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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2018, RV/5101402/2017

Krankheitskosten bei Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) machte in der am persönlich beim Finanzamt abgegebenen  Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 in der Beilage L 1ab folgende Ausgaben bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend:

-Freibeträge  für die eigene Behinderung von 100% und für eine solche der Gattin
ab  5/2016 von 50%
- pauschale Freibeträge für Zuckerkrankheit für sich und die Gattin sowie unter
-  Punkt 2.12 „Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (zB ärztliche Kosten  Medikamente) (Allfällige Kostenersätze  bitte abziehen)“  für den Bf (Kennzahl 476) 2.209,22 €

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf auf, die für  2016 und das Vorjahr 2015 geltend gemachten zusätzlichen Krankheitskosten von  (7.006,42 €  für 2015 und) 2.209,22 € für 2016 durch Vorlage entsprechender Aufstellungen, Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Der Bf legte hierauf dem  Finanzamt am persönlich Belege und eine handschriftliche Aufstellung mit drei Kolonnen der Einzelbeträge sowie dem Vermerk  von   3 (Bf) und 9 (Gattin) Krankenhausaufenthalten vor. Der Bf bildete auf dieser Aufstellung die Summe der drei Kolonnen (1.123,41 €, 959,21 € und 126,60 €)  und daraus den Gesamtbetrag von 2.209,22 €.

Vom Personal des Finanzamtes wurden  auf dieser Aufstellung handschriftliche Zusätze (Armband,  5 und  6  (2 X) Liter  Korn, 4 Liter Vorlauf,   Biovital (6 X) , Teufelssalbe, St. Vollkern  (4 X) , Käsepappeltee (5 x) , Therme Geinberg, Melkfett, Bio-Tee, DM-Drogerie, Montana-Haustropfen, Kürbiskernkapseln, Heilerde, Omni-Biotic,  Klosterfrau Hustensaft, Impfung ) angebracht und die entsprechenden Beträge ausgeschieden, woraus sich neue Summen der drei Kolonnen (951,12 €, 557,87 € und 93,20 €) ergaben und ein Gesamtbetrag von 1.602,19 € errechnet wurde. Davon zog das Finanzamt für Haushaltsersparnis    (34 Tage a´5,23 €) 177,82 € ab und erhöhte das Zwischenergebnis von 1.424,37 € um ein ärztliches Rezept um 7,00 € auf 1.431,37 €.

Mit Einkommensteuerbescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer für das Jahr 2016, stellte ein Einkommen von 15.400,23 € fest und setzte die Einkommensteuer mit 1.126,16 € fest, woraus sich nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von 1.926,36 € eine gerundete Abgabengutschrift von 800,00 € ergab.

Im genannten Bescheid berücksichtigte das Finanzamt  als außergewöhnliche Belastungen  neben Freibeträgen wegen Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988  und Pauschbeträgen nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für den Bf (726,00 € und 3.120,00  €) und dessen Gattin (243,00 € und 840,00 €) auch  (ohne Abzug eines Selbstbehaltes bzw. zumutbaren Belastung) „Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen“ von 1.431,37 € und führte in der Begründung dazu Folgendes aus:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen können neben dem Pauschbetrag für Behinderung auch die Kosten für Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden.   Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang zu der die Behinderung begründenden Krankheit (bzw. dem Leiden) stehen ().

Kosten für die Vorbeugung von Krankheiten,  für Biovital, Nahrungsergänzungsmittel  (Krillöl, Knobimax etc.), steirischen Vollkern,  Melkfett, Kürbiskernöl, Spirituosen (Korn) und das Armband sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Von den geltend gemachten Pflegegebührenrechnungen der Krankenhäuser wurde eine Haushaltsersparnis in Höhe von 5,23 € /Tag abgezogen.

Mit dem Finanzamt am vorgelegtem Schreiben erhob der Bf Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide  2015 und 2016 und beantragte sinngemäß die geltend gemachten Kosten für Biovital, Melkfett, Korn, Kürbiskernöl, Armband und Naturfelldecken anzuerkennen, weil laut Information einer  Finanzbeamtin und eines Finanzbeamten Kosten, die der Gesundheit dienen, absetzbar seien.
Biovital sei gegen Müdigkeit und für natürliche Leistungskraft.
Melkfett täglich eingerieben wirke gegen Gelenk- und Kreuzschmerzen.

Korn diene zum Ansetzen zB von Schwarzwurzel zum täglichen Einreiben.

