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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2017, RV/7100680/2010

Abgrenzung Kredit - Darlehensvertrag und Gleichschriften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Beschwerdesachen der Bf, vertreten durch V, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien  vom , ErfNr.
1) betreffend Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß. § 33 TP 19 Abs.1 Z 1 GebG 
2) betreffend Festsetzung der Gebühr für 2 Gleichschriften gemäß § 25 GebG

wird zu Recht erkannt:

ad 1) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
ad 2) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) als Erbin nach O gegenüber Kreditgebühr festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 33 TP 19 Abs.1 Z 1 GebG in Höhe von 0,8% von € 3,092.000,- also in Höhe von € 24.736,-- für einen Rahmenvertrag vom .
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde die Gebühr für 2 Gleichschriften gemäß § 25 GebG erhoben.

Der bezügliche Rahmenvertrag im Wesentlichen lautete: 

Rahmenvertrag
zwischen
Erben des Herrn O und Frau M,

..

(nachstehend „Kreditnehmer“ genannt)

und der

Z

(Kreditgeber, nachstehend „Bank“ genannt)

Kreditbetrag
Gegenwert von EUR 3'092‘000.00 in CHF 4‘761‘165.00 benützbar in CHF, EUR, USD, GBP und JPY. Ein Wechsel der Währung kann jeweils auf Ende der Laufzeit des einzelnen Festen Vorschusses vollzogen werden.

Zweck
Ablösung von Hypothekardarlehen

Laufzeit
Bis

Benützung
In Form von Festen Vorschüssen (Fixzinsperioden) Innerhalb der Gesamtlaufzeit des Darlehens in Form von Festen Vorschüssen von 3 - 12 Monaten oder 2 - 5 Jahren, maximal bis zur Endfälligkeit.

Auszahlung
Nach Erhalt der Sicherheiten sowie sämtlichen rechtsgültig unterzeichneten Formalitäten wird das Darlehen ausschliesslich an den Treuhänder der X Versicherungs-AG, Wien, W (Treuhandbank AG, Konto Nr. ………….) ausbezahlt.

Die Kreditnehmer können von der Bank keine Auszahlung von sich aus verlangen.

Zinssatz
LIBOR zuzüglich 1 1/8 % Marge p.a. (inkl. 1/8 % p.a. Kontoführungsgebühr)

Zinstermine/Gebührentermine
 31. Mänz, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember sowie bei Laufzeitende.

Die Bank hält sich das Recht vor, die Zins-/Gebührentermine jederzeit nach ihrem freien Ermessen anders festzulegen bzw. deren Anzahl neu zu bestimmen.

Zinszahlung/ Gebührenzahlung
Die Zinsen/Gebühren werden jeweils per Fälligkeitsdatum automatisch dem Kontokorrentkonto Nr. ….  belastet. Die Kreditnehmer verpflichten sich, per Fälligkeit das entsprechende Guthaben auf dem Konto zur Zins-/Gebührenbelastung zur Verfügung
zu stellen. Besteht auf dem Konto per Fälligkeit der Zinsen/Gebühren zur Zins-Gebührenbelastung kein genügendes Guthaben, so haben die Kreditnehmer ab Verfall einen von der Bank festgelegten Verzugszins zu entrichten. Die Höhe dieses Verzugszinses beträgt zur Zeit 7 %. Dieser Zinssatz kann von der Bank jederzeit abgeändert werden.

Bearbeitungsgebühr
Bei Auszahlung des Darlehens wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1 % fällig und wird bei Auszahlung von der Darlehenssumme abgezogen.

Sicherheit
Garantieversicherung der X Versicherungs-AG, Wien, von EUR 3'401 '088.64.

Sämtliche Werte der Kreditnehmer gemäss dem von ihnen noch zu unterzeichnenden Formular “Allgemeine Faustpfandverschreibung".

………

Solidarhaftung
Treten mehrere Personen als Kreditnehmer auf, haften diese solidarisch.

Übrige Bedingungen
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und die „Allgemeine Faustpfandverschreibung" der Bank bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Die Kreditnehmer erklären, über sämtliche mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken, insbesondere über das Fremdwährungsrisiko und das Zinssatzrisiko belehrt worden zu sein.

