Aufeinanderfolgende Gratisparkscheine
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-712304/7/6, folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als die Geldstrafe von Euro 60,00 auf Euro 30,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.
V. Gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) erging am eine Strafverfügung über 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) mit dem Vorwurf, er habe am um 12:03 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Semperstraße geg. 41 abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien. Er habe dadurch § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.
Mit e-mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung. Der Bf. bestätigte, dass er sein Fahrzeug am um 12:03 Uhr in der Semperstraße geg. 41 in 1180 Wien abgestellt hatte. In dem Einspruch wird jedoch vom Bf. bestritten elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert zu haben, da gemäß fundamentaler Auslegungsregeln zunächst vom Wortsinn auszugehen sei, wonach in zeitlicher Hinsicht "unmittelbar" wohl mindestens in derselben Minute bedeuten müsse. Dem Einspruch beigelegt wurde ein Auszug von m-parking mit den durchgeführten elektronischen Parkscheinbuchungen für den , jeweils von der gleichen Rufnummer und für das gleiche Autokennzeichen, wobei es sich immer um 15 Minuten-Gratisparkscheine gehandelt hat:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Uhrzeit | Bestätigung |
11:42 | PS1 |
11:59 | PS2 |
Weitere Buchungen (nicht gegenständlich) | ... |
Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) richtete ein mit datiertes und am (Beginn der Abholfrist für das hinterlegte Dokument, § 17 Abs. 3 ZustG) zugestelltes Straferkenntnis mit folgendem Spruch an den Bf.:
"Sie haben am um 11:53 Uhr bis 12:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 18, Semperstraße ggü. 41 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. PS1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 11:42 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. PS2 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 11:59 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei elektronische Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Absteilzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert wurden.
lm Zuge des Verfahrens bestritten Sie nicht die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit, jedoch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie für den in Rede stehenden Zeitraum nicht einen 15-Minuten-Parkschein unmittelbar hinter einem anderen aktiviert hätten. Der erste Parkschein habe um 11:57 Uhr geendet, der folgende wäre erst um 11:59 Uhr aktiviert worden, weshalb der Begriff „unmittelbar" in diesem Fall nicht zutreffe. Da eine solche Unterbrechung der Unmittelbarkeit entgegenstehe und darüber hinaus das System die Aktivierung eines weiteren Gratisparkscheines zulasse, beantragten Sie die Einstellung.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat vom samt Fotos, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in den Bezug habenden m-parking-Auszug und den übrigen Akteninhalt.
Aus den Angaben des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans im Notizteil der Organstrafverfügung geht hervor, dass das Fahrzeug zum ersten Mal um 11:53 Uhr an der gegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt wahrgenommen wurde und bis zum Beanstandungszeitpunkt kein Standortwechsel festgestellt werden konnte.
Wie dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden kann, wurde der erste elektronische 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. PS1 um 11:42 Uhr gebucht (war somit bis 11:57 Uhr gültig), der zweite elektronische 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. PS2 wurde unmittelbar darauf, um 11:59 Uhr gebucht.
Die zeitliche Kombination von Gratisparkscheinen in obiger Weise ist als unzulässig zu beurteilen. Es mag sein, dass bei elektronischen Buchungszeiten in Minuten bei der direkt folgenden Minute sich theoretisch eine Differenz von bis zu fast zwei Minuten ergeben kann, der mögliche Differenzbereich liegt bei ca. 1 Sekunde bis 119 Sekunden. Abgesehen vom notwendigen Zeitaufwand des Eintippvorganges am Handy ist anzumerken, dass ein elektronischer Parkschein erst in dem Zeitpunkt als gültig gelöst gilt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS bzw. HANDY Parken App erhalten wurde.
