Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/7105513/2014

Mangels Nachweises keine Berücksichtigung von Werbungskosten (Familienheimfahrten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , über die Beschwerden gegen

1.) den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf , StNr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 vom und

2.) den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat  Gerasdorf, StNr betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 vom

 zu Recht erkannt: 

1.) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe für 2011 sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2.) Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), welcher in den Streitjahren 2011 und 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, beantragte in seinen Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 den Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibeträge für zwei Kinder, sowie folgende Werbungskosten:

2011: Kosten für Familienheimfahrten: € 3.672,- und  Miete € 598,-

2012: Kosten für Familienheimfahrten: € 3.672,-.

Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 erlassen und in diesem der Alleinverdienerabsetzbetrag mangels Bezuges von Familienbeihilfe für Kinder nicht gewährt und die Kosten für Familienheimfahrten und Miete nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 Beschwerde und führte aus, dass nach seiner Ansicht ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe , ebenso die Kosten für Familienheimfahrten, da er eine Familie in Ungarn habe und die Kinder dort die Schule besuchen.

Am wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erlassen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge für zwei Kinder wurden gewährt, die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden nicht berücksichtigt.

Der Bf. erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 und erklärte, dass der Bf. für zwei Kinder Sorgepflichten habe, welche in Ungarn die Ausbildung absolvieren und es auch aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten nicht zumutbar sei, nach Österreich zu ziehen.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit Vorhalt vom betreffend die geltend gemachten Aufwendungen um Beantwortung von Fragen und Vorlage von Belegen. Der Bf. wurde ersucht mitzuteilen, mit welchem Verkehrsmittel (eigenes Auto, Mitfahrer, öffentliches Verkehrsmittel) die Familienheimfahrten durchgeführt worden sind, sowie die bezughabenden Belege (Fahrscheine, Kopie Zulassungsschein, Fahrtenbuch, Serviceheft für eigenen PKW) zu übermitteln. Außerdem wurde der Bf. ersucht mitzuteilen, wie oft Familienheimfahrten durchgeführt wurden und detaillierte Aufstellungen zu übermitteln. Betreffend die Ehegattin wurde der Bf. gefragt, ob diese beschäftigt gewesen sei und aufgefordert eine finanzbehördliche Bestätigung E9 vorzulegen. Hinsichtlich der Mietaufwendungen 2011 wurde er aufgefordert den Doppelaufwand nachzuweisen und Mietverträge vorzulegen.

Am erließ das Finanzamt betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 abweisende Beschwerdevorentscheidungen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass mangels Nichtbeantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom und mangels Nachweises der Werbungskosten nach der Aktenlage entschieden worden sei.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012 an das Bundesfinanzgericht und beantragte für beide Jahre die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, sowie von Familienheimfahrten im Betrag von € 3.672,-. Der Bf. führte aus, dass der Familienwohnsitz in Ungarn gelegen sei und die Kinder in Ungarn sich in Ausbildung befänden.

Der Bf. erklärte, dass er Familienheimfahrten im Umfang von 11.000km im Jahr 2011 und 22.000km im Jahr 2012 durchgeführt habe.

Er habe am einen Suzuki im Leasingweg erworben. Der Bf. legte eine Kopie des Leasingvertrages, einer Überprüfung des PKW Suzuki und den Verkauf des PKW Suzuki vor. Das Fahrzeug sei im Jahr 2014 veräußert worden. Unterlagen wie Treibstoffrechnungen existieren nicht.

Der Bf. legte auch Formulare E9 betreffend seine Gattin für die Jahre 2011 und 2012 vor, in welchen bestätigt wird, dass diese in beiden Jahren Einkünfte in Höhe von Null ungarischen Forint bezogen habe.

Der Bf. legte eine handschriftliche Aufstellung betreffend getätigte Fahrten ab Mitte April 2011 bis Ende 2012 vor. Diese enthält jeweils mit Datumsangabe die Eintragung an

Montagen Ort des Familienwohnsitzes - österreichsicher Einsatzort und an

Freitagen österreichsicher Einsatzort - Ort des Familienwohnsitzes.

