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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2018, RV/1100446/2016

Beurteilung eines Anbringens als Beschwerde bzw. als Wiederaufnahmsantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr, 

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung)

beschlossen:

Der Vorlageantrag hinsichtlich der oben genannten Beschwerde wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO idF BGBl I 2016/17 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der hier als "Beschwerdeführer" bezeichnete Steuerpflichtige brachte am per Finanz online ein Anbringen bei der Abgabenbehörde ein, das wie folgt lautete:

"Im Jahr 2012 war ich Alleinverdiener weil meine Frau nicht in einem Arbeitsverhältnis war und in Karenz war. Es wurde aber nicht angekreuzt, dass es Alleinverdiener ist."

Dieses dem BFG vorliegende Schreiben trägt keine Überschrift, dh, es ist auch nicht als "Beschwerde" bezeichnet.

Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der es ausführte, die Rechtsmittelfrist gemäß § 245 BAO betrage einen Monat und beginne mit der Bekanntgabe des Bescheides zu laufen. Der Einkommensteuerbescheid betreffend 2012 stamme vom und sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden, weshalb das Ende der Rechtsmittelfrist auf den gefallen sei. Die Beschwerde vom sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Am langte bei der Abgabenbehörde, wieder im Wege des Finanz online, ein Anbringen ein, das als Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO überschrieben war  und den Text enthielt: "Es wurde vergessen, den Alleinverdienerantrag anzukreuzen."

Dieses Anbringen wurde durch das Finanzamt mittels Vorlageberichts dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme wurde erläutert, dass nach Ansicht des Finanzamtes die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei. Es sei aber anzumerken, dass die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorgelegen seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 303 Abs.1 lit. b BAO idF BGBl I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 Abs. 2 BAO idF BGBl I 2013/14 regelt die Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge. Normzweck des § 303 Abs. 2 leg. cit. ist es, Wiederaufnahmsanträge nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmswerber - insbesondere in Unkenntnis der Judikatur - die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmsantrag nicht darstellt. Wie auch bei anderen Anbringen ist der Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes, nicht aber die Bezeichnung des Schriftsatzes und die zufällige verbale Form ausschlaggebend (Ritz, BAO 5 , § 303 Tz 50, 51; ).

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (Ritz aaO § 303 Tz 62). Grundsätzlich darf eine Wiederaufnahme aus Ermessensüberlegungen nur ausnahmsweise unterbleiben (Ritz aaO § 303 Tz 66).

Gemäß § 304 BAO idF BGBl I 2013/14 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

Entsprechend § 264 Abs. 5 BAO idF BGBl. I 2016/117 obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge.

Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:

Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom - das in der dem BFG vorliegenden Form wie ausgeführt übrigens auch nicht als "Beschwerde" bezeichnet ist - lässt sich nach Rechtsüberzeugung des BFG unzweifelhaft ableiten, dass er damit auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO idgF abzielte.

Gerade die lange Zeitspanne von mehr als drei Jahren zwischen Bescheiderlassung und Einlangen des in Streit stehenden Anbringens hätte die Abgabenbehörde zur Überprüfung veranlassen müssen, ob es sich tatsächlich um die Einlegung eines "regulären" Rechtsmittels handelte.  Allenfalls wäre zu einem Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 Abs. 2 BAo idgF zu greifen gewesen.

Als Umstand, auf den der Antrag auf Wiederaufnahme iSd § 303 Abs. 2 lit. b BAO idgF gestützt wird, führt der Beschwerdeführer das Nicht-Ankreuzen der Alleinverdienereigenschaft an. Für die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen ist der Kenntnisstand der Abgabenbehörde im jeweiligen Verfahren maßgebend, nicht jedoch, ob diese Umstände im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens der Partei bekannt waren (vgl. Ritz, BAO6 , § 303, Tz 47).

Wäre aber der Abgabenbehörde der Umstand der Alleinverdienereigenschaft im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen, so hätte dies zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt.

Es war daher im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verfehlt, den als Wiederaufnahmsantrag erkennbaren Parteischritt zum Nachteil des Beschwerdeführers als verspätete Beschwerde zurückzuweisen.

Wie schon oben erläutert, ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur dann zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs. 2 BAO nach fünf Jahren. Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Die Verjährung für die Festsetzung der Einkommmensteuer 2012 wäre also mit eingetreten. Das als Wiederaufnahmeantrag zu wertende Anbringen des Beschwerdeführers vom wurde insofern vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht. Eine Wiederaufnahme ist daher zulässig (§ 304 BAO).

Da das BFG aber nicht für die Erledigung von an die Abgabenbehörde herangetragenen Wiederaufnahmsanträgen zuständig ist, war der entsprechende Vorlageantrag spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Der somit nach wie vor offene Wiederaufnahmsantrag betreffend die Einkommensteuer 2012 wird von der Abgabenbehörde nach Maßgabe der §§ 303 bis 307 BAO idgF einer Erledigung zuzuführen sein.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig ist im Gesetz eindeutig gelöst und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100446.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at