Was unter „unmittelbar" zu verstehen ist, wird in der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht dezidiert angeführt. Es mag sein, dass allgemein unter „unmittelbar" auch die von Ihnen zitierte Bedeutung des Duden („durch keinen zeitlichen Abstand getrennt") zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes werden elektronische Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit nachfolgenden 15-Minuten-Parkscheinen oder kostenpflichtigen Parkscheinen bei wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (vgl. z.B. , , ). Dieser Auffassung wird auch hier gefolgt, weil anders der Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre.
Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt u.a. darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist bereits ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Ansonsten könnte man durch die Aneinanderreihung von Gratisparkscheinen die grundsätzliche Entgeltlichkeit des Abstellens ad absurdum führen.
Im Übrigen macht auch ein eventuell erfolgter zwischenzeitlicher Standortwechsel des Fahrzeuges das laut § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung unzulässige Aneinanderreihen von zwei 15-Minuten-Parkscheinen nicht zulässig (vgl. ).
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässlg (§ 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates vom , ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).
Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, verwirklicht.
Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu betrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs - und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, dienen doch die Regelungen der Kontrolleinrichtungenverordnung der Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie der Einhaltung der höchstzulässigen Abstelldauer in Kurzparkzonen.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass einschlägige, rechtskräftige Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig sind.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. die ersatzlose Behebung des gegenstl. Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt und dazu folgendes vorbringt:
"Zunächst darf ich den Aktenvorgang als bekannt voraussetzen und daher hier nicht wiederholen.
Es wurde/wird mir zur Last gelegt, elektronische 15-Minuten-Parkscheine „unmittelbar aufeinander folgend" aktiviert zu haben und in der solcher Art aktivierten Parkzeit mein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben.
Weiterhin gebe ich zu, dass ich mein KFZ zum relevierten Tatzeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (der Semperstraße hinter dem WIFI Wien) abgestellt habe.
Auch anerkenne ich die Ausführungen der erkennenden Behörde über die sonstigen faktischen Randumstände, weiters auch die (durchaus vorbildlich gestaltete) Begründung der Strafhöhe.
Es sei mir auch gestattet anzumerken, dass es mir keineswegs um die in Rede stehenden € 70.- geht und ich auch die Sinnhaftigkeit einer leitenden und lenkenden Parkraumbewirtschaftung in einer modernen Millionenstadt anerkenne.
Es geht mir vielmehr um die Frage einer akademisch richtigen Rechtsanwendung in meiner Heimatstadt, in der weltweit geachtete Juristen gelebt und gelehrt haben.
Nun zur Sache selbst:
Tragender Grund der gegenständlichen Beschwerde ist die unrichtige rechtliche Würdigung des inkriminierten Sachverhalts im nun bekämpften Bescheid. Ich habe nicht wie behauptet für den in Rede stehenden Zeitraum einen 15-Minuten-Parkschein „unmittelbar" hinter einem anderen solchen aktiviert.
Wie Sie dem als Beweismittel beiliegenden Auszug aus dem Register des Anbieters „handyparken.at" entnehmen können, endete die erste Parkzeit um 11.57 Uhr, der nächste Parkschein wurde um 11.59 Uhr aktiviert.
Zwischen den fraglichen Zeiträumen liegt also mindestens eine Minute und zwei Sekunden (und nicht wie auf p. 2 des bekämpften Bescheid behauptet mind. eine Sekunde).
Wie schon in meinem Einspruch vom gegen die vorangegangene Strafverfügung ausgeführt, muss der Begriff „unmittelbar" richtig ausgelegt werden. Im Sinne der fundamentalen Auslegungsregeln ist dabei stets zunächst vom Wortsinn auszugehen und findet jede Auslegung auch darin seine Begrenzung.
Diese allgemeine Auslegungsregel muss für das materielle Strafrecht umso strenger gelten; um es mit den Worten des Römischen Rechts auszudrücken gilt hier ohne Wenn und Aber der Grundsatz nulla poena sine lege strictae ...
Sogar die erkennende Behöde gibt hierin zu, dass unter „unmittelbar" zu verstehen ist „durch keinen zeitlichen Abstand getrennt".
