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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2018, RV/6100313/2012

Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzulässigkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache A.CoKG, vertreten durch Treuhand-Union Salzburg Steuerberatungs GmbH, Felix-Dahn-Straße 1a, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom , betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 beschlossen:

Die Beschwerden vom  gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 vom  werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf erhob ein Rechtsmittel gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009, alle jeweils vom

Mit Erkenntnis des , wurde den Beschwerden der Bf gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 und 2009 vom stattgegeben und die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos aufgehoben. Damit scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom gemäß § 307 Abs 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die Verfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben.

Das bedeutet aber, dass die vor den bekämpften Verfahrenswiederaufnahmen in Geltung gestandenen Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom  bzw. vom   wieder aufleben und sind diese wieder wirksam.

Eine Beschwerde (früher: Berufung) ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist.

Mit Beschwerde sind nur Bescheide anfechtbar.

Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben und scheidet aus dem Rechtsbestand aus, so wird die gegen diesen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (siehe dazu Ritz, 5. Auflage, Tz 15 zu § 260 BAO).

Die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom   sind mit dem Wegfall der Wiederaufnahmebescheide vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom sind daher nachträglich unzulässig geworden und waren diese somit als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies liegt nicht vor.

Eine Revision ist nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Unzulässigkeit der Beschwerde
ex lege aus dem Rechtsbestand
ersatzlose Aufhebung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100313.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at