Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2018, RV/3100582/2017

Einlangen des Regelbesteuerungsantrages § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht erwiesen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 652/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0029. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Mag. A und die weiteren Senatsmitglieder Dr. B, Mag. C und Mag. D in der Beschwerdesache E F, Str. 15/1, PlZl G, vertreten durch H Steuerberatung GmbH, Str.2, PlZl I, über die Beschwerde  gegen den Bescheid des Finanzamtes J betreffend Umsatzsteuer 2012 mit Ausfertigungsdatum nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit einem Fragebogen (Vordruck Verf 24), unterfertigt am , gab der Beschwerdeführer (Bf.) am dem Finanzamt J die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes per bekannt. Der daraus zu erzielende Jahresumsatz betrage voraussichtlich im Eröffnungsjahr ca. 54.000 Euro und im Folgejahr ca. 60.000 Euro.

Gleichzeitig beantragte der Bf. die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Vordruck U 15), ebenfalls datiert mit , da die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr 11.000 Euro (Erwerbsschwelle) überstiegen hätten bzw. diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen werden.

2. Die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume von April bis Juni 2012, von Juli bis September 2012 und von Oktober bis Dezember 2012 wiesen Umsätze von rund 25.000 Euro, 9.900 Euro und 5.600 Euro sowie Vorsteuern von rund 39.000 Euro, 40.000 Euro und 17.000 Euro aus.

3. Die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem zweiten und dritten Quartal ergebenden Überschüsse wurden erklärungsgemäß gebucht und die Guthaben ausbezahlt.

4. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 4/2012 bis 12/2012 wurde im Februar 2013 gem. § 147 Abs. 1 BAO abgabenbehördlich geprüft.

4.1. Der Prüfer stellte fest, dass die bei pauschalierten Landwirten für eine Regelbesteuerung zwingend erforderliche Optionserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht bis zum Ende des Veranlagungsjahres 2012 beim Finanzamt eingereicht worden sei. Er führte in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (Bericht vom , ABNr. xx/13) aus, dass weder der eingelangte Antrag auf Vergabe einer Umsatz­steuer-Identifikationsnummer noch die eingereichten Umsatzsteuervoran­mel­dungen den Antrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 zu ersetzen vermögen. Die erklärungsgemäße Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte, weil das Finanzamt davon  ausgehen habe können, dass bis Jahresende die Optionserklärung einlangen würde.

4.2. Am händigte eine Sachbearbeiterin der Bezirkslandwirtschaftskammer in K dem Prüfer eine Kopie der am unterfertigten Optionserklärung betreffend den Regelbesteuerungsantrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 aus.

5. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 04-12/2012 mit 0 Euro fest.

6. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom abgesprochen und das Begehren als unbegründet abgewiesen. Die erhobene und dem Verwaltungsgerichtshof am vorgelegte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des von der Abgabenbehörde am ausgefertigten Umsatzsteuerbescheides 2012 mit Beschluss vom zurückgewiesen, da mit Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides das Erkenntnis betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-12/2012 ipso iure außer Kraft trete.

7. In der am elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2012 wurden dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegende Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch von insgesamt € 42.304,91 (KZ 029), eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14 von € 157,21 (KZ 056) und innergemeinschaftliche Erwerbe von € 2.974,58 (€ 98,98 mit 20 % und € 2.875,60 mit 10%) sowie Vorsteuern in Höhe von € 96.848,25 (KZ 060) und von € 307,36 aus innergemeinschaftlichem Erwerb (KZ 065) ausgewiesen.

8. Der am ausgefertigte Umsatzsteuerbescheid 2012, mit dem die Umsatzsteuer mit € 157,21 und der Gesamtbetrag der Vorsteuern mit € 0 festgesetzt wurden, enthielt folgende Begründung:
"Für das Jahr 2012 ist die Umsatzsteuer für den landwirtschaftlichen Betrieb
gem. § 22 Abs. 1 UStG (Pauschalierung) zu ermitteln, da für das Jahr 2012  
bis keine Erklärung eingereicht wurde, dass die Umsätze ab Beginn
des Kalenderjahres 2012 nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesgesetzes
versteuert werden sollen (s. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom    
).                                                                 
Der in der Erklärung angeführte Betrag in Höhe von € 157,21 wird gem.        
§ 11 Abs. 12 UStG geschuldet."   

9. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom (die Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 von € 157,21 blieb unbestritten) führte die steuerliche Vertretung im Wesentlichen Folgendes aus:
„Unser Mandant hat sich Anfang April 2012 – nach einer ausführlichen Beratung durch die Landwirtschaftskammer L – dazu entschieden, mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus der Umsatzsteuerpauschalierung auszusteigen und gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass seine Umsätze von Beginn des Kalenderjahres 2012 an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen. Unserem Mandanten wurden von der LWK auch der Regelbesteuerungsantrag (datiert vom ) sowie der Antrag auf Zuteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt. Nachdem unser Mandant dies unterschrieb, wurden beide Anträge in ein – an das do. Finanzamt adressiertes – Kuvert gegeben. Am wurde dieses Kuvert beim Postamt aufgegeben. Das gegenständliche Kuvert ist am beim do. Finanzamt eingelangt.“       

„Unser Mandant hat durch die Aufgabe des Kuverts (nachweislicher Eingang beim Finanzamt am ) die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 UStG 1994 erfüllt. Dass sich die schriftliche Erklärung gem. § 22 Abs. 6 UStG (Regelbesteuerungsantrag) – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Steuerakt unseres Mandanten befindet, liegt nicht in der Schuld unseres Mandanten.“

„Es ist aus den Bestimmungen des § 85 BAO jedoch nicht zu entnehmen, dass schriftliche Eingaben an die Behörde eingeschrieben zur Post gegeben werden müssen. Im gegenständlichen Fall hätte selbst die Aufgabe des Kuverts mittels Einschreiben nichts am Sachverhalt geändert, da das in Rede stehende Kuvert nachweislich am beim do. Finanzamt eingelangt ist und lt. Angaben des do. Finanzamtes sich jedoch der Regelbesteuerungsantrag nicht im Steuerakt unseres Mandanten befindet.“

Diese - mit der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04-12/2012 inhaltsmäßig gleichlautende - nunmehrige Beschwerde enthielt zusätzlich folgenden Hinweis: "Dass unser Mandant den Regelbesteuerungsantrag in das besagte Kuvert gab, kann auch durch seine Gattin bestätigt werden". Auch wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.                        

10. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes v. (GZ. RV/3100312/2013) als unbegründet abgewiesen.

11. Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgebracht:

"Sachverhalt: Unser Mandant hat sich Anfang April 2012 - nach einer ausführlichen Beratung durch die Landwirtschaftskammer L - dazu entschieden, mit seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus der Umsatzsteuerpauschalierung auszusteigen und gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass seine Umsätze von Beginn des Kalenderjahrs 2012 an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen. Der Regelbesteuerungsantrag wurde von Herrn Mag. M N, welcher bei der LWK L in der Abteilung "Recht und Wirtschaft" beschäftigt ist, am im Zuge eines Beratungsgespräches ausgestellt. Aus Zeitmangel wurde von Herrn Mag. M N nur der Regelbesteuerungsantrag ausgefüllt. Da die laufende Betreuung (Hilfestellung bei den Umsatzsteuervoranmeldungen etc.) ohnehin durch Frau O welche bei der Bezirkslandwirtschaftskammer K beschäftigt ist vorgenommen wird, war Herr F am bei Frau O vorstellig, und wurden von ihr auch die anderen Anträge ausgefüllt. Zu diesem Termin hatte unser Mandant auch den Regelbesteuerungsantrag im Original mitgenommen. Nachdem Frau O den Antrag auf Zuteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie das Formular Verf 24 ausgefüllt hatte, unterschrieb Herr F auch diese beiden Anträge und gab sämtliche Anträge in das besagte Kuvert."

Weiters wurde eingewandt, „dass es immer wieder vorkomme, dass bei Finanzämtern nachweislich eingereichte Anträge, Erklärungen etc., nicht im jeweiligen Steuerakt aufliegen und diese nach Aufforderung durch das Finanzamt nochmals nachgereicht werden müssen.“ Unter Vorlage diverser Beilagen wurde ein derartiger Praxisfall geschildert.

In weiterer Folge erhob die steuerliche Vertretung gegenüber der Abgabenbehörde den Vorwurf, sich nicht mit dem Vorbringen des Bf. auseinandergesetzt, Zeugen nicht befragt und somit gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen zu haben.