Am wurde seitens des Finanzamtes unter Verweis auf § 119 BAO iVm § 138 BAO ein weiteres Ersuchen um Ergänzung an den Bf. gerichtet und dieser wiederholt aufgefordert die beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten nachzuweisen, insbesondere wurde ersucht den Zulassungsschein, den Führerschein und die KFZ Überprüfungsberichte oder die Servicehefte betreffend den PKW vorzulegen.

Der Bf. legte ergänzend eine Kopie eines Zulassungsscheines betreffend einen Opel vom , sowie den Kaufvertrag betreffend betreffend den Opel aus dem Jahr 2013,  vor. 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Bf. für das Jahr 2011, der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge für zwei Kinder und die Aufwendungen für Familienheimfahrten, sowie ob im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 die Aufwendungen für Familienheimfahrten zu berücksichtigen sind.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Laut Aktenlage bezog der Bf. für zwei Kinder ab Mai 2011 bis Dezember 2012 Familienbeihilfe.

Laut Aktenlage bezog der Bf. von bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Monteur in Österreich.

Seine Gattin und seine beiden Kinder (geboren 1992 bzw. 1996) waren in den Jahren 2011 und 2012 am Familienwohnsitz in Ungarn wohnhaft.  .

Bezüglich der vom Bf. beantragten Kosten für Familienheimfahrten bzw. Miete für die Jahre 2011 und 2012 wurden von diesem folgende Nachweise vorgelegt:

Kopien der Formulare E9 betreffend die Gattin des Bf., aus welchen hervorgeht, dass diese in den Streitjahren 2011 und 2012 in Ungarn keine Einkünfte bezogen hat. 

Kopie eines Leasingevertrages betreffend einen PKW Suzuki Liana lautend auf den Bf.

Kopie einer Überprüfung des Pkw Suzuki vom mit km Stand 95432.

Kopie des Verkaufes des Pkw Suzuki vom mit km Stand 163524.

Kopie  eines Zulassungsscheines vom für einen Opel lautend auf den Bf.

Kopie eines Kaufvertrages betreffend einen PKW Opel vom .

Eine Ablichtung einer handschriftlichen Aufstellung, in welcher jeweils ab April 2011 bis Dezember 2012 monatsweise folgende Angaben enthalten sind:

Im Folgenden ist beispielhaft der Inhalt der Aufstellung für den Monat Oktober 2011 angegeben:

2011 Oktober:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3
Mo
Familienwohnort-X
4
Di
 
5
Mi
 
6
Do
 
7
Fr
X- Familienwohnort
 
 
 
10
Mo
Familienwohnort-X
11
Di
 
12
Mi
 
13
Do
 
14
Fr
X -Famienwohnort
 
 
 
17
Mo
Famienwohnort -X
18
Di
 
19
Mi
 
20
Do
 
21
Fr
X-Familienwohnort
 
 
 
24
Mo
Familienwohnort-X
25
Di
 
26
Mi
 
27
Do
 
28
Fr
X-Familienwohnort
 
 
 
31
 
Urlaub

Die vorgelegte handschriftliche Aufstellung enthält keine Angaben betreffend Entfernungen oder konkrete Kilometerstände.

Trotz zweimaligem Vorhalten durch das Finanzamt vom  und  und Aufforderung dementsprechende aussagekräftige Unterlagen für den Streitzeitraum 2011 und 2012 vorzulegen, hat der Bf. weder die Frage beantwortet, mit welchem Verkehrsmittel er die Familienheimfahrten absolviert hat, noch hat er bezüglich des ihm gehördenen PKW Suzuki ein detailliertes Fahrtenbuch für die Jahre 2011 und 2012, vorgelegt, aus welchem laufende Eintragungen über gefahrene Kilometer zu entnehmen sind. Auch Nachweise für beantragte Mietaufwendungen wurden wurde nicht vorgelegt.

