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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.12.2017, VH/7500041/2017

Keine Beigabe eines Verteidigers betreffend Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Pakometerabgabe.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen ZZ, OO, II, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA ZZ, beschlossen:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Sollte der Antragsteller seine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Magistrats noch ergänzen wollen, wird ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates Wien vom GZ:MA ZZ, wurde die beschwerdeführende Partei schuldig erkannt, sie habe am  um 14:34 Uhr in Wien 16, Nödlgasse 3, das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen NN abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer ordnungsgemäß angebrachten Einlegetafel gesorgt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60 verhängt, und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurden die zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 10 bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis stellte der Beschwerdeführer (Bf.) innerhalb offener Frist den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers ohne nähere Begründung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 § 40 Abs. 1 VwGVG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Bundesfinanzgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. ; Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG, Anm. 7, mwN).

Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage und darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dass der Bf. mittellos wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und gibt es dafür auch keinen Anhaltspunkt.

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten (Antragsteller) zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Die Verfahrenshilfe darf somit nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege notwendig erscheinen.

Typischerweise - und so auch die Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts - weisen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Verkürzung oder Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe oder betreffend Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine derartige Komplexität auf, dass ein Verteidiger im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Grundsätzliche Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt

Die grundsätzlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind seit langem höchstgerichtlich geklärt.

Weitere Gründe einer möglichen Rechtswidrigkeit

Gründe, aus denen das Straferkenntnis bekämpft werden kann, darzulegen bereitet  keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art. Auch ein juristischer Laie kann in einfachen Worten darlegen, warum er der Meinung ist, er hätte nicht entgegen des hier zugrundeliegenden Straferkenntnisses des Magistrats  bestraft werden sollen.

Beistellung eines Verteidigers nicht geboten

Als Gründe für die Beigebung eines Rechtsanwaltes sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei etwa wegen der Höhe der ihr drohenden Strafe zu berücksichtigen. Steht bspw. der Entzug der persönlichen Freiheit durch eine (Ersatz)freiheitsstrafe von 58 Tagen in Rede, so ist die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten (vgl. ).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

In Anbetracht der oben angeführten Höhe der drohenden Geldstrafe und einer oben angeführten Ersatzfreiheitsstrafe liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor. Die o.a. Frage der Hinterziehung der Parkometerabgabe ist eine reine Tatsachenfrage. Darin kann weder eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage noch eine besondere Komplexität derselben erblickt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass bereits viele gleich- bzw. ähnlichgelagerte Beschwerdefälle des Bf. beim Bundesfinanzgericht anhängig waren, die mittlerweile abgeschlossen sind, weshalb aus der Aktenlage hervorgeht, dass die gegenständliche Materie dem Antragsteller durchaus vertraut ist. Besondere persönliche Umstände des Beschuldigten wurden nicht vorgebracht. Es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akteninhalt. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.

Bei der Frage, ob das Kfz an dem im Straferkenntnis genannten Tatort abgestellt war, ohne für seine Kennzeichnung mit einer ordnungsgemäß angebrachten Einlegetafel gesorgt zu haben, da diese nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut lesbar angebracht war, handelt es sich um eine reine Tatsachenfrage. Darin kann weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage erkannt werden.

Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung

Um dem Antragsteller eine eventuelle weitere Ergänzung seiner oben im Spruch angeführten Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe seiner Beschwerde zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen.

Keine Revision zulässig

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. ).

Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. ).

Bei einer Strafdrohung mit einer Geldstrafe von bis zu 360 € ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetz ausgeschlossen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7500041.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at