Abschließend wurde die Einvernahme der Zeugen Frau P F (Ehegattin), Frau R O (Bezirkslandwirtschaftskammer S) und Mag. M N (Landwirtschaftskammer L) beantragt.

12. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:

1. Außer Streit steht, dass Herr Mag. N als Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer L im Zuge eines Beratungsgespräches am die Optionserklärung erstellte, die zum einen den Regelbesteuerungsantrag gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und zum anderen den Verzicht gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 auf die Kleinunternehmerregelung enthielt, die der Bf. auch unterfertigte.

2. Unbestritten ist auch, dass der Bf. am mit dieser Optionserklärung im Original bei der Bezirkslandwirtschaftskammer in K vorstellig wurde und Frau O den Fragebogen (Vordruck Verf 24) und den Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Vordruck U 15) ausfüllte, die der Bf. auch unterfertigte.

3. Tatsache ist, dass der Steuerakt des Beschwerdeführers den Fragebogen für natürliche Personen betreffend die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum (Verf 24), den Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U 15) sowie eine Ablichtung des Führerscheines des Beschwerdeführers, alle mit Eingangsdatum , enthält.

4. Nicht erwiesen ist hingegen, dass bei der Abgabenbehörde für das Kalenderjahr 2012 bis zum  eine schriftliche Erklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994, nach der die Umsätze des Bf. vom Beginn des Kalenderjahres 2012 an nicht nach Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollten, eingelangt ist.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Beschwerdefall steht in Streit, ob die beim Finanzamt am eingelangte Postsendung unter anderem auch das Blatt mit den Erklärungen gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 umfasst hat.
Nach den Ausführungen des Finanzamtes sei bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 eine Optionserklärung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht eingebracht worden.
Dagegen behauptet der Beschwerdeführer, dass der Regelbesteuerungsantrag rechtzeitig, somit gemeinsam mit dem Fragebogen (Verf 24) und dem Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U 15), als eine Postsendung, am bei der Abgabenbehörde eingelangt sei.
Der Senat hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob das Einlangen des besagten Schriftsatzes bei der Abgabenbehörde als erwiesen oder nicht anzunehmen ist (§ 167 Abs. 2 BAO).

1. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt (Punkt II. 2. und 3.), wurden die Erklärungen gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 sowie gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 und die Anträge auf Vergabe einer Steuernummer anlässlich einer Betriebseröffnung (Fragebogen) sowie  einer UID-Identifikationsnummer zeitlich unabhängig voneinander am und und von verschiedenen Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer - Herrn Mag. N und Frau O - erstellt und vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausfertigung auch unterschrieben.

2. Auszugehen ist davon, dass der Bf. das Original der Optionserklärung vom im Zuge der Vorsprache bei Frau O bei der Bezirkslandwirtschaftskammer in K am bei sich gehabt hat.

3. Der von Frau O ausgefüllte Fragebogen (Verf 24) enthält ein Feld mit dem Ersuchen, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens mit "Nein" oder "Ja (laut Beilage)" oder "Ja (wird noch vorgelegt)",mitzuteilen, ob ein Regelbesteuerungsantrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 beabsichtigt sei. Obwohl die Optionserklärung vom auch einen diesbezüglichen Antrag enthielt, unterblieb aufgrund eines prognostizierten Umsatzes von über € 30.000 ein diesbezüglicher Vermerk.

Die nachfolgende Rubrik des Verf 24 lautet: "Unternehmer/innen, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, bzw. die ihre Umsätze gemäß § 22 UStG 1994 (Durchschnittsatzbesteuerung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) versteuern, werden ersucht, den Vordruck U 15 (Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) dem Fragebogen ausgefüllt anzuschließen, falls sie eine UID-Nummer für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Den übrigen Unternehmer/innen wird eine UID-Nummer von Amts wegen erteilt."

Diesem Ersuchen folgend, wurde mit dem Formular U 15 eine UID-Nummer beantragt, die benötigt werde, weil "die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr 11.000 Euro (Erwerbsschwelle) überstiegen haben bzw. diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen werden."

Aus den ausgefüllten Formularen (Verf 24 und U 15) lässt sich ein Hinweis auf einen im Zeitpunkt der Erstellung dieser Formulare beabsichtigten Wechsel von der Durchschnittsatzbesteuerung in die allgemeine Steuerpflicht nicht entnehmen. 

