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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2018, RV/7500010/2018

Vollstreckungsverfügung, Einwendungen gegen den Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, AdrBf, gegen die acht Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungabteilung 32, alle vom , Zahlungsreferenz 1.) 136114444099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672476/7/2), 2.) 136113244099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672475/7/0), 3.) 136112044099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672473/7/4), 4.) 136111944099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672472/7/1), 5.) 136110744099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672471/7/9), 6.) 136109044099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672470/7/6), 7.) 136108944099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672469/7/7), 8.) 136107744099 (iZm der Strafverfügung vom , GZ MA 67-PA-672468/7/4) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit acht Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle vom für schuldig befunden, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu sorgen. Für die dadurch bewirkte Verletzung von § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung wurden über den Bf. Geldstrafen, wie nachfolgend ausgeführt, verhängt.


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Zu o.a.
GZ. MA-67-PA-
Tatort
Tatzeit
Geldstrafe
1.)
672476/7/2
Wien 16, Liebknechtg. 2
, 13:19
121 Euro
2.)
672475/7/0
Wien 16, Liebknechtg. 1
, 18:30
121 Euro
3.)
672473/7/4
Wien 02, Franzensbrückenstr. 20 u 22
, 12:26
126 Euro
4.)
672472/7/1
Wien 05, Gießaufgasse 1
, 20:24
136 Euro
5.)
672471/7/9
Wien 12, Niederhofstr. 7
, 16:55
134 Euro
6.)
672470/7/6
Wien 12, Niederhofstr. 7
, 09:08
134 Euro
7.)
672469/7/7
Wien 12, Niederhofstr. 7
, 08:51
134 Euro
8.)
672468/7/4
Wien 12, Niederhofstr. 7
, 09:08
134 Euro

Die Strafverfügungen sollten dem Bf. mit RSb zugestellt werden. Am erfolgte ein Zustellversuch an seiner Adresse. Die Verständigungen über die Hinterlegungen wurden laut Rückscheine in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Schriftstücke bei der Post zur Abholung ab dem hinterlegt und in der Folge als nicht behoben zurückgestellt.

Da die Strafen nicht bezahlt wurden, erließ der Magistrat der Stadt Wien am acht Vollstreckungsverfügungen.

Gegen die Vollstreckungstreckungsverfügungen hat der Bf. Beschwerde erhoben und eingewendet, er habe bis dato keine Strafverfügung erhalten. Er sei im August in Wien gewesen und er habe auch regelmäßig in seinen Postkasten geschaut und dabei habe er keinen RSb Brief oder gelben Zettel vorgefunden. Am Montag dem habe er aber neun Strafen (Anmerkung: gegenstl. sind acht Vollstreckungsverfügungen) vorgefunden. Der Bf. erklärte weiters, dass er zu den in den verfahrensleitenden Strafverfügungen angeführten Zeitpunkten das Fahrzeug einer näher bezeichneten Person überlassen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Streit besteht gegenständlich darüber, ob die an den Bf. aufgrund der Strafverfügungen vom  ergangenen Vollstreckungsverfügungen rechtmäßig waren.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG idgF konnte die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig war oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmte oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen waren oder mit § 2 im Widerspruch standen.

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des
§ 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des  Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. das Erkenntnis des und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, aufgrund des VVG ergehenden Bescheide - kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des ).

Der Bf. stützt seine Beschwerde mit dem erkennbaren Ziel der Aufhebung der Vollstreckungsverfügungen zunächst darauf, dass er die Strafverfügungen nicht erhalten habe, diese also nicht rechtswirksam geworden wären, zum anderen in der Folge offenbar auch darauf, dass er die in den Strafverfügungen angeführten Delikte nicht begangen habe.

Während eine nicht erfolgte Zustellung des Titelbescheides die Unzulässigkeit der Vollstreckung begründen würde, können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 10 VVG idgF nicht mehr erhoben werden.

In der Folge wird daher zu prüfen sein, ob dem Bf. die Strafverfügungen durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurden.

Hinsichtlich der Zustellung durch Hinterlegung trifft § 17 Zustellgesetz folgende Regelungen:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der Bf. hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, er sei im Zeitpunkt der Zustellung in Wien gewesen und er habe regelmäßig in seinem Postkasten nachgeschaut. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Bf. davon ausgeht, dass die Voraussetzungen einer Zustellung durch Hinterlegung nicht gegeben gewesen wären.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Der Postbote hat auf dem Rückschein beurkundet, dass er jeweils eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt hat. 

Gemäß § 47 AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Gemäß § 292 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ).

Der Bf. hat selbst nicht behauptet, dass er im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen wäre, dagegen hat er ausdrücklich seine Ortsanwesenheit vorgebracht und angegegben, zum gegenständlichen Zeitpunkt täglich in seinem Postkasten nachgesehen zu haben.

Da der Postbote keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Bf. längere Zeit ortsabwesend ist und dieser den Bf. nicht an der Abgabestelle angetroffen hat, hat er die Hinterlegungsanzeige in die Abgabestelle eingelegt.

Aus den genannten Gründen ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ein für die Zulässigkeit der Vollstreckung relevanter Mangel, der eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides oder den Eintritt der Rechtskraft gehindert hätte, sodass gar kein wirksam erlassener rechtskräftiger Titelbescheid vorliegen würde und daher eine Vollstreckung unzulässig wäre, ist somit aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht erkennbar.

Die angefochtene Verfügung der Zwangsvollstreckung war daher zulässig und rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 47 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 292 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500010.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at