Ferner erklären sich die Kreditnehmer damit einverstanden, dass

die Z der X Versicherungs-AG, Wien, gegenüber vollumfänglich Auskunft mit Bezug auf die unter diesem Vertrag gewährten Darlehen erteilen kann.

Die Bank hat ausserdem das Recht, sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag bzw. den darunter abgeschlossenen Einzelverträgen an die X Versicherungs-AG, Wien, abzutreten.

Dieser Rahmenvertrag ersetzt alle vorhergehenden Kreditverträge.

Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Ort der schweizerischen Niederlassung der Bank, mit weicher die vertragliche Beziehung besteht. Für Kreditnehmer mit gegenwärtigem oder zukünftigem Wohnsitz oder Sitz im Ausland gilt dieser Erfüllungsort auch als Betreibungsort(Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Absatz 2 des Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes).

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen aus dem Kreditverhältnis unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle Rechtsfragen aus dem Kreditverhältnis ist X oder der Ort der schweizerischen Niederlassung, mit welcher die vertragliche Beziehung besteht.

Die Bank hat auch das Recht, den Kunden bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Dieser Kreditvertrag wird in drei Exemplaren ausgefertigt. Die Kreditnehmer und die Bank erhalten je ein Exemplar.“

In der Berufung gegen den Gebührenbescheid vom wird vorgebracht:

Die im Jahr 2008 verstorbene Mutter der Berufungswerberin, Frau M, sowie deren ebenfalls verstorbener Bruder, Herr O, waren

bereits im Jahr 1999 bei inländischen Banken hoch verschuldet. Es wurde

daher im Ausland bei der Z um ein Darlehen in Höhe von ATS 39

Mio angesucht, damit diverse Altverbindlichkeiten kurzfristig abgedeckt werden

können.
Auf Grund dieses Ansuchens überwies die Z mit Valuta

an den Treuhänder der „A“ Versicherung in Wien den gewünschten

Darlehensbetrag (minus 1% Bearbeitungsgebühr und sonstiger Spesen) in

Höhe von € 2.805.800,00 auf dessen Kto-Nr: bei der

Treuhandbank AG. Das genannte Versicherungsinstitut stellte für dieses Darlehen als Sicherheit eine Garantieversicherung über ATS 46,8 Mio zur

Verfügung, weshalb die Zahlung zu treuen Handen an den Vertreter des

Versicherungsinstituts erfolgte und die Darlehensnehmer von sich aus keine

Auszahlung verlangen durften (siehe Belastungsanzeige samt Kontoauszug

Z vom , Beilage .IA).

Erst nach Überweisung des Darlehens wurde ein so genannter

„Rahmenvertrag“ zwischen O und M als

Darlehensnehmer einerseits und der Z als Darlehensgeber

andererseits über den bereits überwiesenen Geldbetrag in Höhe von ATS 39

Mio abgeschlossen und am unterfertigt (siehe

„Rahmenvertrag“ zwischen O, M und der Zvom , Beilage B).

Nachdem ein Mitarbeiter von Frau M vom Treuhänder der

A Versicherung mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass anlässlich

des Rahmenvertrages für das eingeräumte Darlehen eine

Rechtsgeschäftsgebühr abzuführen ist (siehe Schreiben T W vom , Beilage C), wurde diese am 3. September

2001 nachträglich in Höhe von ATS 312.000,-" (entspricht 0,8% von ATS 39

Mio) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überwiesen (siehe

Überweisungsbestätigung vom , Beilage D).

Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart, dass der Rahmenvertrag mit

20jähriger Darlehenslaufzeit grundsätzlich alle 5 Jahre aufgekündigt werden

kann, erstmals per . Dies wurde M und Omit Schreiben der Z vom nochmals

mitgeteilt. Dabei wurde erneut ein „Rahmenvertrag“ übermittelt, welcher

geringfügig an neue Gegebenheiten angepasst wurde (X Versicherungs-

AG war mittlerweile Rechtsnachfolger der A Versicherung) und von

Frau M und Herr O unterfertigt werden sollte (siehe Schreiben Z vom samt Entwurf eines

Rahmenvertrages Beilage E).

