Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2016, RV/2100406/2011

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit elektronischer Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, am die Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2010 und machte darin ua. Krankheitskosten in Höhe von 170 € und Begräbniskosten in Höhe von 3.960,81 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt ersuchte daraufhin am  um Vorlage der Belege der geltend gemachten Aufwendungen und Bekanntgabe der Ersätze mit Anschluss einer Kopie der Verlassenschaftsabhandlung.

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2010 mit einer Nachforderung von 2.283,48 € unter der Begründung, dass Bezüge von mehreren Arbeitgebern erhalten worden seien und eine Berücksichtigung der angeführten Aufwendungen unterblieben sei, weil diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt worden seien.

Gegen diese Festsetzung wurde im elektronischen Wege Berufung erhoben, wobei die Krankheitskosten nunmehr mit 222,08 € bekanntgegeben wurden, die Begräbniskosten gleichbleibend mit 3.960,81 €. Als Anlage wurde eine Aufstellung über die als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen für das Begräbnis des Ehegatten, die entsprechenden Zahlungsbelege und der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom über die Überlassung der Nachlassaktiva an die Bf. an Zahlungsstatt beigefügt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom  wurde im Spruch des Bescheides die Abgabe in unveränderter Höhe von 2.283,48 € festgesetzt. In den Feststellungen zur Berechnung der Steuer wurden nun Aufwendungen von 364,61 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die allerdings zu keinen steuerlichen Auswirkungen führten, weil diese unter dem Selbstbehalt von 1.798,61 € lagen. Hinsichtlich der Begräbniskosten käme als außergewöhnliche Belastung nur ein Betrag von 142,53 € (Anm.: die Krankheitskosten in Höhe von 222,08 € wurden anerkannt) in Betracht, weil die Aktiva des Nachlasses 3.818,28 € betrugen.

Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt und vorgebracht, dass eine Überschuldung des Nachlasses von 5.412,98 € vorliege, weil den Aktiva in Höhe von 3.818,28 € Passiva von 9.231,26 € entgegenstünden und die Bf. die gesamten Begräbniskosten getragen habe.

Die Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom darauf aufmerksam gemacht, dass Kostenvoranschläge bzgl. der Errichtung einer Grabstätte nicht zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, eine eventuelle Rechnung für die Errichtung einer Grabstätte mit einer Zahlungsbestätigung vorzulegen und bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zuschüsse geleistet wurden. Weiter wurde ihr mitgeteilt, dass erfahrungsgemäß sich die Kosten eines würdigen Begräbnisses und eines einfachen Grabmals auf höchstens je 4.000 € belaufen würden und höhere Aufwendungen hinsichtlich ihrer Zwangsläufigkeit nachzuweisen wären.

Mit E-Mail vom legte die Bf. neuerlich die Unterlagen über die geleisteten Zahlungen das Begräbnis betreffend (Rechnungen und Zahlungsbestätigungen) vor und gab bekannt, dass das im Verlassverfahren mit 500 € bewertete KFZ nur um 150 € verkauft worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die aufgewendeten Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung zu einer Reduktion der Einkommensteuer führen.

Wie die Bf. in der Beilage zur Berufung/Beschwerde ausführte, machte sie folgende Aufwendungen hinsichtlich der Begräbniskosten geltend und wies diese durch Rechnungen und Zahlungsbelege nach:


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Euro
Kranz
150
Gesteck
162
Grabaushub
456
Graberwerb
383,70
Bestattung Grazer Stattwerke
2.246,23
Bestattung Gratwein
178,80
Gerichtskosten Y
116
Krankenhaus X
52,08
Notar
216
Gesamt
3.960,81

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom , 123, stellte folgende Aktiva und Passiva im Verlass nach dem verstorbenen Ehemann der Bf. fest:


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Aktiva
Euro
Bankguthaben
3.134,69
Bankguthaben
3,09
Bankguthaben
180,50
PKW
500
Fahrnisse und Hausrat
0
Gesamt
3.818,28


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Passiva
Euro
Stmk. GKK, Transportkostenanteil
19,80
Forderung der Bf. bzgl. Behandlungsbeitrag im LKH X
52,08
Forderung der Bf. für bezahlte Bestattungs- und Todfallskosten
 