Die Behörde stützt sich in ihrer Auslegung auf den Sinn und Zweck des § 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung, bedient sich also eindeutig der teleologischen Auslegung.
Das erscheint mir aus subjektiver Sicht der Behörde durchaus verständlich; es wird damit versucht, den Gesetzesbegriff „unmittelbar" so auszuweiten, dass er die in Rede stehende Bestrafung auch (noch) tragen kann.
Das ist aber eben falsch - die teleologische Interpretation kann niemals über den klaren und eindeutigen Wortsinn hinausgehen.
Daran vermag auch die Zitierung der Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (p. 3 oben) nichts zu ändern.
Wiederholen und ergänzen darf ich dazu aus dem Standardwerk Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar 3, LeXisNeXis, Wien:
„Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet." (§ 6 ABGB)
Die Auslegungsregeln des ABGB sind als grundlegende Rechtsregeln auf generell-abstrakte Normen aller Rechtsgebiete, auch des öffentlichen Rechts anzuwenden (hL; VfSlg 2175, 2250, 3332; 1 Ob 1/95).
Jede Gesetzesauslegung beginnt mit der Erforschung der Bedeutung der Regelung nach dem Sprachgebrauch (grammatikalische Interpretation; stRspr, zuletzt 2 Ob 39/07k).
Dabei sind, mangels einer Legaldefinition, anerkannte Erläuterungswerke, sowie die Fachsprache und Erfahrungssätze, die in geregelten Bereichen in Verwendung stehen, zur Auslegung heranzuziehen (einhM; 3 0b 256/05a).
Jedenfalls bildet der äußerste mögliche Wortsinn eine Auslegungsgrenze, die auch mit den weiteren Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (einhM; stRspr, zuletzt 4 Ob 23/08y; 9 ObA 5/14x).
Der äußerste mögliche Wortsinn begründet die Grenze jeglicher Auslegung, die keine Interpretation überschreiten darf (einhM; stRspr, zuletzt 4 Ob 23/08y)."
De lege ferenda wird der Gesetzgeber hier aufgefordert sein, eine klare Minutenregelung zu treffen. Unterstützend habe ich im obzitierten Einspruch vom vorgebracht, dass das mit der Stadt Wien in Vertrag stehende System „handyparken.at" die Aktivierung des zweiten Parkscheines zugelassen hat, beim Versuch einer „unmittelbaren" Aktivierung (in der gleichen Minute des Endens des ersten Parkscheines) jedoch umgehend eine Antwort-SMS erfolgt, dass dies eben unzulässig ist. Darauf ist die Behörde im bekämpften Erkenntnis überhaupt nicht eingegangen;ich betrachte das als (weiteres) Indiz, dass es hiefür eben keine Begründung gibt und ergo meineArgumentation bzw. rechtliche Würdigung richtig ist.
Das in Rede stehende Straferkenntnis erfolgte daher in falscher Anwendung bzw. rechtlicher Würdigung der tragenden Bestimmung. Ich beantrage in diesem Sinn die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses vom , MA 67-PA-712304/7/6, und nachfolgende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit freundlichen Grüßen"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Außer Streit steht die Tatsache, dass der Bf. sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz zum Tatzeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 18, Semperstraße ggü. 41 abgestellt hatte. Dies wurde vom Bf. selbst im Einspruch vom gegen die verfahrensleitende Strafverfügung sowie in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt.
Wie aus der Transaktionsübersicht von m-parking zu ersehen ist, hat der Bf. am tatgegenständlichen Tag mehrere elektronische Gratisparkscheine gebucht. Für den Zeitraum (11:53 bis 12:03) in dem das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug in Beobachtung hielt, wurde vom Bf. um 11:42 und um 11:59 jeweils ein 15-Minuten-Gratisparkschein gebucht.
Aus den Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes geht hervor, dass das Fahrzeug seinen Stellplatz zwischen 11:53 und 12:03 (Zeitpunkt der Ausstellung des Strafmandates) nicht verändert hat.