Der Rahmenvertrag konnte jedoch nicht mehr von O unterfertigt

werden, da dieser zwischenzeitlich verstarb. Aus diesem Grund wurde dann

von M (für sich selbst und als Erbin ihres Sohnes O)

und der Berufungswerberin als Erbin von O der

bescheidgegenständliche „Rahmenvertrag“ vom unterfertigt,

welcher nur geringfügig vom Rahmenvertrag aus dem Jahr 1999 abwich (siehe

Rahmenvertrag zwischen den Erben des Herrn O und Frau

M, sowie der Z vom , Beilage F).

Dieser Rahmenvertrag wurde von Frau M und der

Berufungswerberin in X unterfertigt und dort an die Z

übergeben.

Bei diesem Rahmenvertrag wurde berücksichtigt, dass bisher weder das

Darlehen noch die angelaufenen Zinsen zurückbezahlt wurden, sodass das

bisher eingeräumte Darlehen über ATS 39 Mio. um die seit

Darlehenszuzählung im April 1999 angelaufenen offenen Zinsen und Spesen in

Höhe von insgesamt € 257.759,47 auf€ 3.092.000‚-- erhöht wurde.

Aus oben angeführtem Sachverhalt ergeben sich nachfolgende

Berufungsgründe:

2.1. Erfüllungsort im Ausland

Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so

entsteht nach der Spezialbestimmung des 5 33 TP 8 (3a) GebG abweichend

von § 16 Abs. 2 Z. 1 GebG die Gebührenschuld in dem für im Inland errichtete

Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des

Kreditvertrages im Inland eine Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebstätte

unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistunq auf Grund des

Darlehensvertraqes berechtigt oder verpflichtet ist.

Beim Darlehen als einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die

Berechtigung, die Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die

Rückzahlung zu tätigen, zur Debatte. Bezüglich des sachlichen Inlandsbezuges

(der Inlandsbezogenheit des Rechtsgeschäftes) ist erforderlich, dass der

Erfüllungsort mindestens einer Leistungspflicht im Inland liegt. Vereinbaren die

Parteien einen Erfüllungsort, so ist dieser maßgeblich.

Im gegenständlichen Fall haben die Vertragsparteien X als Erfüllungsort

vereinbart, wohin auch die sämtliche Zahlungen nachweislich geleistet wurden

bzw. zu leisten gewesen wären. Als Betreibungsort der Forderung und

Gerichtsstand wurde ebenfalls X vereinbart. Somit liegt der maßgebliche

Erfüllungsort in X, sodass mangels Verwirklichung des ä 33 TP 8 (3a)

GebG keine Gebührenschuld in Österreich entstehen konnte.

2.2. Falscher Bescheidadressat

Aufgrund des Parteienwillens handelt es sich beim Rechtsverhältnis zwischen

der Z und M/O (bzw. der

Berufungswerberin als Rechtsnachfolgerin) zweifellos um ein Darlehen. Die

Darlehensvaluta wurde bereits im April 1999 zugezählt. Erst im Nachhinein

wurde der bescheidgegenständliche „Rahmenvertrag“ abgeschlossen. Es liegt

somit ein Darlehen vor, sodass nicht wie im Bescheid 5 33 TP 19 GebG,

sondern richtig 5 33 TP 8 GebG als Rechtsgrundlage für eine mögliche

Vergebührung heranzuziehen ist.

Aus § 28 (1) GebG folgt, dass bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wie

im gegenständlichen Fall, derjenige Gebührenschuldner ist, in dessen Interesse

die Urkunde ausgestellt wurde. Dies ist im konkreten Fall die Z, die

allein Interesse am Abschluss des „Rahmenvertrages“ hatte, nachdem das

Geld bereits an die Darlehensnehmer überwiesen wurde.

Die Abgabenbehörde hat die Geltendmachung der Haftung nach den in der

BAO festgelegten Regeln und Grenzen der Ermessensübung vorzunehmen.

