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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2018, RV/7105254/2017

Alleinerzieherabsetzbetrag - liegt eine Lebensgemeinschaft vor?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die von der Beschwerdeführerin (Bf.) eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 enthält folgenden Punkt:
Alleinverdienerabsetzbetragwird beantragt und ich erkläre, dass meine Partnerin/mein Partner diesen nicht in Anspruch nimmt. Ja

Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung durch und berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetragnicht. Dies mit folgender Begründung:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind.

Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
Alleinerzieherabsetzbetragwird beantragt: Ja
Ich ersuche um Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde mit folgender Begründung erlassen:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt haben.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Da ich alleinerziehende Mutter bin möchte ich sie bitten um Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages.
Ich wohne zwar mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung seit 2 Jahren jedoch stehe ich zu Frau Nachname(Lebensgef.) in keiner Partnerschaft. Weder hat sie mit meinem Sohn etwas zu tun noch kommt sie für ihn auf.

In der Folge richtete das Finanzamt nachstehendes Schreiben an die Bf.:
Im Formular zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom haben Sie angegeben, dass Vor-u.Fam.name Ihre Lebensgefährtin ist und die Kindererziehung in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Lebensgefährtin erfolgt.
Im Vorlageantrag vom , in dem Sie um Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags für das Veranlagungsjahr 2016 ersuchen, geben Sie jedoch an, mit Vor-u.Fam.name in keiner Partnerschaft zu leben.
Sie werden ersucht, Stellung zu nehmen, warum diese Angaben im Formular erfolgt sind, wenn Sie wie in Ihrem Vorlageantrag ausgeführt mit Vor-u.Fam.name nicht in einer Partnerschaft leben.

Das Schreiben wurde beantwortet wie folgt:
Ich lebe mit Frau Nachname(Lebensgef.) in einem gemeinsamen Haushalt als Mitbewohnerin, jedoch bin ich nicht mit ihr in einer eingetragenen Partnerschaft noch bin ich verheiratet, sondern geschieden. Damals bei der Eingabe habe ich da ich mir nicht sicher war Frau Nachname(Lebensgef.) unter Partner eingetragen weil ich dachte dass alle in einer Wohnung lebenden Personen angegeben werden mussten. Ich jedoch wusste nicht dass dies so problematisch sei und ich gleich den Alleinverdiener verliere. Frau Nachname(Lebensgef.) kommt weder für meinen Sohn auf noch finanziert sie ihn. Lt. meiner lnformationen verliert man den Alleinerzieher nur
wenn man wieder verheiratet ist bzw in einer eingetragenen Partnerschaft ist.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat einen Sohn (Vor-und.Nachname, geb. Tag.u.Monat2000), für den sie im Streitjahr ganzjährig Familienbeihilfe bezog. In der Beantwortung eines Überprüfungsschreibens bezgl. Anspruch auf Familienbeihilfe, eingelangt beim Finanzamt am , gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, mit Vor-u.Fam.name, geb. Tag.Monat1987, in einer Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft zu leben und die Kindererziehung gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin zu besorgen. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Bf. unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom wurde dieser nicht gewährt mit der Begründung, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien. Mit Beschwerde vom wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, dass die Bf. mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe. Im Vorlageantrag vom wurde abermals der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Die Bf. führt weiters aus, dass sie zu Vor-u.Fam.name in keiner Partnerschaft stehe und sie mit ihrem Sohn nichts zu tun habe und auch nicht für ihn aufkomme. Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert, zur Diskrepanz zwischen den Angaben im Überprüfungsschreiben Familienbeihilfe und im Vorlageantrag Stellung zu nehmen. In der Vorhaltsbeantwortung vom führt die Bf. aus, mit Frau Vor-u.Fam.name zwar in einem gemeinsamen Haushalt als Mitbewohnerin zu leben, jedoch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft oder verheiratet zu sein. Sie habe Frau Vor-u.Fam.name beim Überprüfungsschreiben angegeben, da sie dachte, alle in der Wohnung lebenden Personen müssten angegeben werden. Frau Vor-u.Fam.name komme weder für ihren (der Bf.) Sohn auf, noch finanziere sie ihn. Laut ihren (der Bf.) Informationen verliere man den Alleinerzieherabsetzbetrag nur, wenn man wieder verheiratet bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft sei. Recherchen des Finanzamts im sozialen Netzwerk Facebook ergaben, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft näher liegt als das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft: So gibt Vor-u.Fam.name die Bf. als Familienmitglied an und verschiedene Postings der Bf. und Vor-u.Fam.name deuten ebenfalls eher auf das Vorliegen einer Lebens- als einer bloßen Wohngemeinschaft hin (siehe Anlage). Dem in den Screenshots enthaltenen „Testergebnis" vom kann natürlich keinerlei Bedeutung zumessen werden, den Reaktionen von Vor-u.Fam.name und der Bf. auf das Posting jedoch sehr wohl.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Nicht nur das Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft oder Ehe ist für den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag schädlich, sondern auch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (§ 33 Abs. 4 Z 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt geht aufgrund der Angaben im Überprüfungsschreiben Familienbeihilfe sowie der Angaben der Bf. und von Frau Vor-u.Fam.name auf Facebook davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Daher wäre die Beschwerde abzuweisen.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein jährlicher Absetzbetrag. Je nachdem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen oder nicht, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zur Gänze zu oder zur Gänze nicht zu (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2014, § 33 Rz 26).

Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss daher ein Kind im steuerlichen Sinn vorhanden und die Sechsmonats-Frist erfüllt sein. Als Kind im Sinne des EStG gilt in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) zusteht. Als negatives Anspruchskriterium ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 33 Rz 35).

Partner ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt (§ 106 Abs. 3 EStG 1988).

Eine allgemein gültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können. Typisch für eine Partnerschaft ist, dass der Wille der Partner auf ein gemeinschaftliches Zusammenleben gerichtet ist, solange nicht Umstände eintreten, die diesem entgegen stehen [Wanke/Wiesner in Wiesner/ Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm 19a (Stand , rdb.at), mit Hinweis auf UFS Wien , RV/3712-W/10].

Nicht nur, dass am Beginn einer Lebensgemeinschaft ungewiss ist, wie lange diese andauern wird, lassen sich der - außen nicht erkennbare - Wille und die innere Einstellung der Partner im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind.

Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus.

Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 106 Rz 4).

Diese Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung – etwa das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft - nachzuweisen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 20 (Stand , rdb.at)].

Der Bf ist jedoch zuzustimmen, dass gemeinsames Wohnen allein selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft begründet ().

Der Alleinerzieherabsetzbetrag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in einer Partnerschaft lebenden Person.

Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind (diese wird durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten), sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG Kommentar, Tz 35 zu § 33).

Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben.

Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt (, besprochen von Christoph Brenn, EvBl 2012/118).

Zur "Wirtschaftsgemeinschaft" ist dort angeführt:
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Auch die Wirtschaftsgemeinschaft ist kein unbedingt notwendiges Kriterium für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, genügt andererseits aber allein auch noch nicht. Wenn ein Abstellen allein auf materiellen Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden, weil sonst ein Zustand, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist, nicht mehr angenommen werden darf und die wirtschaftliche Bedeutung der Ehe für die Gatten nicht mehr ausreichend bedacht würde; ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).

Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).

Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).

Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
 

Das Zentrale Melderegister weist betreffend die Bf. folgende Hauptwohnsitzmeldung aus:
Straße Anschrift
Postleitzahl 1220
Ortsgemeinde Wien
Unterkunftgeber Nach.u.Vorname
Gemeldet - Hauptwohnsitz
Es handelt sich um die einzige (aufrechte) Wohnsitzmeldung der Bf.

Betreffend den Sohn der Bf. weist das Melderegister folgende Hauptwohnsitzmeldung aus:
Straße Anschrift
Postleitzahl 1220
Ortsgemeinde Wien
Unterkunftgeber Nach.u.Vorname
Gemeldet - Hauptwohnsitz
Es handelt sich um die einzige (aufrechte) Wohnsitzmeldung des Sohn der Bf.

Betreffend Vor-u.Fam.name weist das Zentrale Melderegister folgende Hauptwohnsitzmeldung aus:
Straße Anschrift
Postleitzahl 1220
Ortsgemeinde Wien
Unterkunftgeber Wr. Wohnen
Gemeldet - Hauptwohnsitz
Es handelt sich um die einzige (aufrechte) Wohnsitzmeldung von Vor-u.Fam.name.

