Kein Anspruch auf Familienbeihilfe ohne zielstrebigem, erfolgversprechendem Antreten zur Lehrabschlussprüfung in angemessener Zeit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des FA FFF vom , betreffend Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe (FB) ab 10/2012 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde betreffend Familienbeihilfe für 10/2012 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird für das diesbezügliche Monat 10/2012 ersatzlos aufgehoben.
Darüber hinaus wird die Beschwerde betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 11/2012 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt diesbezüglich unverändert.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.
133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
Das Finanzamt nahm im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (unabhängigen Finanzsenat) Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF.
Der gegenständliche Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe wurde begründet wie folgt:
„Zu Sohn des Beschwerdeführers (Bf.):
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung
Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Da der Sohn des Bf. die Lehrzeit mit beendet hat, war wie im Spruch zu entscheiden.
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach der Lehrzeit besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.“
Der Bf. brachte gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde mit folgender Begründung ein:
„Seitens des Finanzamtes wird die Ablehnung des Antrages auf Familienbeihilfe damit begründet, dass für den beanspruchten Zeitraum keine Ausbildung vorliege.
In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hingegen wird festgestellt, dass eine Berufsausbildung erst abgeschlossen ist, wenn die letzte, nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt wird. (Siehe Verwaltungsgerichtshof Aktenzahl 2011/16/0077-6.) Die Lehrabschlussprüfung wurde bisher noch nicht erfolgreich abgelegt. (Die offiziellen Prüfungstermine der Wirtschaftskammer Wien für die Wiederholungsprüfung des Lehrberufes Industriekaufmann liegen derzeit noch nicht vor.)
Die im Bescheid angeführte Begründung der Abweisung ist somit fehlerbehaftet. Mein Sohn befindet sich nach wie vor in Ausbildung. Daher beantrage ich die Aufhebung des Abweisungsbescheides und die Auszahlung der Familienbeihilfe.“
Aufgrund eines diesbezüglichen Ergänzungsvorhalts des Finanzamtes brachte der Bf. folgende Vorhaltsbeantwortung datiert mit ein:
„Wie von Ihnen angefordert, finden Sie anbei die folgenden Unterlagen:
1. Bescheid über die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
2. Zahlschein zur Überweisung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung
3. Bescheid über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung
4. Zahlschein zur Überweisung der Prüfungsgebühr für eine weitere Wiederholungsprüfung (weil die 1. Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde).
Eine Zahlungsbestätigung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist mir nicht möglich beizubringen, da ich meine Zahlungen per Online-Banking abwickle. Dass diese Zahlung erfolgt ist, lässt sich jedoch daraus ableiten, dass ein Bescheid über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erlassen wurde, was ohne vorherige Zahlung nicht möglich ist. Der Bescheid über die Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung liegt derzeit noch nicht vor, weil dieser erst wenige Wochen vor der Prüfung ergeht. Ich kann diesen nach Zustellung gerne nachreichen.
Zwei Bescheide über die antragsgemäße Zulassung des Sohnes zur LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG sowie zur WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG im Lehrberuf INDUSTRIEKAUFMANN wurden vom Bf. vorgelegt (Prüfungstermine im Oktober 2012 sowie im März 2013). Betreffend den Antritt Oktober 2012 wurde ein Zeugnis über die nicht bestandene Lehrabschlussprüfung vorgelegt.
Der Bf. brachte folgende Beantwortung datiert mit eines diesbezügl. Ergänzungsersuchens vom beim Finanzamt ein:
„1. Prüfungszeugnis:
Das Prüfungszeugnis für die Lehrabschlussprüfung vom Herbst finden Sie in den Beilagen. Für den Wiederholungsprüfungstermin im Frühjahr hat der Sohn des Bf. bisher kein Zeugnis erhalten. Er ist zum schriftlichen Termin angetreten, konnte dann aber in der Folgewoche aus gesundheitlichen Gründen den mündlichen Termin nicht wahrnehmen. Er hat sich um einen Ersatztermin bemüht, wurde diesbezüglich aber auf den Wiederholungstermin im kommenden September verwiesen. Ich habe versucht, von der zuständigen Referentin in der Wirtschaftskammer (Name ist aktenkundig) eine Bestätigung über den erfolgten Prüfungsantritt zu bekommen, diese ist jedoch bis 26. August auf Urlaub und hat keine Vertretung.