Die Buchung der zwei festgestellten hintereinander folgenden elektronischen Parkscheine, sowie die Feststellung, dass das Kfz des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort stand, ist aktenkundig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Rechtliche Würdigung:
§ 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 bestimmt:
„§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.“
§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung des Wiener Gemeinderates (idF Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, Seite 5) bestimmt:
„§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“
Abstellend auf den festgestellten Sachverhalt wurde dem Verbot des § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO zuwidergehandelt, da anlässlich der Buchung des zweiten elektronischen Gratisparkscheins (im vorliegenden Fall somit um 11:59) kein Wechsel des Abstellortes des Kfz stattfand, was im vorliegenden Fall unstrittig der Fall war, da das Fahrzeug, von 11:53 bis 12:03, durch das Parkraumüberwachungsorgan beobachtet wurde.
Weiters wird darauf verwiesen, dass nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt, ein Entgelt für die elektronischen Parkscheine zu entrichten ist. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, festgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des BFG werden auch Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (vgl. z.B. ). Dieser Auffassung wird auch hier gefolgt, weil anders der nachfolgend dargestellte Sinn und Zweck des § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht erreichbar wäre. Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit. Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Grundbedingungen des Gratisparkens wiederum dienen dazu, die Ziele der Parkraumbewirtschaftung zu erreichen: Rationierung der knappen Parkplätze und Einnahmenerzielung für die Stadt Wien (vgl. z.B. ).
Ohne die ggstdl. strengen Vorschriften wäre die Parkraumbewirtschaftung realistischerweise nicht überwachbar.
§ 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 bestimmt:
„(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.“
Durch die Nichtbeachtung der Unzulässigkeit, zwei 15-Minuten-Parkscheine in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge während des Abgestelltseins des Kfz zu kombinieren, hat der Bf. § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, welche aufgrund des Parkometergesetzes erlassen worden ist, übertreten und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz begangen.
Der Strafrahmen des § 4 Abs. 3 Parkometergesetz ist 120 Euro. In diesem Rahmen ist es angemessen, hier bei der Strafbemessung zunächst von 40 Euro auszugehen. Weiterhin gibt es – wie bei der verwaltungsbehördlichen Entscheidung – keine Anhaltspunkte, dass von anderen als durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen wäre.
Mildernd ist zu berücksichtigen: Unbescholtenheit (vgl. Bl. 11 des Magistratsaktes: keine Strafen gespeichert). Dies wird hier mit einem Abschlag von einem Viertel, d.h. 10 Euro, welche von den 40 Euro Ausgangsbetrag abgezogen werden, berücksichtigt. Somit verbleibt eine Geldstrafe von 30 Euro.
Aliquot ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern, d.h. hier auf 6 Stunden herabzusetzen, weil die ggstdl. Herabsetzung der Geldstrafe nicht aus den Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnissen resultiert (vgl. P.Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 16 Rz 4). Die 12-Stunden-Mindestdauer des § 12 VStG für primäre Freiheitsstrafen ist für Ersatzfreiheitsstrafen nicht anzuwenden und steht daher hier der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden nicht entgegen (vgl. aaO Rz 6; vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 16 Rz 6).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“
Art. 133 Abs. 6 Z 1 und 2 B-VG bestimmen:
„(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;…“
§ 25a Abs. 1 und 4 VwGG bestimmen:
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) …
(3) …
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(5) …“
Anwendung auf das vorliegende Erkenntnis:
Die Rechtsfrage, ob Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend im Sinne des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung betrachtet werden, wird hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BFG gelöst. Die betreffenden Erkenntnisse des ; ; ; ; zeigen auch, dass es sich bei dieser Rechtsfrage nicht um einen Einzelfall handelt.
Zu dieser Rechtsfrage fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Somit ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Dies hat jedoch nur für die belangte Behörde, welche nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG eine ordentliche Revision erheben könnte, eine Auswirkung.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500004.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at