Dabei hat sie einerseits die subsidiäre Position des Haftenden und andererseits

die vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner

und Haftenden zu berücksichtigen. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu

beurteilen, ob die Gebühr vorrangig dem Hauptschuldner (Gebührenschuldner)

oder dem Haftenden vorgeschrieben wird ().

lm gegenständlichen Fall haben M und die Berufungswerberin den

Rahmenvertrag im Jahr 2004 als Konsumenten einziq im Interesse der Zunterfertigt. Dies, obwohl die neuerliche Ausfertigung des Rahmenvertrags aus rechtlicher Sicht überflüssig war, da die genannten

Personen als Erben ohnehin Gesamtrechtsnachfolger des O

waren. Die Z hat die beiden zu keinem Zeitpunkt auf die Gefahr

einer zusätzlichen Rechtsgeschäftsgebühr hingewiesen. Eine vertragliche

Regelung, wer eventuell anfallende Gebühren für die Rahmenvereinbarung zu

tragen habe, gab es nicht. Es wäre daher äußerst unbillig und eine falsche

Ermessenausübung, der Berufungswerberin anstelle der Z, in

deren alleinigen Interesse der Rahmenvertrag nochmals ausfertigt wurde, mit

den vorgeschriebenen Gebühren zu belasten.

Die angefochtenen Bescheide hätten somit — wenn überhaupt — an die Zadressiert werden müssen.

2.3. Einrede der Verjährung

Unabhängig davon, dass - wie oben aufgezeigt - die Rechtsgeschäftsgebühr

für den Darlehensvertrag aus dem Jahr 1999 ordnungsgemäß abgeführt wurde,

ist eine eventuell gegebene Gebührenschuld aus diesem Geschäft trotz einer

Neubeurkundung bereits verjährt.

2.4. Zusatz/Nachtrag zum Rahmenvertrag 1999

Im gegenständlichen Fall wurde der Rahmenvertrag des Jahres 2004 im

wesentlichen gleichlautend wie der ursprüngliche Rahmenvertrag, welcher

1999 mit dem Erblasser über CHF im Gegenwert von ATS 39 Mio. (entspricht

€2.834.240,53) abgeschlossen wurde, konzipiert. Im Rahmenvertrag des Jahres 2004 wird ein CHF Kreditbetrag im Gegenwert von €3.092.000,--

angeführt. An der maximal 20 jährigen Laufzeit (bis ) sowie den

Nebenbedingungen wurde grundsätzlich nichts geändert.

Die Differenz der Beträge zwischen den beiden Darlehensverträgen (der

Umfang der vereinbarten Änderung) beträgt € 257.759,47. Daraus ergibt sich

unter Beachtung des ä 21 GebG eine mögliche Bemessungsgrundlage für eine

Vergebührung ausschließlich in dieser Höhe.

2.5. Gebühr für Gleichschriften — Anwendbarkeit des 5 25 GebGMit Erkenntnis vom hat der VfGH S 25 GebG mit Wirkung ab

als verfassungswidrig aufgehoben. Begründet wurde dies im

Wesentlichen damit, dass gem. 5 15 GebG Rechtsgeschäfte der

Gebührenpflicht unterliegen, sofern über sie eine Urkunde errichtet wurde.

Nicht jedoch unterliegen Urkunden selbst der Gebührenpflicht, sodass für den

Fall, dass über ein und dasselbe Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet

wurden, die Gebühr dem Sinn des Gesetzes nach nur einmal anfallen kann.

Die bisherige Regelung des ä 25 GebG widerspricht demnach dem

Grundgedanken des GebG sowie dem Gleichheitssatz und ist daher

verfassungswidrig. Die Vorschreibung der bescheidgegenständlichen Gebühren

für 2 Gleichschriften ist vor dem Hintergrund der Aufhebung des 5 25 GebG bei

verfassungskonformer Gesetzesinterpretation jedenfalls unzulässig. Die

Berufungswerberin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen

Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten

verletzt.

Darüber hinaus wurde der „Rahmenvertrag“ aus dem Jahr 2004 nur ein einziges Mal von der Berufungswerberin in X unterfertigt, sodass keinerlei Gleichschriften existieren. Das Original wurde von der Z in X

verwahrt, sodass überdies keine Urkunde nach Österreich verbracht wurde.

