Verspätete Beschwerde gegen einen in die Databox zugestellten Bescheid.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde, betreffend Einkommensteuer 2013 beschlossen:
Die Beschwerde vom wird als verspätet zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom reichte die Beschwerdeführerin die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt ein.
Darin sei unter anderem die Berücksichtigung von Krankheitskosten im Ausmaß von 5.827,37 € beantragt worden (außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt).
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 entsprechend der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des Finanzamtes aufgefordert, die angeführten Krankheitskosten bis nachzuweisen.
Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten, Kurkosten, sonstige außergewöhnliche Belastung) seien anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Bei mehreren Belegen sei eine Aufstellung beizulegen, damit die Nachvollziehbarkeit der erklärten Beträge möglich sei. Vergütungen durch die Krankenkasse bzw. eine private Versicherung seien anzuführen.
Anmerkung Richter: Diese Aufforderung sei der Beschwerdeführerin am tatsächlich zugestellt worden (Databox).
Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.
Mit Bescheiden vom wurde der Erstbescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Bescheid ohne Berücksichtigung der Krankheitskosten erlassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach Aufforderung keine Gegenäußerung im Sinne des Vorhaltes vorgebracht worden sei.
Da die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, hätten die beantragten Krankheitskosten nicht berücksichtig werden können.
Diese Bescheide seien am um 21:22:53 Uhr in die Databox zugestellt worden.
Mit Eingabe vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom Beschwerde eingebracht.
Die Krankheitskosten seien hier mittels entsprechender Beilagen nachgewiesen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Eine weitere Begründung sei hierin nicht dargestellt worden.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen beantragt.
Im Rahmen eines Nachkontrollverfahrens wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diese Aufwendungen durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurden diese Aufwendungen nach Aufhebung des entsprechenden Bescheides (§ 299 BAO) nicht mehr berücksichtigt.
Dieser Bescheid wurde nachgewiesenermaßen am ordnungsgemäß zugestellt (Databox).
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf diese Art der Zustellung verzichtet hätte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum Beschwerde eingereicht. Eine nähere Begründung hinsichtlich des Datums wurde nicht dargestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Im folgenden Vorlageantrag wurde ebenfalls nicht auf die „verspätete“ Beschwerde eingegangen.
B) Beweiswürdigung:
Unter Beachtung der oben dargestellten Daten hinsichtlich Zustellung von Bescheiden und Einbringen von Beschwerden, ist klar davon auszugehen, dass die Beschwerde vom nicht innerhalb von der im Bescheid vom angeführten Beschwerdefrist (1 Monat ab Zustellung) eingebracht wurde.
Es wurden auch keine Darstellungen vorgebracht, dass die in die Databox zugestellten Bescheide der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden.
Die Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ist hier nicht Entscheidungsgegenstand – wurde auch nicht beeinsprucht.
Anmerkung Richter: Es kann unter den gegebenen Umständen auch kein Grund erkannt werden, dass diese Bescheidaufhebung nicht zulässig gewesen wäre.
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
…
Gemäß Absatz 3 leg.cit. ist auf Antrag die Beschwerdefrist von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern.
In der Rechtsmittelbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides wurde darauf gesondert hingewiesen.
Dass die Beschwerdeführerin beantragt hätte, die Beschwerdefrist zu verlängern, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor und wurde auch nicht behauptet.
Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides (gleiches gilt auch für Vorlageanträge nach Beschwerdevorentscheidungen).
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente zu jenem Zeitpunkt als zugestellt, zudem sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Auch wenn es das zuständige Finanzamt verabsäumt hat, der Beschwerdeführerin die festgestellte Versäumnis der Rechtmittelfrist vorzuhalten, so wurde diese Tatsache jedenfalls in der Beschwerdevorentscheidung unmissverständlich dargestellt.
Auch im folgenden Vorlageantrag wurde in keinster Weise dargestellt, dass der Bescheid vom nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre; das heißt, nicht in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt wäre.
Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit einer allfälligen Verständigung darüber (vgl. ).
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom wurde unmissverständlich und ohne jeden Zweifel am um 21:22:53 Uhr in die Databox gestellt ("Datum/Zeit 2015-09-23T21:22:53+02:00") und gilt somit auch mit diesem Datum als zugestellt (vgl. ).
Der Partei wird über FinanzOnline der Tag des tatsächlichen Einbringens des Bescheides in die Databox beim Bescheid angezeigt.
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an (vgl. ; RV/0002-F/13).
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Angaben darüber vorgebracht hat, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese Daten einzusehen, ist also die Beschwerdefrist jedenfalls mit Datum abgelaufen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. ).
Dass die Beschwerdeführerin auf die elektronische Form der Zustellung verzichtet hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die mit Datum eingebrachte Beschwerde ist also zweifelsfrei als verspätet eingebracht zu werten.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
…
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unter Beachtung dieser klaren gesetzlichen Bestimmungen, war spruchgemäß zu entscheiden.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen sowie der entsprechenden Rechtsprechung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0002-F/13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101130.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at