2. Zahlungsnachweis der Prüfungstaxen:
Diese finden Sie in den Beilagen.
3. Wie hat der Sohn sich auf die Ablegung der Lehrabschlussprüfung vorbereitet:
Für den ersten Antrittstermin gab es eine mehrwöchige Vorbereitung durch die Trainer in seiner Ausbildungsstätte (Bildungszentrum).
Für den Wiederholungstermin hat er sich ca. 8 Wochen vor der Prüfung im Selbststudium intensiv mit dem Theoriestoff und den praktischen Fallbeispielen auseinandergesetzt. Da sowohl ich, als auch seine Mutter ein Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviert haben (Betriebswirtschaft bzw. Handelswissenschaften) konnten wir ihm bei Unklarheiten bzw. offenen Fragen Hilfestellung leisten. Aber auch schon vor dieser intensiven Lernphase hat er sich regelmäßig mit dem Lernstoff beschäftigt, damit dieser aufgrund der langen Zeitdauer zwischen den Prüfungsterminen nicht in Vergessenheit gerät.
Für den Wiederholungstermin im September bereite ich ihn seit Mitte Juni vor, indem ich mit ihm 1-2 Mal pro Woche die praktischen Fallbeispiele durchrechne. Durch mein Wirtschaftsstudium ist mir diese Materie sehr vertraut. Aufgrund seines bereits jetzt vorhandenen Lernfortschritts bin ich sehr zuversichtlich, dass er diesen Wiederholungstermin ohne größere Probleme schaffen sollte.
4. Zulassungsbescheid zur 2. Wiederholungsprüfung:
Lt. Auskunft der Wirtschaftskammer wird der Termin voraussichtlich Ende September stattfinden. Der Zulassungsbescheid wird jedoch immer erst wenige Wochen vor dem Termin verschickt. Daher kann ich ihn zurzeit nicht vorlegen, werde dies aber nachholen, wenn der Bescheid Ende August/Anfang September endlich vorliegt.“
Das Finanzamt erließ folgende abweisende Beschwerdevorentscheidung:
„Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zur Berufsausbildung gehört u.a. die fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf. Als anerkanntes Lehrverhältnis iSd. § 5 Abs.1 lit. b FLAG 1967 gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse. Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem dualen Ausbildungssystem, bei dem die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb und die theoretische Ausbildung in der Berufsschule erfolgen.
Die fachliche Ausbildung wird durch den Lehrvertrag geregelt. Das ist die gesetzliche Lehrzeit. Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Lehrzeit (sofern nicht ein vorzeitiges Ende der Lehrzeit vorliegt). Mit Ende der Lehrzeit laut Lehrvertrag ist die fachliche Ausbildung beendet, und mit Abschluss der Berufsschule ist auch die theoretische Ausbildung beendet. Somit besteht ab Ende der Lehrzeit kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, da weder fachliches noch theoretisches Wissen vermittelt wird. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach Ende der Lehrzeit hat auf das gesetzliche Ende der Lehrzeit gemäß dem Lehrvertrag keinen Einfluss und ist daher nicht mehr Teil der Berufsausbildung.
Die gesetzliche Lehrzeit des Sohnes des Bf. war laut Lehrvertrag vom - . Somit endete die Berufsausbildung am . Es besteht daher ab kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Ihr Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom ist für die Beurteilung Ihres Falles nicht zielführend, da bei dieser Entscheidung noch die alte Rechtslage des § 2 Abs. 1 Iit. d FLAG 1967 zur Anwendung gekommen ist.“
Daraufhin stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat mit folgender Begründung:
„Seitens des Finanzamtes wird in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) festgestellt, dass die Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht Teil der Berufsausbildung sei und für meinen Sohn H. daher seit kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestünde.
Diese Auffassung ist nicht richtig.
Sowohl in den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als auch in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (Aktenzahl 2011/16/0077-6) wird festgestellt, dass die Berufsausbildung erst abgeschlossen ist, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde.
Zitat aus: Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, 02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe, Punkt 7: "Die Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt worden ist."