2.6. Parteienwechsel mit Gesamtrechtsnachfolge

Der Rahmenvertrag aus dem Jahr 2004 wurde zwischen denselben Parteien

und über denselben Darlehensgegenstand abgeschlossen, wie der

ursprüngliche Rahmenvertrag aus dem Jahr 1999. Da Herr O

zwischenzeitlich verstarb, wollte die Darlehensgeberin Z

offensichtlich einer „neuen“ Rahmenvereinbarung - aber zu denselben

Konditionen betreffend denselben Darlehensgegenstand - mit den Erben nach

O (M und BF‘), scheinbar zur

Klarstellung, eine eigene schriftliche Urkunde schaffen.

Zur richtigen Beurteilung dieses Sachverhalts kann Rz 945 der GebR

herangezogen werden, wonach im Falle eines Parteiwechsels mit

Gesamtrechtsnachfolge davon auszugehen ist, dass der

Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Vorgängers eintritt.

Ein Erbe, der die Erbschaft annimmt, wird Gesamtrechtsnachfolger des

Erblassers. Insofern schafft die spätere Beurkundung eines bereits früher

beurkundeten Rechtsgeschäftes kein neues Rechtsgeschäft, sondern es

entsteht damit lediglich eine weitere Urkunde über ein bereits beurkundetes

Rechtsgeschäft.

2.7. Verfassungswidrige Gesetzesauslegung

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Bescheid erfolgte

Rechtsauslegung zu einer Diskriminierung ausländischer Darlehensverträge

führen würde, da die Z als ausländischer Vertragspartner ihre

Gleichschriften keinesfalls in das Inland verbringt und daher zwangsläufig eine

Vergebührung von Gleichschriften erfolgen müsste.

Es ist daher im Berufungsfall zu hinterfragen, inwieweit der Gesetzgeber durch

die Bestimmung des ä 33 TP 19 (2a) GebG bzw. ä 33 TP 8 (3a) GebG

tatsächlich eine Gleichstellung von Inlands- und Auslandssachverhalten

einwirken wollte. Entweder die Vergebührung des Rechtsgeschäftes an sich,

oder eine Geltung sämtlicher Vorschriften des Gebührengesetzes. Durch die

erfolgte Anwendung des 5 25 GebG kommt es zu einer Gleichbehandlung von

ungleichen Sachverhalten, da es der Berufungswerberin faktisch unmöglich

gewesen wäre, die Gleichschriften im Inland vorzulegen.

Daher kommt es zu folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

- Verstoß gegen Art. 7 B-VG: Gesetze haben jederzeit sachgerecht zu sein

- Keine Differenzierung bei den Rechtsfolgen hinsichtlich der Höhe des

Darlehensbetrages

- Keine Differenzierung zwischen lnlands- und Auslandssachverhalt

. Ungleiche Sachverhalte werden willkürlich gleich behandelt

- Verstoß gegen Art. 5 StGG: Exzessive Vermögensbesteuerung im Vergleich

der sonstigen Bestimmungen des allgemeinen Steuerrechtes (2 %

Säumniszuschlag und 10 % Verspätungszuschlag) kein Abstellen auf

Verschulden bzw. sonstige sachliche Differenzierungen im Zusammenhang

mit dem Auslandssachverhalt und der Höhe des Kredites.

Aus den genannten Gründen sind die angefochtenen Bescheide inhaltlich

rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.“

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Zur Abgrenzung Kreditvertrag-Darlehensvorvertrag

Gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme einer Gebühr.

Nach dem im § 17 Abs. 1 GebG festgelegten Urkundenprinzip ist allein der Inhalt der Urkunde für die Festsetzung der Rechtsgebühr maßgebend. Das Rechtsgeschäft unterliegt also der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgehaltenen Umstände nicht zugrunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist (vgl. ).

Beim Kreditvertrag handelt es sich um einen Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des Zivilrechts zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme (vgl. ua. ).

Eine Beurteilung als Darlehensvertrag kommt hier nicht in Betracht, weil nach dem eindeutigen Urkundeninhalt keine Zuzählung des Geldbetrages erfolgt ist. Die Auszahlung erfolgt vielmehr erst nach Erhalt der Sicherheiten….
Im Gegensatz zum Kreditvertrag kommt ein Darlehensvertrag als Realkontrakt erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu Zustande (vgl. ).