Kürbiskernöl sei für die Prostata, an der der Bf schon operiert worden sei.
Das Armband wirke gegen ein Einschlafen der Finger, an denen er ebenfalls schon operiert worden sei.
Die Naturfelldecken wirkten gegen Kreuzschmerzen.
Es gebe genügend Befunde des Spitals über den sehr schlechten Zustand der Halswirbelsäule, wogegen es laut Spital keine Hilfe mehr gebe. Ein Arzt habe die Halswirbelsäule als fast lebensbedrohlich bezeichnet.
Er wünsche keinem Menschen, täglich extreme Schmerzen zu haben.
Das Finanzamt habe vielleicht das Ausmaß seiner  Invalidität von 100% übersehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom mit folgender Begründung ab:
Durch die neuerliche Vorlage der Belege habe sich für das Kalenderjahr 2016 keine Änderung bei der Anerkennung der Krankheitskosten des Bf ergeben.
Kosten für die Vorbeugung, wie die vom Bf vorgelegten Belege über Biovital, steirisches Vollkern, Melkfett, Kürbiskernöl, Nahrungsergänzungsmittel (Krillöl, Knobimax, etc.) Spirituosen (Korn und Vorlauf) sowie ein Energetix-Armband stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen könnten neben dem Pauschbetrag  für Behinderung auch die Kosten für Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt werden. Grundsätzliche Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang zu der die Behinderung begründenden Krankheit (bzw. dem Leiden) stehen ().

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und führte sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Beschwerdevorentscheidung habe die geltend gemachten Krankheitskosten  mit der Begründung nicht anerkannt,  sie würden der Vorbeugung dienen.
Genau das sei jedoch nicht der Fall. 
Alle in der Aufstellung des Bf angeführten Medikamente und Heilmittel sowie der Ankauf von Naturfellbetten dienten allein dazu, die Krankheiten des Bf und seiner Gattin zu behandeln und die Beschwerden zu lindern.
Aus den Unterlagen sei zu ersehen, dass beide Ehegatten behindert sind und die Gattin Pflegegeldbezieherin ist. Dazu liegen auch die entsprechenden Befunde vor, die sowohl die Pensionsversicherung als auch das Bundessozialamt haben.

Im auch dem Bf zugestellten Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Beschwerde abzuweisen, weil es sich bei den beantragten Aufwendungen um keine Krankheitskosten iSd EStG handle. Der Bf habe eine 100%-ige Behinderung und beantrage behinderungsbedingte Krankheitskosten in Höhe von  2.209,22 €. Darin seien Kosten für Biovital, Melkfett, Teufelssalbe, Käsepappeltee, Korn etc. (s. Aufstellung Krankheitskosten) enthalten. Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtberücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung.

Mit dem Bf nachweislich am zugestelltem Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Bf eine Kopie der oben genannten handschriftlichen Aufstellung des Bf der Krankheitskosten mit den Ergänzungen des Finanzamtes und hielt dem Bf Folgendes vor:

„Bei einer Behinderung, bei der das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der für die Festsetzung zuständigen Stelle nachgewiesen wird, steht gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 ein Freibetrag zu.

Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, soweit sie pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage übersteigen.

In der Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung 2016 haben Sie in der Beilage L 1ab unter Punkt 2.7 für sich und ihre Gattin einen Freibetrag für Behinderung von 100% bzw. 50% (ab 5//2016) beantragt.

Unter Pkt. 2.8 haben Sie für sich und die Gattin den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit geltend gemacht.

Außerdem haben Sie unter Punkt 2.12 für sich außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung ohne Selbstbehalt von 2.209,22 € geltend gemacht.

Soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten tatsächlichen Kosten und der Behinderung begründenden Krankheit nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung ohne Selbstbehalt jedoch nicht möglich.

Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und zur Nahrungsergänzung(; es sei denn, sie wären medizinisch indiziert, zur Vorbeugung (; ; prophylaktische Schutzimpfungen () sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit der Krankheit zusammenhängen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können () sind überhaupt nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Sie werden deshalb ersucht, binnen eines Monats ab Zustellung dieser Zuschrift folgende Unterlagen vorzulegen ODER für den Fall, dass die Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten werden sollte, die Beschwerde zurückzunehmen:

Vollständige Bescheide der zuständigen Behörde mit Feststellung und Begründung des Grades der Behinderung für Sie und Ihre Gattin

Vorlage sämtlicher Belege zur Aufstellung der Krankheitskosten (s. Beilage)

Darlegung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen allen  unter Punkt 2 für Sie  geltend gemachten Kosten mit der die Behinderung begründenden Krankheit (Pkt. 1)

HINWEISE:

Soweit die Darlegung unter Pkt. 3 nicht gelingt, könnten, soweit überhaupt eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, nur den Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 iVm Abs.5 EStG 1988, in Ihrem Fall 2.315,94 €=9% von 25.604,74 €)  übersteigende Beträge berücksichtigt werden - keine Auswirkung, weil unter 2.315,94 €
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall von den geltend gemachten 2.209,22 € ohnehin 1.431,37 € berücksichtigt (Differenz lediglich 777,85 €).
Das Ermittlungsverfahren kann auch zu einer Verminderung des vom Finanzamt berücksichtigten Betrages und damit der bisherigen Abgabengutschrift  führen.

