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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2018, RV/7500934/2017

Einstellung wegen Verjährung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf., Adr1 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA-67-Pa-xxxx betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF., zu Recht erkannt:

Das Verfahren wird gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision der beim Bundesfinanzgericht belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.  

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis MA-67-Pa-xxxx vom wurde Bf., Adr1 (idF.: Bf.), angelastet, er habe am um 20:59 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr2 mit dem Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XX-YYYYY durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF verletzt. Es wurden daher gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. eine Geldstrafe iHv. 64,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Weiters wurde ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Dagegen richtete sich die per email vom rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG in der im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und vor Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof geltenden Fassung betrug die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate, wenn zur Entscheidung über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht zuständig war.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7501293/2014 vom wurde daher der gegenständlichen Beschwerde teilweise Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wurde auf EUR 30,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt.

Über Beschwerde des Bf. wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis E 1776/2016 vom das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes aus nachstehenden Erwägungen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 182/2017 ua., die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I 14/2013 idF BGBl. I 105/2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die gegenständliche Beschwerde langte am bei der belangten Behörde ein. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt des Einlangens ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ohne weitere inhaltliche Prüfung einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 1 VwGVG) ergibt.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
VfGH, G 182/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500934.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at