Bestattungskosten
2.246,23
Friedhofsgebühren
383,70
Trauerandenken
178,80
Grabarbeiten
456
Trauermahl
533,30
Sargschmuck
162
Trauermahl
57,40
Trauerkleidung
29,95
Kostenvoranschlag der Wiederherstellung d. Grabanlage
5.112
Gesamt
9.231,26

§ 34 EStG 1988 sieht einen Rechtsanspruch auf Abzug einer außergewöhnlichen Belastung bei der Ermittlung des Einkommens vor, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sein und müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. ). Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 549 Rz 4, Stand: , rdb.at). Der Ehegatte/die Ehegattin ist vor den Kindern unterhaltspflichtig (Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4, § 234, Rz 8, Stand: , rdb.at).

Abzugsfähig sind nur jene Begräbniskosten, die von den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind, da die Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten zählen. Dass der Reinnachlass überschuldet ist, genügt nicht; die Begräbniskosten müssen die Summe der - nach den zuvor nach § 47 IO abzuziehenden Verfahrenskosten - Nachlassaktiva übersteigen (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Anm. 78,  Stand , rdb.at).

Im gegenständlichen Fall sind von den im Verlass festgestellten Aktiva von 3.818,28 € Verfahrenskosten von 216 € abzuziehen, was einen Betrag von 3.602,28 € ergibt. An Aufwendungen für das Begräbnis hat die Bf. 3.960,81 € bekanntgegeben und hat sie diese durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen. Dabei ist festzustellen, dass Krankenhauskosten von 52,08 € für den Aufenthalt des Ehemannes im LKH und Gerichtskosten von 116 € in einer Pflegschaftssache der mj. Töchter (ABC) keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Begräbnis darstellen und schon aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (; ). Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn diese nachweislich im Veranlagungsjahr erbracht worden sind. Es gilt das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988 (Baldauf in JAKOM, EStG8, § 34, Rz 16). Daher kann ein Kostenvoranschlag bzgl. der Grabstätte nicht berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe die Bf. Kosten für eine Grabstätte getragen hat, hat die Bf. auch nach entsprechendem Vorhalt des BFG nicht beantwortet, weshalb lediglich von folgenden nachgewiesenen Kosten für ein einfaches Begräbnis auszugehen war:


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nachgewiesene Aufwendungen
3.960,81 €
abzügl. Krankenhauskosten
52,08 €
abzügl. Gerichtskosten in Pflegschaftssache
116 €
gesamte Aufwendungen für die Bestattung
3.792,73 €

Bei Gegenüberstellung der Aktiva in Höhe von 3.602,28 € mit den Aufwendungen in Höhe von 3.792,73 € ergibt sich ein Betrag von 190,45 €, der nicht durch die Verlassenschaft gedeckt ist. Zusammen mit den Krankheitskosten von 222,08 € ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 412,53 €, die unter dem Selbstbehalt von 1.798,61 € liegt, weshalb keine steuerliche Auswirkung eintritt.

Der Selbstbehalt errechnet sich nach § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 wie folgt:


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KZen 245 der 2 Lohnzettel
 23.703,26 €
plus § 34 Abs. 5 EStG 1988 (KZen 220 minus KZen 225)
+ 3.914,48 €
minus Sonderausgaben
-     683,73 €
minus Werbungskosten
-     359,52 €
minus auswärtige Berufsausbildung
-     440,00 €
minus Kinderfreibetrag
-     440,00 €
 
 25.694,49 €

§ 34 Abs. 4 EStG 1988: 7 % von 25.694,49 € ergibt einen Selbstbehalt von 1.798,61 €

Eine weitere Auseinandersetzung bzgl. des Wertes des im Verlass befindlichen KFZ kann unterbleiben, weil selbst ein Ansatz eines um 350 € niedrigeren Wertes bei den Verlassaktiva im Hinblick auf die Höhe des Selbstbehaltes zu keinen steuerlichen Auswirkungen führen würde.

Da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides somit als richtig erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Höhe der anzuerkennenden Begräbniskosten ist eine Sachverhaltsfrage, weshalb keine Revision zugelassen wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100406.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at