Die Naturfelldecken haben Sie 2015 und nicht 2016 gekauft.
Laut Finanzamt wurden die Originalrechnungen an Sie mit der Post retourniert.“

Der Bf hat ohne Angabe von Gründen  bis zum Ablauf der gesetzten Frist am und auch bis dato weder die geforderten Unterlagen vorgelegt noch den Zusammenhang zwischen beantragtem Aufwand und Behinderung dargelegt.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf leidet an einer Behinderung von 100% und seine Gattin seit Mai des Streitjahres 2016 an einer Behinderung von 50%. Der Bf und seine Gattin mussten 2014 Diät halten.
Dem Bf erwuchsen 2014 Kosten der Heilbehandlung, die im Zusammenhang mit seiner die Behinderung begründende Krankheit stehen in Höhe von insgesamt 1.431,37 €.

Die Naturfelldecken sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil der Bf diese 2015 und nicht im Beschwerdejahr 2016 gekauft hat.

Beweiswürdigung

Die Behinderung des Bf und seiner Gattin ist dem Grunde und der Höhe nach nicht strittig. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Einhaltung einer Diät.

Der oben genannte Betrag der unstrittig abzugsfähigen Kosten der Heilbehandlung von 1.431,37 € wurde, wie  bereits eingangs dargestellt, als Differenz des  vom Bf geltend gemachten Betrages von 2.209,22 €  abzüglich der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen von insgesamt  777,85 € ermittelt. Dies ist anhand der vom Bf am   dem Finanzamt vorgelegten  handschriftlichen Aufstellung und den darauf vom Finanzamt angebrachten Zusätzen nachvollziehbar.  

Nach der Aktenlage hat der Bf dem Finanzamt  am die vom Finanzamt im Vorhalt vom angeforderten Belege betreffend die zusätzlichen Krankheitskosten und dazu eine handschriftliche Aufstellung  mit drei Kolonnen der Einzelbeträge sowie dem Vermerk  von   3 (Bf) und 9 (Gattin) Krankenhausaufenthalten vorgelegt. Der Bf ermittelte auf dieser Aufstellung die Summe der drei Kolonnen (1.123,41 €, 959,21 € und 126,60 €)  und daraus den Gesamtbetrag von 2.209,22 €.

Das Finanzamt hat die Belege eingesehen und auf der handschriftlichen Aufstellung des Bf bei den nicht anerkannten Aufwendungen folgende handschriftlichen Vermerke hinzugefügt: Armband,  5 und  6  (2 X) Liter  Korn, 4 Liter Vorlauf,   Biovital (6 X) , Teufelssalbe, St. Vollkern  (4 X) , Käsepappeltee (5 x) , Therme Geinberg, Melkfett, Bio-Tee, DM-Drogerie, Montana-Haustropfen, Kürbiskernkapseln, Heilerde, Omni-Biotic,  Klosterfrau Hustensaft, Impfung.
Das Finanzamt hat  die entsprechenden Beträge ausgeschieden und neue Summen der drei Kolonnen (951,12 €, 557,87 € und 93,20 €)  gebildet und aus diesen den  Gesamtbetrag von 1.602,19 € errechnet. Davon zog das Finanzamt für Haushaltsersparnis    (34 Tage a´5,23 €) 177,82 € ab und erhöhte das Zwischenergebnis von 1.424,37 € um ein ärztliches Rezept um 7,00 € auf 1.431,37 €.
Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung ist schlüssig und wird vom Bf nicht bestritten. Das erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Höhe des ermittelten Betrages zu zweifeln.  

Strittig ist im gegenständlichen Fall auch gar  nicht die Höhe der vom Finanzamt nicht anerkannten Kosten von 777,85 €, sondern deren Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Dies ist jedoch eine Frage der rechtlichen Beurteilung dieser Aufwendungen.

Das erkennende Gericht glaubt den Angaben des Finanzamtes, betreffend Erwerb der Naturfelldecken vor dem Beschwerdejahr, weil der Bf dem auch gar nicht entgegen getreten ist.

Rechtslage

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Eine Belastung ist außergewöhnlich , soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988 ).

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988  beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro.........................6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro..........8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro.......10%
mehr als 36.400 Euro.................................12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht;
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt;
- für jedes Kind (§ 106).