Der Wiederholungstermin für die Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes "Industriekaufmann" findet It. Bescheid der WKO Wien am statt. Somit befindet sich mein Sohn nach wie vor in Ausbildung, wodurch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt werden, deren Auszahlung ich hiermit beantrage.“
Folgendes Vorhalteverfahren () wurde vom Finanzamt durchgeführt:
„Das zuständige Finanzamt Wien wurde durch das Bundesfinanzgericht ersucht, in der gegenständlichen Beschwerdesache zu erheben, ob der Sohn des Bf., wie vom Bf. im Rechtsmittelverfahren vorgebracht, im Dezember 2013 die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat.
Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass nach der Aktenlage der Sohn die Lehrabschlussprüfung beim Antritt am nicht bestanden hat.
Der Bf. wird aufgefordert bekanntzugeben und durch Vorlage- geeigneter Unterlagen
(Anmeldungen zur Lehrabschlussprüfung, Bestätigungen über den Antritt, Zeugnis, ...) nachzuweisen,
1. ob der Sohn — wie im Beschwerdeverfahren vorgebracht — in der Zeit nach Oktober 2013
zur Lehrabschlussprüfung angetreten ist,
2. wann gegebenenfalls dieser Antritt oder diese Antritte erfolgt sind und
3. ob und mit welchen Noten der Sohn die Lehrabschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden hat.“
Die Vorhaltsbeantwortung des Bf. lautete wie folgt:
Hiermit beantworte ich die in Ihrem Ersuchen um Ergänzung/Auskunft angeführten Fragen wie folgt:
„1. Es ist korrekt, dass mein Sohn auch in der Zeit nach Oktober 2013 zur Prüfung angetreten ist.
2. Folgende Prüfungstermine wurden wahrgenommen: , ; Datum.2017.
3. Mein Sohn hat die Lehrabschlussprüfung am Datum.2017 bestanden; eine Kopie des
Prüfungszeugnisses schließe ich diesem Schreiben bei.“
Nach Einlagen der Vorhaltsbeantwortung brachte das Finanzamt beim Bundesfinanzgericht am Folgendes vor:
„Der Bf. hat das Ergänzungsersuchen (Anlage) im Wesentlichen dahingehend beantwortet, dass der Sohn des Bf. zu der Lehrabschlussprüfung im „Oktober 2013“ nicht einmal angetreten ist.
Für die weiteren behaupteten Antritte am und am wurden dem Finanzamt keine Nachweise übermittelt. Der Bf. hat lediglich (ohne Vorlage der angeforderten Nachweise) vorgebracht, dass diese „Prüfungstermine“ wahrgenommen worden wären. Unabhängig davon, dass nach der Rechtsansicht des Finanzamtes das Nichtbestehen der Prüfungen zu den zuletzt angeführten Terminen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich ist (dazu gleich unten), ist der Bf. einer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen.
Erst im Zuge des Antrittes am Datum2017 dürfte der Sohn des Bf. unter Zugrundelegung des übermittelten Prüfungszeugnisses die Lehrabschlussprüfung bestanden haben – festgehalten wird an dieser Stelle, dass der Sohn des Bf., geb. DDDD (genaues Geburtsdatum ist aktenkundig), zu diesem Zeitpunkt das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Das Bestehen einer Lehrabschlussprüfung (erst) im Jahr 2017 hat nach der Rechtsansicht des Finanzamtes ebenfalls keine Auswirkungen auf einen Beihilfenanspruch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum.
Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Wurde gegen einen Bescheid bis zum Ablauf des zulässigerweise Berufung erhoben, gilt diese Berufung, wenn sie noch nicht erledigt wurde, als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 3 VwGbk-ÜG Anm. 6).
Sachverhalt
Der Sohn des Bf. geb. im DDD (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) hat am Datum.2017 laut vorgelegtem Zeugnis die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann (Lehrberufsliste BGBl Nr. 268/1975 idgF) bestanden.