Festzustellen ist hingegen, dass eine zeitgleiche Einreichung der Optionserklärung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 mit dem Fragebogen Verf 24 automatisch eine amtswegige Erteilung einer UID-Nummer zur Folge gehabt hätte. Im Beschwerdefall wurde, aus welchen Gründen auch immer, eine andere Vorgehensweise getroffen.

4. Dem im Vorlageantrag gegen die Abgabenbehörde erhobenen Vorwurf, sie habe Zeugen nicht einvernommen und sich nie mit der Frage auseinandergesetzt, warum der Regelbesteuerungsantrag nicht mit dem Antrag auf Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie dem Formular Verf 24, obwohl vom Bf. glaubhaft versichert, im Akt aufliegt, ist zum einen entgegenzuhalten, dass der Postlauf der Eingabe vom sehr wohl von einem Mitarbeiter der Abgabenbehörde nachüberprüft wurde, wie dem Bundesfinanzgericht im Zuge von Telefongesprächen mit den Sachbearbeitern am mitgeteilt wurde. Danach entspreche es nicht den Arbeitsabläufen am Finanzamt, dass Schriftstücke, die mit derselben Postsendung eingehen und vom Informationscenter (IC) an das aktenführende Team weitergeleitet werden, getrennt bearbeitet werden.
Zum andern wurde erstmals in der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 das Beweisanbot gestellt, dass die Ehegattin des Bf. bestätigen könne, dass der Bf. den Regelbesteuerungsantrag in das besagte Kuvert gegeben habe. Diesem Begehren auf Einvernahme der Ehegattin als Zeugin trug das Bundesfinanzgericht Rechnung und lud Frau P F zur Einvernahme als Zeugin in der Beschwerdesache am vor.

5. Nach den Aussagen der Ehegattin des Bf. habe sie den Bf. bei der Vorsprache bei Frau O begleitet. Sie persönlich habe in der Folge zu Hause alle drei Anträge, den Fragebogen zur Betriebseröffnung (Verf 24), den Antrag auf Ausstellung einer UID-Nummer (U 15), die Optionserklärung (§ 22 Abs. 6 UStG 1994) sowie eine Kopie des Führerscheins, ohne dass dabei jemand anwesend gewesen sei, in ein Kuvert gegeben, beschriftet, zugeklebt und beim Postamt G eingeschrieben aufgegeben. 

6. Das Vorbringen der Ehegattin widersprach den bisherigen durch die steuerliche Vertretung getroffenen Ausführungen in der Beschwerde, die auf Basis der ihr erteilten Auskünfte und Informationen seitens des Mandanten, dessen Ehegattin sowie der zuständigen Sachbearbeiterin der Landwirtschaftskammer L erfolgt seien, wonach der Beschwerdeführer selbst alle Anträge in ein Kuvert gegeben und per Post an das Finanzamt versandt habe. Die niederschriftlich festgehaltene Aussage der Ehegattin wurde dem Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, eine allfällige Stellungnahme bis zum abzugeben.

7. Während die Abgabenbehörde mit Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf die üblichen finanzinternen Arbeitsabläufe bei eingehenden Poststücken mitteilte, keine Veranlassung zu haben, von ihrem bisher vertretenen Standpunkt abzugehen, nahm der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung.

8. Mit der Aussage der Ehegattin des Bf. wurde sohin weder bestätigt, dass der Bf. in ihrer Gegenwart alle Anträge in das besagte Kuvert gegeben hat, noch kann eine andere Person bezeugen, dass die Ehegattin alle Anträge in das bei der Abgabenbehörde am eingelangte Kuvert gesteckt hat.

9. Es mag sein, dass alle Anträge in ein an das Finanzamt adressiertes Kuvert gegeben worden sind. Ob das am beim Postamt aufgegebene Kuvert letztlich auch diese Optionserklärung enthielt und diese mit den beiden Vordrucken am  bei der Abgabenbehörde einlangte, lässt sich allerdings nicht sagen und auch nicht unter Beweis stellen.

