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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.12.2017, VH/7500011/2017

Keine Beigabe eines Verteidigers betreffend Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Pakometerabgabe.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. über den Antrag des X1, A1, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA ZZZ, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Sollte der Antragsteller seine Beschwerde noch ergänzen wollen, wird ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA ZZZ, wurde der antragstellenden Partei zur Last gelegt sie habe am um 14:09 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen N1 in Wien 06, Webgasse 39, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Dadurch habe die antragstellende Partei § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie gemäß § 4 Abs. 1
Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12
Stunden) verhängt.

Mit Eingabe vom beantragte die antragstellende Partei die Beigebung eines
Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung, sie habe eine Familie, beziehe momentan Notstandshilfe und sei alimentspflichtig.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 § 40 Abs. 1 VwGVG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Bundesfinanzgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Als Gründe für die Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. ; Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG, Anm. 7, mwN).

Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage und darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten (Antragsteller) zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Die Verfahrenshilfe darf somit nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege notwendig erscheinen.

Typischerweise - und so auch die Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts - weisen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Verkürzung oder Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe oder betreffend Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine derartige Komplexität auf, dass ein Verteidiger im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Grundsätzliche Rechtsfragen höchstgerichtlich geklärt

Die grundsätzlichen Rechtsfragen in Zusammenhang mit § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind seit langem höchstgerichtlich geklärt.

Weitere Gründe einer möglichen Rechtswidrigkeit

Gründe, aus denen das Straferkenntnis bekämpft werden kann, darzulegen bereitet  keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art.

Beistellung eines Verteidigers nicht geboten

Als Gründe für die Beigebung eines Rechtsanwaltes sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei etwa wegen der Höhe der ihr drohenden Strafe zu berücksichtigen. Steht bspw. der Entzug der persönlichen Freiheit durch eine (Ersatz)Freiheitsstrafe von 58 Tagen in Rede, so ist die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten (vgl. ).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

In Anbetracht der oben angeführten Höhe der drohenden Geldstrafe und einer oben angeführten Ersatzfreiheitsstrafe liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor. Die o.a. Frage der Hinterziehung der Parkometerabgabe ist eine reine Tatsachenfrage. Darin kann weder eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage noch eine besondere Komplexität derselben erblickt werden. Besondere persönliche Umstände des Beschuldigten wurden nicht vorgebracht. Es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akteninhalt. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.

Bei der Frage, ob das Kfz an dem im Straferkenntnis genannten Tatort abgestellt war, ohne die Parkometerabgabe zu entrichten, handelt es sich um eine reine Tatsachenfrage. Darin kann weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage erkannt werden.

Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und allfälligen  Sorgeberechtigten zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung

Um dem Antragsteller eine eventuelle weitere Ergänzung seiner oben im Spruch angeführten Beschwerde gegen das Straferkenntnis zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe seiner Beschwerde zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen.

Keine Revision zulässig

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. ).

Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. ).

Bei einer Strafdrohung mit einer Geldstrafe von bis zu 360 € ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Antragsteller kraft Gesetz ausgeschlossen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 51a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7500011.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at