Der Bf. wurde mit o. erwähnten Vorhalt des Finanzamtes vom aufgefordert unter anderem durch Vorlage geeigneter Unterlagen Prüfungsantritte seines Sohnes betreffend die Lehrabschlussprüfung
(Anmeldungen zur Lehrabschlussprüfung, Bestätigungen über den Antritt, Zeugnis, …)
nachzuweisen. Dieser Nachweis für den Prüfungsantritt wurde vom Bf. lediglich jeweils für den Antritt 10/2012 sowie 6/2017 erbracht, nicht aber für die von ihm behaupteten Antritte 3/2013 sowie 12/2013. Die behaupteten Prüfungsantritte des Sohnes im Jahr 2013 wurden vom Bf. nicht durch geeignete Nachweise belegt, obwohl der Bf. ausdrücklich dazu im genannten Vorhalt aufgefordert wurde.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht legt der Entscheidung die Aktenlage zugrunde und geht von der nachgewiesenen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Datum 2017 aus.
Betreffend das Jahr 2013 sind für die vom Bf. behaupteten Prüfungsantritte des Sohnes trotz diesbezüglichen Vorhalts des Finanzamtes keinerlei Nachweise in den Akten.
Rechtslage
§ 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
c) …
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. …
Erwägungen
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt, wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann: Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff „Berufsausbildung“ sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden sowie die Gerichte in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben.
Der (zB Matura)Schüler muss durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Abschlussprüfung zu absolvieren.
Eine Berufsausbildung iSd FLAG liegt – analog zum Besuch einer AHS und BHS – generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt.
Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet: Der festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 ff)
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Berufsausbildung im Lehrberuf des gegenstdl. Beschwerdefalls jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt. Die anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung ist nur dann zur Berufsausbildung zu zählen, wenn der Prüfungswerber das in der Rechtsprechung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn er zeitgerecht (vgl. auch § 23 Abs. 2 BAG) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt und auch erfolgversprechend absolviert.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist ein wesentliches Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfenbezug, dass der Lehrabschlusskandidat die Lehrabschlussprüfung auch tatsächlich nach zielstrebiger Vorbereitung in angemessener Zeit erfolgversprechend absolviert bzw. erfolgversprechend zur Prüfung antritt.
Diese Voraussetzungen wurden in gegenständlichem Fall vom Sohn des Bf. für den Zeitraum ab 11/2012 nicht erfüllt, zumal zwischen Ende der Lehrzeit und erfolgreicher Lehrabschlussprüfung mehr als 4,5 Jahre liegen, weshalb schon aus diesem Grund dem Anspruch auf erfolgreiche Absolvierung einer Lehrabschlussprüfung in angemessener Zeit nicht entsprochen werden konnte.
Angemerkt wird, dass keinerlei Nachweise (vorzugsweise Zeugnisse) wie oben bereits ausgeführt bezüglich ernsthafter erfolgversprechender (vom Bf. behaupteter) Antritte des Sohnes des Bf. zur Lehrabschlussprüfung für das Jahr 2013 vom Bf. vorgelegt werden konnten, obwohl diese Beweismittel beispielsweise vom Finanzamt im o.a. Vorhalt aus 2017 abverlangt wurden.
Besteht der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht, so endet seine Berufsausbildung mit dem Tag der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung, obwohl das Lehrverhältnis bereits mit der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer beendet wurde ( § 14 Abs 1 BAG).
Gemäß § 6 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen. Der Lehrvertrag ist nach § 13 Abs. 1 leg.cit. für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen.
Das Lehrverhältnis endet nach § 14 Abs. 1 BAG mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis nach § 14 Abs. 2 lit. e leg.cit., wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche eintritt, in der die Prüfung abgelegt wird.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist festzuhalten, dass sich die Berufsausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann im Beschwerdefall jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt. Die anschließende Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung ist lediglich dann zur Berufsausbildung zu zählen, wenn der Prüfungswerber das in der Rechtsprechung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen um eine erfolgreiche Lehrabschlussprüfung in angemessener Zeit erkennen lässt. Dies ist der Fall, wenn er zeitgerecht (§ 23 Abs. 2 BAG) die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt und diese auch erfolgversprechend absolviert. Im gegenständlichen Fall hat der Sohn des Bf. erst im Datum 2017 die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Selbst die vom Bf. behaupteten Prüfungsantritte seines Sohnes zur Lehrabschlussprüfung im Jahr 2013 wurden trotz diesbezüglicher Aufforderung des Finanzamtes im Zuge eines Vorhaltverfahrens nicht nachgewiesen, lediglich für den Prüfungstermin 10/2012 (abgesehen vom Prüfungstermin 6/2017) liegt überhaupt ein Nachweis über den tatsächlichen Antritt zur Prüfung in Form eines negativen Prüfungszeugnisses vor. Eine bloße Bescheinigung über eine Anmeldung zu einer Prüfung ist kein tauglicher Nachweis für einen tatsächlichen – erfolgversprechenden - Prüfungsantritt. Zwischen Ende des Jahres 2013 und Datum 2017 wurden vom Bf. keine Prüfungsantritte seines Sohnes behauptet.