Rechtliche Würdigung:

Alleinverdienerabsetzbetrag/Kinderfreibeträge 2011

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG steht Alleinverdienern der Alleinverdienerabsetzbetrag im Ausmaß von € 669,- bei zwei Kindern im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG zu.  Voraussetzung für den Bezug ist, dass der Steuerpflichtige  mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet ist, die Ehegattin  nicht mehr als € 6.000,- Einkünfte in diesem Jahr bezieht.

Als Kinder im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG gelten  Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG zusteht. 

Der Steuerabsetzbetrag gem § 33 Abs. 3 EStG steht dem Steuerpflichtigen zu, der Familienbeihilfe für das Kind bezieht.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen für ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG eine Kinderfreibetrag von € 220,- zu, wenn er nur von einem Elternteil geltend gemacht wird.

In Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt und Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Bf. laut Aktenlage im Streitzeitraum von Mai 2011 bis  Dezember 2012 Familienbeihilfe für seine beiden Kinder gewährt wurde, sind  im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,-, als auch die Kinderfreibeträge in Höhe von je € 220,- für zwei Kinder  zu berücksichtigen.

Der Beschwerde betreffend das Jahr 2011 wird in diesem Punkt Folge gegeben.

Familienheimfahrten 2011 und 2012:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachen sind.

§ 20 Abs. 1 EStG regelt hingegen, welche Aufwendungen oder Ausgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Insoweit darnach Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz ( Familienheimfahrten) abzugsfähig sind, werden sie in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag begrenzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2001/14/0178) ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen haben. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten ist nach den in der Judikatur entwickelten Grundsätzen weiters dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. oder ).

In den Streitjahren 2011 und 2012 bezog die Ehegattin des Bf. am Familienwohnort keine Einkünfte und die beiden Kinder besuchten die Schule. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes lag nicht vor.

Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten jeglicher Art ist jedoch vor allem, dass Mehraufwendungen aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen.

Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 6. Auflage, Rz. 10 ff. zu § 115 und die dort angeführte Rspr.).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Bf. trotz zweimaligem Ersuchens konkrete Nachweise zu übermitteln zwar die angeführten Unterlagen vorgelegt, jedoch entsprechen  diese keineswegs den vom Finanzamt angeforderten Nachweisen betreffend die tatsächliche Durchführung der Familienheimfahrten.

Durch die Angabe von Kilometerständen im Prüfbericht oder im Vertrag über den Verkauf des PKW Suzuki allein, wird die Durchführung von Familienheimfahrten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Vorlage eines laufend geführten mit Kilometerständen versehenen Fahrtenbuches, sowie von Tankrechnungen aus den Streitjahren ist unterblieben.

Auch betreffend die Höhe der  tatsächlich angefallenen Kosten gab der Bf. keine Beträge bekannt, er hat lediglich den Betrag von € 3.672,-, welcher dem höchsten Pendlerpauschale gem § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG entspricht, in seine Erklärungen für 2011 und 2012 eingetragen.

Da der Bf. die Aufwendungen für Familienheimfahrten weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht hat, hat der seiner Mitwirkungsverpflichtung im Sinn des § 138 BAO nicht entsprochen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Bf. die Fahrten in den Streitjahren nicht oder nicht in dem Umfang unternommen hat bzw. dass ihm wegen kostenfreier Mitfahrgelegenheiten Kosten gar nicht erwachsen sind(vgl. ).

Der Bf. ist seiner aufgrund der Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben bestehenden Mitwirkungs, Beweisbeschaffungs- und Beweisfürsorgepflicht nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Bf. bei der Erforschung des Sachverhaltes,  war dem Antrag auf Berücksichtung von Werbungkosten für Familienheimfahrten im Betrag von € 3.672,- in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu entsprechen und den Beschwerden in diesem Punkt nicht Folge zu geben.

Der Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 wird teilweise Folge gegeben, den Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderfreibeträge für zwei Kinder werden berücksichtigt. Die Berechnung der Enkommensteuer für das Jahr 2011 ist dem beilgelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.

Die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist abzuweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da vom Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Vorschriften der §115, § 119 und § 138 BAO beachtet wurde, ist die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105513.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at