Am richtete das Finanzamt folgendes Schreiben an die Bf.:
Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben sind, ersuchen wir Sie, das beiliegende Datenblatt genau zu prüfen und allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen.
Abschließend unterschreiben Sie bitte das Datenblatt und senden dieses binnen 4 Wochen an das Finanzamt zurück oder geben es im Infocenter desselben ab.

Das Datenblatt 'Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe', rückgelangt zum Finanzamt am , enthält u.a. Folgendes:
Kindererziehung:
in einem Haushalt gemeinsam mit Lebensgefährtin/Lebensgefährten x
Angaben zur Partnerin/zum Partner, von der/dem Sie nicht dauernd getrennt leben,
oder zur Lebensgefährtin / zum Lebensgefährten
Versicherungsnummer ... TagundMonat87
Nach.u.Vorname
Dienstgeber: ....

Ein Facebook-screenshot betreffend Vor-u.Fam.name weist die Bf. als 'Familienmitglied' aus.

Die Bf. ist seit Mai 2014, also seit über 3 1/2 Jahren - und war bezogen auf das Jahr 2016 zwischen rd. eineinhalb und zweieinhalb Jahren - mit ihrem einzigen Wohnsitz, einem Hauptwohnsitz, am einzigen Wohnsitz, einem Hauptwohnsitz von Vor-u.Fam.name gemeldet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Meldung an ein- und demselben Wohnort ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft dar (vgl. ).

Vorweg ist festzuhalten, dass die Meinung der Bf., man verliere den Alleinerzieherabsetzbetrag nur, wenn man wieder verheiratet ist bzw in einer eingetragenen Partnerschaft ist, gemäß den obigen Rechtsausführungen nicht zutreffend ist.

Hatte die Bf. in einem Verfahren (Familienbeihilfenverfahren), in dem ihr offensichtlich nicht bewusst war, dass ihre Angaben in einem anderen Verfahren (dem beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerverfahren) für sie nachteilige Folgen auslösen, angegeben:
- Kindererziehung: in einem Haushalt gemeinsam mit Lebensgefährtin/Lebensgefährten x und
- Angaben zur Partnerin/zum Partner, von der/dem Sie nicht dauernd getrennt leben,
oder zur Lebensgefährtin / zum Lebensgefährten:
Versicherungsnummer ... TagundMonat87
Nach.u.Vorname
so vermochte sie ihre Erstangaben nicht zu entkräften bzw. (mit einer nachvollziehbaren Begründung) als unrichtig darzutun, sie bemerkte bloß, sie dachte dass alle in einer Wohnung lebenden Personen angegeben werden mussten.

Die Bf. reagierte auf die Vorhaltung des Finanzamtes (in der Beschwerdevorentscheidung), im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt zu haben, mit dem Vorbringen, sie sei aus folgenden Gründen alleinerziehende Mutter:
Ich wohne zwar mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung seit 2 Jahren jedoch stehe ich zu Frau Nachname(Lebensgef.) in keiner Partnerschaft. Weder hat sie mit meinem Sohn etwas zu tun noch kommt sie für ihn auf.

Zu den von der Bf. ins Treffen geführten Argumenten ist auszuführen:

Der Umstand, dass die Bf. mit Vor-u.Fam.name eine eingetragene Partnerschaft nicht eingegangen ist, löst nicht die streitgegenständliche Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorlag.

Wenn die Bf. meint, Vor-u.Fam.name habe mit ihrem Sohn (den Sohn der Bf.) weder etwas zu tun noch komme sie (Vor-u.Fam.name) für ihn auf, lässt dies außer acht, dass sie (Vor-u.Fam.name) nicht nur mit der Bf. in ein und derselben Wohnung wohnt, sondern dass in dieser Wohnung auch der (15-jährige) Sohn der Bf. wohnt. Vor-u.Fam.name nahm im Mai 2014 in ihre Wohnung, die sie seit dem Jahr 2007 bewohnt, nicht nur die Bf., sondern auch deren (damals 13-jährigen) Sohn auf. Hatte die Bf. ihre Wohnung im Mai 2014 aufgegeben und zog sie gemeinsam mit ihrem 13-jährigen Sohn in die Wohnung ihrer damaligen "Freundin", mutet das Vorbringen der Bf., Vor-u.Fam.name habe mit ihrem Sohn nichts zu tun, bezogen auf das Jahr 2016 und die bis dahin beibehaltenen Verhältnisse mit Befremden an. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105254.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at