2) Zum Entstehen der Gebührenschuld:

Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 a GebG die Gebührenschuld ua., wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde in das Inland.

Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht gemäß § 33 TP 8 Abs. 3a GebG - abweichend von § 16 Abs. 2 Z. 1 GebG - in den für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Darlehensvertrages im Inland eine Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebstätte unterhält und eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt.

Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, so ist gemäß § 33 TP 19 Abs. 2a GebG die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 3a GebG sinngemäß anzuwenden.

Beim Darlehen als einseitig verbindlichen (Real)Kontrakt steht nur die Berechtigung, die Rückzahlung zu verlangen und die Verpflichtung, die Rückzahlung zu tätigen, zur Debatte, beim Kreditvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft kommt auch die Verpflichtung zur Kreditgewährung und die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Kredites dazu (siehe Arnold, Rechtsgebühren7, Rz 14e zu § 33 TP 8 GebG).

Da der gegenständliche Vertrag gebührenrechtlich einen Kreditvertrag darstellt, ist auch der für die Kreditgewährung vereinbarte Erfüllungsort relevant. Die  Vertragspartnerin der Bf. hat sich verpflichtet, den Kreditbetrag auf das Konto bei der Treuhand-Bank in Österreich zu überweisen. Die Bf. hat ihren Wohnsitz in Österreich. Es liegen deshalb die Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 2a GebG iVm § 33 TP 8 Abs. 3a GebG vor und es ist die Gebührenschuld entsprechend der allgemeinen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG mit der Unterzeichnung der Urkunden durch beide Vertragspartner entstanden. In der Vertragsurkunde ist das Unterzeichnungsdatum ausdrücklich angeführt, sodass davon auszugehen ist, dass am genannten Tag (das ist der ) die Gebührenschuld entstanden ist.

3) Gebührenschuldner

Bei einem Kreditvertrag handelt es sich um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, weil der Kreditgeber die Kreditgewährung, der Kreditnehmer die Rückzahlung der Kreditsumme zuzüglich Zinsen und einer allfälligen Provision schuldet (vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 19 B III).

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist - dies trifft im vorliegenden Fall zu -, die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Beide Vertragsteile, Kreditgeber und Kreditnehmer, sind daher Gesamtschuldner der Gebühr.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses liegt die Inanspruchnahme jedes einzelnen Gesamtschuldners grundsätzlich im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner obliegt grundsätzlich der Abgabenbehörde, wobei die Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. ua. ).

Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen. Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu verstehen.

Die Vertragspartnerin der Bf. ist nicht in Österreich ansässig und ist die Einbringung der Gebühren bei einer im Ausland befindlichen Gebührenschuldnerin im Vergleich zu den Einbringungsmöglichkeiten im Inland mit erheblichem Mehraufwand und Unsicherheiten verbunden, sodass sowohl Billigkeitsüberlegungen als auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Inanspruchnahme der Bf. sprechen.

4) Zur Verjährung

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Da für Rechtsgebühren keine spezielle Regelung besteht, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem die Gebührenschuld entstanden ist und beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Da die Gebührenschuld im vorliegenden Fall am entstanden ist, endet die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2009. Damit erfolgte die Gebührenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist.

5) Gebühr für Gleichschriften 

Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt gemäß § 25 Abs. 1 GebG jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikate, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. die Hundersatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

Im  Vertrag wurde festgehalten, dass der Kreditvertrag in 3 Exemplaren ausgefertigt wird. Es ist nun nicht mehr überprüfbar ob diese Exemplare unterzeichnet und tatsächlich Gleichschriften angefertigt wurden, weshalb dem Beschwerdevorbringen, es habe sich bei den weiteren Exemplaren lediglich um Kopien gehandelt Glauben zu schenken war. Die Gebühr für die Gleichschriften war somit ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil  zum einen das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. u.a.) und zum anderen hinsichtlich der Gleichschriften keine Rechtsfrage sonder eine reine Sachverhaltsfrage zu lösen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
VwGH, 2909/79
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100680.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at