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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.01.2018, VH/7500001/2018

Parkometerabgabe; Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., vom auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-67, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-67, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe am um 16:23 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Vogelweidplatz zwischen 1 und 2, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 82,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.   

Gegen das angeführte Straferkenntnis brachte der Bf. am  Beschwerde ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im Zuge der Verfahrenshilfe. 

Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom vor, dass er zum Beanstandungszeitpunkt ( um 16:23 Uhr) am gegenständlichen Tatort einen Kurzparkschein ausgefüllt gehabt habe und einer älteren Dame (Fahrgast) mit dem Koffer geholfen habe, weshalb eine Bestrafung nicht in Frage komme.

Dem entgegnete die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom im Wesentlichen damit, dass sich der Tatort in einer flächendeckenden Kurzparkzone befunden habe und dass für die erkennende Behörde auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans keine Veranlassung bestehe, an dessen Objektivität zu zweifeln. Den vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sei zu entnehmen, dass zum Tatzeitpunkt kein Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Auch habe eine Überprüfung des Kontos bei Handy-Parken ergeben, dass kein elektronischer Parkschein gebucht worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 40 VwGVG lautet:

"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. , ). Es wird daher vor allem auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage und darauf zu achten sein, ob Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Verfahrenshilfe darf jedenfalls nur dann bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts notwendig erscheinen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Die Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ist eine reine Tatsachenfrage und konnten dem Akteninhalt keine besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage entnommen werden.

Dass die Erstbehörde der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.

Auch die Höhe der dem Beschuldigten für das Delikt drohenden Strafe (€ 82,00) gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.

Dass der Beschuldigte mittellos wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und gibt es dafür auch keinen Anhaltspunkt.

Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 6 Abs. 1 lit. c EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 51a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 51a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 42 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.7500001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at