10. Da ein Begleitschreiben mit detaillierter Auflistung der an die Abgabenbehörde übermittelten Erklärungen und Anträge nicht erstellt und den eingereichten Unterlagen nicht beigeschlossen war, konnte die Abgabenbehörde die einlangenden Schriftstücke auch nicht auf ihre Vollständigkeit hin kontrollieren und demzufolge fehlende Beilagen nicht urgieren.

11. Mit dem Vorbringen, es komme bei Abgabenbehörden immer wieder vor, dass nachweislich eingereichte Aktenstücke im Steuerakt des jeweiligen Abgabepflichtigen nicht mehr auffindbar seien, lässt sich für den konkreten Fall schon deshalb nichts gewinnen, weil die Postaufgabe nicht mittels beigefügtem Inhaltsverzeichnis erfolgte, wie auch anderweitige Beweismittel für das Zukommen oder zumindest für die ein Zukommen des Schriftstückes allenfalls indizierende Absendung im bisherigen Verfahren nicht angeboten wurden.

Im Übrigen geht der Einwand aber auch deshalb ins Leere, weil die Eingabe an die belangte Abgabenbehörde am nicht durch die das Beschwerdeverfahren führende Steuerberatungskanzlei erfolgte.

12. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Vertreter der Amtspartei, dass am Finanzamt S sämtliche am neu angelegten Akten dahingehend überprüft worden seien, ob der Regelbesteuerungsantrag dort abgelegt worden sei, was nicht der Fall war.

13. Dass das Bundesfinanzgericht mit der zuständigen Frau O Rücksprache gehalten hat, wurde dem Bf. bereits mit Schreiben vom mit dem Inhalt deren Aussagen zur Kenntnis gebracht. Dass die Erstellung der diversen Anträge - Fragebogen Verf 24, auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Optionserklärung durch die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer, Herrn Mag. N und Frau O, erfolgte, ist unstrittig. Das Bundesfinanzgericht konnte von der beantragten Einvernahme dieser Personen als Zeugen schon deshalb absehen, weil weder Herr Mag. N noch Frau O die Frage, wer, wann, was tatsächlich in das beim Finanzamt am eingelangte Kuvert gegeben hat, beantworten könnte.

14. Die Beweislast für das Zukommen des rechtzeitig gestellten Regelbesteuerungsantrages gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 an die Abgabenbehörde trägt der Beschwerdeführer. In freier Beweiswürdigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO gelangte der Senat nach eingehender Würdigung der aufgenommenen Beweise sowie der jeweiligen Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bf. und der Amtspartei zum Ergebnis, dass das Einlangen des Regelbesteuerungsantrag gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2012 gleichzeitig mit dem Fragebogen (Verf 24) und dem Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (U 15) bei der Abgabenbehörde nicht als erwiesen anzusehen ist.

IV. Rechtslage

1. § 22 Abs. 1 UStG 1994 regelt, dass bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12 % der Bemessungsgrundlage festgelegt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanz­amt schriftlich erklären, dass seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesge­setzes be­steuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalen­der­jahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Be­ginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

2. Der Gesetzgeber verlangt somit eine form- und fristgerechte Erklärung des Steuerpflichtigen, aus der hervorgeht, dass dieser auf die Durchschnittsbesteuerung nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 verzichtet. Es genügt daher nicht, wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes hervorgeht (Ruppe, UStG 1994, § 22 Tz 53 und dort ). Eine Umsatzsteuervoranmeldung ist für sich allein nicht als Erklärung zu werten (vgl. ; ).

3. Eine Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Eingaben gelten danach nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zuge­kom­men sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt (vgl. ).

4. Ein Anbringen liegt sohin erst dann vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes der übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Rz 4 und die dort zitierte Rechtsprechung des , mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 847 und 848; ).

V. Rechtliche Beurteilung

1. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt (Punkt II. 4.) liegt ein Nachweis, dass eine Optionserklärung auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2012 bei der Abgabenbehörde bis zum einlangte, nicht vor.
Die Besteuerung der Umsätze hat demgemäß im Jahr 2012 nach § 22 Abs. 1 bis Abs. 5 UStG 1994 zu erfolgen. Für Steuerbeträge die nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet werden gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der Steuerbetrag laut Umsatzsteuererklärung 2012 in Höhe von € 157,21 unstrittig.

2. Damit konnte der Bf. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt (Punkt III.) und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH (Punkt IV.) ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100582.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at