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen ( § 34 Abs. 5 EStG 1988 ).

Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988  einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes . Dazu gehören u.a. "Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen" (§ 34 Abs. 6 5. Teilstrich EStG 1988). Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988).

Nach  § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u.a. durch eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er keine pflegebedinge Geldleistung erhält.
Gemäß Abs. 3 beträgt der Freibetrag bei einer Behinderung von 50% 243 Euro, wobei ein solcher Freibetrag nach dieser Bestimmung erst beginnend ab einer Behinderung von 25% gewährt wird.
Nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen. 

Zu § 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 7 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 416/2001 idF BGBl II 430/2010, (VO außergewöhnliche Belastungen)  ergangen.

Nach § 1 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen  sind die in §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige u.a. Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt
(§ 1 Abs. 2 VO außergewöhnliche Belastungen).
Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 VO außergewöhnliche Belastungen).
In § 2 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen werden für bestimmte Krankheiten Pauschbeträge für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten festgelegt. Nach Abs. 2 sind bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
§ 3 VO außergewöhnliche Belastungen betrifft Mehraufwendungen wegen Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges.
Nach § 4 VO außergewöhnliche Belastungen in § 4 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie (die hier relevanten) Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Erwägungen

Nachstehende Ausführungen sind weitgehend dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes , entnommen.

Krankheitskosten stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aber nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen nur solche Krankheitskosten zwangsläufig, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind, nicht aber Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten ( , unter Verweis auf , und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 38 "Krankheitskosten"). Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten (95/15/0018; Fuchs/Unger in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, § 34 Anhang II – ABC Tz 35 "Krankheitskosten").
Als Heilbehandlungskosten abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, Medikamente, Heilbehelfe, Hilfsmittel,  Ambulanzgebühren, Behandlungsbeiträge, Selbstbehalte, Zuzahlungen etc. (Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten").
Da die getätigten Maßnahmen nachweislich zur Heilung oder Linderung der Krankheit notwendig sein müssen, fordern Lehre und Rechtsprechung für die Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als Nachweis jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat ( 2012/15/0136 ; mwN).
Im Allgemeinen ist eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Aber auch wenn die Kosten teilweise von der Sozialversicherung gedeckt werden, wird von medizinischer Notwendigkeit auszugehen sein.
Das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes ist insbesondere bei Kosten, die durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind ( mwN), somit zur nachweisbaren Abgrenzung von Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, die nach einhelliger Rechtsmeinung nicht abzugsfähig sind, unerlässlich (Doralt, EStG 11 , § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"). Zu derartigen (nicht abzugsfähigen) allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendungen für Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der/die Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Eine ärztliche Verschreibung ist auch für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches medizinisches Personal erforderlich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten").
Auch Aufwendungen aus dem Bereich der Alternativ- und Naturmedizin , für Nahrungsergänzungsmittel und Massagen können dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen ist ().

Die vom Bf gekauften Produkte und deren in der Beschwerde ins Treffen geführte Zweck Biovital („gegen Müdigkeit und für natürliche Leistungskraft“), Melkfett („ tägliches Einreiben gegen Gelenk- und Kreuzschmerzen“) Korn („zum Ansetzen zB von Schwarzwurzel  zum täglichen Einreiben“), Kürbiskernöl („ für die schon operierte Prostata“), Armband („gegen Einschlafen der schon operierten Finger“)  stellen typische Kosten der Lebensführung dar, die auch zur Vorbeugung von Krankheiten und Stärkung des Organismus Verwendung finden.  Das erkennende Gericht hat den Bf bereits im Vorhalt vom unter Hinweis auf eine einschlägige Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates () darauf hingewiesen, dass auch die Kosten von prophylaktischen Schutzimpfungen keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Der Bf hat in der Beschwerde lediglich auf Befunde des Spitals über den sehr schlechten Zustand seiner Halswirbelsäule hingewiesen, diese jedoch ebenso wenig wie die vom erkennenden Gericht im Schreiben vom geforderten  Unterlagen vorgelegt. Das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsplanes samt ärztlicher Verschreibung der streitgegenständlichen Produkte hat der Bf gar nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

Im Lichte der oben angeführten Judikatur und Literatur stellen die strittigen Aufwendungen deshalb überhaupt keine außergewöhnliche Belastung iSd oben zitierten Bestimmungen des Steuerrechts dar.

Das Finanzamt hat deshalb im bekämpften Bescheid zu Recht die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.

Der Beschwerde kommt deshalb keine Berechtigung zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Grund der oben zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine derartige Rechtsfrage vor.

Deshalb ist keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101402.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at