzzulage in Höhe von insgesamt 16.578,22 € bezogen hat.

Die Dienstzuteilung des Bf. nach Bosnien, aus der die steuerfrei bezogene Auslandseinsatzzulage in Höhe von 16.578,22 € resultiert, ist kausal für die geltend gemachten Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten in Höhe von 2.142 €. Damit ist ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen gegeben. Die geltend gemachten Ausgaben für Familienheimfahrten in Höhe von 2.142 € sind daher mit den bezogenen steuerfreien Einnahmen in Höhe von € 16.578,22 zu verrechnen. Da die steuerfreien Bezüge für die Auslandstätigkeit höher sind als die damit verbundenen Aufwendungen für die Familienheimfahrten konnte dem Antrag auf Berücksichtigung als Werbungskosten nicht entsprochen werden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 AZHG, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100248.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at