Besteht der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht, so endet seine Berufsausbildung mit dem Tag der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung, obwohl das Lehrverhältnis bereits mit der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer beendet wurde ( § 14 Abs 1 BAG).
Beschwerdegegenständlich ist das Ende der Lehrzeit des Sohnes des Bf. mit (Lehrvertag vom bis ) anzunehmen. Der Sohn des Bf. hat die Lehrabschlussprüfung beim Antritt am nicht bestanden (aktenkundiges Zeugnis).
Auswirkung auf den Bezug der FB
Besteht der Lehrling die Lehrabschlussprüfung nicht, so endet seine Berufsausbildung mit dem Tag der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung, dies ist gegenständlich mit dem , obwohl das Lehrverhältnis bereits mit der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer beendet wurde (§ 14 Abs 1 BAG). (Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 123 ). Der Bf. hat überdies die intensive o. a. kursmäßige Vorbereitung seines Sohnes für diesen Prüfungsantritt im Oktober 2012 glaubhaft gemacht.
Der Beschwerde ist daher für das Monat 10/2012 Folge zu geben.
Der Sohn des Bf. steht ab in keinem Ausbildungsverhältnis mehr, sodass ab November 2012 kein Anspruch auf FB mehr besteht. Der „Lehrling“ hat kein Recht auf eine weitere Ausbildung, sondern steht in einem Arbeitsverhältnis, wenn er entweder bei seinem ehemaligen Lehrherrn weiter beschäftigt oder bei einem anderen Unternehmen als Arbeitnehmer tätig wird.
Im Beschwerdefall ist die Zeit ab November 2012 nicht als Berufsausbildung zu werten.
Der Sohn des Bf. hat beim offensichtlich positiven Absolvieren der Lehrabschlussprüfung am Datum.2017 bereits das 24. Lebensjahr überschritten (Sohn des Bf. geb. im DDD; genaues Geburtsdatum ist aktenkundig).
Dem Hinweis des Bf. auf das Erkenntnis des ist zu entgegnen, dass der VwGH im dg. Erkenntnis nicht über die beschwerdegegenständliche Frage abgesprochen hat. Der VwGH bezog sich im dg. Erkenntnis im Wesentlichen auf den § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 in der im dortigen Beschwerdefall geltenden Fassung (dg. Beschwerdejahr war 2006). Mit BudgBG 2011 wurde diese Gesetzesstelle geändert und daher ist für den gegenständlichen Beschwerdefall die damals gültige Fassung des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 nicht mehr im Rechtsbestand, weshalb aus dem Hinweis auf das o.a. VwGH-Erkenntnis für gegenständliches Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden kann.
Ab November 2012 steht aus angeführten Gründen dem Bf. die Familienbeihilfe für seinen Sohn iSd § 2 (1) lit d FLAG 1967 idgF nicht zu.
Die Beschwerde ist für den Zeitraum ab November 2012 abzuweisen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die mögliche Annahme der Zielstrebigkeit zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung nicht nachgewiesen werden konnten bzw. die erforderliche Zielstrebigkeit laut Aktenlage nicht vorlag, und dies alleine aus dem Grund, da zwischen Ende der Lehrzeit und dem positiven Ablegen der Lehrabschlussprüfung ein Zeitraum von letztendlich rund 4 3/4 Jahren lag. Insgesamt konnte somit vom Bf. nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn des Bf. innerhalb einer für den angestrebten Beruf angemessenen Zeit eine erfolgreiche Abschlussprüfung angestrebt hat.
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100051.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at