Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.01.2018, RV/6100312/2012

Wiederaufnahme, Offenlegung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache A.CoKG, vertreten durch Treuhand-Union Salzburg Steuerberatungs GmbH, Felix-Dahn-Straße 1a, 5020 Salzburg, über die Beschwerden vom 10.04.1012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom , betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 und 2009 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 und 2009 vom  werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (Bf) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom bzw. Eintragung im Firmenbuch unter FN XY gegründet und mit Eintragung vom auf den aktuellen Firmennamen geändert.

Im Jahr 2006 erwarb die Bf sieben fremdfinanzierte Wohnungen (Pstraße, Fstraße, Vstraße, SstraßeW, Sstraße2, Sstraße3, Lstraße).
Ende des Jahres 2008 wurde 1 Objekt (SstraßeW) und 2 Wohnungen zu Beginn des Jahrs 2009 (Sstraße2und3) veräußert.

Die Wohnungen wurden bis zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. werden bis laufend vermietet.

Die Bf ermittelte in allen Streitjahren ihre Ergebnisse mittels Überschussrechnung.

In den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen für das Jahr 2008 vom  wurden neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Verkauf des Objektes SstraßeW, Kaufvertrag vom , von der Bf angezeigt und der Erlös bzw. Einnahmen aus dem Verkauf Höhe von € 33.000,00 wie folgt erklärt:

Unterlagen 2008:
-Überschussrechnung 2008:
sonstige Einnahmen, Erlöse a.d. Abgang von Anlagen € 33.000,00,
-Anlagespiegel 2008:
Buchwert zum , SstraßeW, € 0,00 sowie
-Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2008:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Übertragung der Einkunftsquelle, Verkaufspreis € 33.000,00
-Beilage zur Feststellungserklärung 2008 (E 6), Kennzahl 9420 € 33.000,00.

Die Umsatzsteuerklärung 2008 lautete wie folgt:
Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch                       € 25.417,00
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des
Veranlagungszeitraumes 2008 für Lieferungen und sonstige
Leistungen

Steuerfreie Umsätze
Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug:
Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27)                                                  € 25.417,00

Vorsteuer
Kammumlagepflicht (§ 122 Wirtschaftskammergesetz) liegt vor            ja

In den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen für das Jahr 2009 vom wurden neben den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Verkauf der Objekte Sstraße2und3, (Kaufverträge vom bzw. vom ) von der Bf angezeigt und der Erlös bzw. Einnahmen aus dem Verkauf in Höhe von € 22.002,09 wie folgt erklärt:

Unterlagen 2009:
-Überschussrechnung 2009:
sonstige Einnahmen, Erlöse a.d. Abgang von Anlagen € 22.002,09,
-Anlagespiegel 2009:
Buchwerte zum , Sstraße2und3, € 0,00 sowie
-Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2009:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2009, Übertragung der Einkunftsquelle, Verkaufspreis € 22.002,09
-Beilage zur Feststellungserklärung  2009 (E 6), Kennzahl 9420 € 22.002,09.

Die Umsatzsteuerklärung 2009 lautete wie folgt:
Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch                        € 18.473,75
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des
Veranlagungszeitraumes 2008 für Lieferungen und sonstige
Leistungen

Steuerfreie Umsätze
davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug:
Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27)                                                  € 18.473,75

Vorsteuer
Kammumlagepflicht (§ 122 Wirtschaftskammergesetz) liegt vor            ja

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 wurden am bzw. am erstellt. Den Anträgen der Bf auf Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) wurde seitens der Behörde entsprochen.

Im Zuge der Außenprüfung wurden die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2008 und 2009 gemäß § 303 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO) wieder aufgenommen, da nach Ansicht der Behörde Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind (Liegenschaftsverkäufe Sstraße), die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden, mit der Folge, dass in den Sachbescheiden 2008 und 2009 die Kleinunternehmerregelung aberkannt wurde.

Gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2008 und 2009 wurde innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist am fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

II. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Diese aktuelle Gesetzesbestimmung unterscheidet sich inhaltlich nicht von jener des § 303 Abs 4, die das Finanzamt im Zeitpunkt der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens anzuwenden hatte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Abgabenbehörde im jeweiligen wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (zB ).

Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ im Sinne des § 303 Abs 1 BAO bezieht sich also auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (zB , 2003/14/0087). Hiebei kommt es auf den Wissensstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen bzw. der dazu erteilen Auskünfte im Jeweiligen Veranlagungsjahr an (zB ).

Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 BAO).

III. Erwägungen

Die Bf hat die Liegenschaftsverkäufe SstraßeW,2,3 und die daraus resultierenden Erlöse bzw. Einnahmen sowohl in den Überschussrechnungen, in den Anlagespiegeln, in den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften sowie in den Beilagen zu den Feststellungserklärungen (E 6), Kennzahl 9420, aufgenommen und die Unterlagen der Behörde am  bzw. am vorgelegt. Damit wurden der Behörde die für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen insofern offengelegt, als die Behörde in die Lage versetzt wurde, bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der bereits vorgelegten Unterlagen (allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen) die maßgeblichen Tatsachen bereits feststellen zu können und als damit der erklärte Sachverhalt einer Beurteilung durch die Behörde zugänglich gewesen wäre. Der Sachverhalt war der Behörde folglich so bekannt, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am bzw.  bei richtiger rechtlicher Subsumption zu den in den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen gelangen hätte können.

Das BFG geht davon aus, dass das mit den Veranlagungen 2008 und 2009 betraute Veranlagungsteam des Finanzamtes Salzburg-Land im Zuge der Aktenbearbeitung jedenfalls Einsicht in die vorgelegten Unterlagen (Überschussrechnung, Anlagespiegel, Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften, Beilage zur Feststellungserklärung) genommen hat; Gegenteiliges ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme.

Den Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2008 und 2009 wird daher stattgegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide vom sind ersatzlos aufzuheben.

Die vom Finanzamt in Verbindung mit den Wiederaufnahmeverfügungen neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009, ebenfalls vom , scheiden aus dem Rechtsbestand aus und die Verfahren treten in die Lage zurück, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies liegt nicht vor.

Eine Revision ist nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
offengelegter Sachverhalt
Überschussrechnung
Umsatzsteuererklärung
Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
Beilage zur Feststellungserklärung
Tatsachen und Beweismittel
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100312.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at