Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache XY über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , vertreten durch Mag. Monika Friedl, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig / zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom , der keine außergewöhnlichen Belastungen enthielt, ergab eine Abgabengutschrift von 269 €.
Der Bf erhob gegen diesen Bescheid am via Finanzonline Beschwerde, in der er außergewöhnliche Belastungen iHv 2.928,33 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Die diesbezügliche Begründung lautete folgendermaßen: „Nachtrag aussergewöhnliche Belastung, Begräbniskosten meines Vaters“.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und verwies in der Begründung darauf, dass Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehörten und demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien. Die Begräbniskosten hätten daher mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden können.
Dagegen brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein, in dem er ausführte, dass die von ihm getragenen Begräbniskosten wegen geringen Einkommens seiner Mutter von ihm bezahlt worden seien. Die Kosten seien daher außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen. Durch die Bezahlung der Begräbniskosten sei auch seine Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt worden.
Laut Einantwortungsurkunde in der Verlassenschaftssache des am verstorbenen Vaters des Bf wurde die aus land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke bestehende Verlassenschaft der Witwe des Verstorbenen unter Berufung auf deren bedingte Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet. Am sei ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen worden. Im Grundbuch sei ob dem Hälfteanteil des Verstorbenen die Grundbuchsordnung herzustellen.
Die in der Einantwortungsurkunde angeführten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke weisen laut Einheitswertbescheid vom zum einen Einheitswert von 34.000 € auf und wurden mit Vertrag vom an den Bf entgeltlich übergeben.
Sachverhalt
Die Mutter des Bf ist Alleinerbin des im Jahr 2014 verstorbenen Vaters des Bf, die Begräbniskosten iHv 2.928,33 € wurden im Jahr 2014 vom Bf getragen. Das Erbe besteht aus einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert iHv 34.000 €, welches im Jahr 2015 an den Bf übergeben worden ist.
Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt des Beschwerdeverfahrens aufliegenden, im Verfahrensablauf oben dargestellten, Unterlagen.
Rechtslage
§ 34 EStG 1988, BGBl 400/1988, idF BGBl I 112/2012, lautet auszugsweise:
„Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
[…].
§ 549 ABGB, BGBl I 87/2015, lautet wie folgt:
„Begräbniskosten
§ 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis."
Erwägungen (Spruchpunkt 1)
Strittig ist, ob seitens der belangten Behörde dem Bf zu Recht die Anerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen versagt worden ist.
Gemäß § 549 ABGB stellen Begräbniskosten bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten dar und sind vorrangig aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden diese Aufwendungen in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht, da es insoweit an der in § 34 EStG 1988 angeführten Zwangsläufigkeit fehlt (vgl etwa bzw , 2008/15/0009; ; , RV/5100347/2017; , RV/7101147/2015 sowie Jakom/Vock, EStG10 [2017], § 34 Rz 90, Stichwort „Begräbniskosten“).
Im Beschwerdefall machte der Bf jene Begräbniskosten im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend, die er infolge des seinen Angaben nach geringen Einkommens seiner Mutter, die Alleinererbin war, geleistet hat. Die Aktiva des der Mutter eingeantworteten, aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestehenden Nachlasses, wiesen unstrittig einen Einheitswert iHv 34.000 € aus, Nachlassverbindlichkeiten sind aus dem Beschwerdeakt nicht ersichtlich
Da somit die vom Bf geltend gemachten Begräbniskosten in den Nachlassaktiva bereits Deckung gefunden haben, kommt ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, unabhängig davon, von wem sie geleistet worden sind, mangels Zwangsläufigkeit nicht in Betracht. Unbeachtlich ist somit, dass dem Bf dadurch allenfalls eine wirtschaftliche Belastung entstanden sein mag, da für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung sämtliche Tatbestandsmerkmale (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Belastung) kumulativ vorliegen müssen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 2)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist deshalb unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Begräbniskosten vorrangig aus den Nachlassaktiva zu bestreiten sind und bei dort vorhandener Deckung somit keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, ergibt sich eindeutig aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100260.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at