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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2018, RV/7500011/2018

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt; Bestreitung der Tat; unsubstantiiertes Vorbringen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 16,40, das sind 20% der verhängten
Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Vogelweidplatz ZW 1U2 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 82,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, einen Kurzparkschein ausgefüllt und einer älteren Dame (Fahrgast) mit dem Koffer geholfen zu haben. Eine Bestrafung komme nicht in Frage. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Mit Schreiben vom (Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelte die MA 67 dem Bf. die vom meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos mit dem Bemerken, dass auf diesen erkennbar sei, dass zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Parkschein hinter der Windschutzscheibe sichtbar eingelegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei.

Dem Bf. wurde Gelegenheit geboten, eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie für eine allfällige Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten bekanntzugeben.

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 82,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung bestehe, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln, da diesem die richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Außerdem seien Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Überdies sei auch den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zu entnehmen, dass zum Tatzeitpunkt kein Parkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei und habe auch eine Überprüfung des Kontos des Bf. bei Handy-Parken ergeben, dass kein elektronischer Parkschein gebucht gewesen sei.

Die bloße Erklärung des Bf., der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung wurde Folgendes ausgeführt:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute komme. 

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigebung eines Verteidigers, da sich ein Parkschein auf der Fahrerseite in der Ecke befunden habe und er diesen extra besorgen habe müssen. Kurioserweise habe sich das Auto einmal auf einer Asphaltstraße und dann wieder auf Kopfsteinpflaster befunden.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 16:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Vogelweidplatz ZW 1U2 abgestellt.

In dem genannten Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültiger Parkschein eingelegt noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Die Lenkereigenschaft des Bf. blieb unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Beleglesedaten und den vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten zwei Fotos.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Papierparkscheine

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Elektronische Parkscheine

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet- Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der
Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat,
die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (, , , uva.).

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur
im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB
2010/09/0160) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht
darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für
unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und
entsprechende Beweise anzubieten ((,
; , vgl. auch Wessely in N.
Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie uva).

Im vorliegenden Fall brachte der Bf. zunächst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, einen Kurzparkschein ausgefüllt und einem Fahrgast mit dem Koffer geholfen zu haben. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seinen Beschwerdeeinwendungen, wo der Bf. unsubstantiiert vorbringt, dass sich das Fahrzeug "kurioserweise" einmal auf einer Aspahaltstraße, dann wieder auf Kopfsteinpflaster befunden habe. Weiters wandte der Bf. ein, es habe sich auf der Fahrerseite in der Ecke ein Parkschein befunden, ohne dafür einen geeigneten Beweis zu erbringen.

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , ).

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen
Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein
Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und
andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es den Bf. durch seine
Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im
Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides
der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und
dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Behördliche Organe unterliegen aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass diese im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm
rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der
Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 aus.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , uvm).

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum  11 Vorstrafen aus. Der Mildungsgrund der Unbescholtenheit kommt daher nicht mehr zum Tragen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im
angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
EUR 82,00 schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt  vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500011.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at