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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2018, RV/5101484/2016

Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zu VNR, mit dem ein Eigenantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Jänner 2010 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die am xx.yy..1966 geborene Beschwerdeführerin Bf. (geborene K, geschiedene S, nunmehr verehelichte Bf) stellte mittels Formblättern Beih 1 und Beih 3 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2010.

Im Formblatt Beih 1 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem mit A verheiratet ist. Dieser ist laut Daten im Abgabeninformationssystem ASVG-Pensionist und bezieht daneben noch geringfügige Einkünfte aus Beschäftigungen bei der Fa. B GesmbH und bei C.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension, die steuerpflichtigen jährlichen Pensionseinkünfte lagen bisher (zuletzt nur mehr geringfügig) unter 10.000 € (§ 6 Abs. 3 FLAG).

Als Behinderung gab die Beschwerdeführerin im Formblatt Beih 3 folgende, während eines mehrmonatigen Aufenthaltes im Psychosomatischen Zentrum Waldviertel in E im Jahr 2008 diagnostizierten Erkrankungen an: Posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Persönlichkeitsstörung – Borderline.

Das Finanzamt veranlasste eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice). In der von diesem erstellten Bescheinigung vom wurde in der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen Alkoholkrankheit des Vaters und Missbrauch eine stark belastetet Kindheit mit Auftreten von Flash backs gehabt habe. Eine erstmalige psychiatrische Behandlung in E sei erst im 40. Lebensjahr der Beschwerdeführerin erfolgt, da sie ihr Leben "nicht mehr auf die Reihe bekommen" habe. Es sei zu Selbstverletzungen gekommen, dann ambulante Behandlung und zwei stationäre Behandlungen in E zwei Jahre später. In der Sozialanamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Volks- und Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht habe. Im 16. Lebensjahr habe sie ihr erstes Kind geboren (Jänner 1983), dann sei sie eineinhalb Jahre als Fließbandarbeiterin tätig gewesen. Im April 1985 sei das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren worden, anschließend habe die Beschwerdeführerin geringfügige bzw. kurze Arbeitstätigkeiten verrichtet. Das dritte Kind sei im Feburar 1988 und das vierte Kind im August 1994 geboren worden. Danach habe die Beschwerdeführerin ca. eineinhalb Jahre lang verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet. Seit 2009 krankheitsbedingte Pension (wegen psychischer Erkrankung). Weiters wurden die vorliegenden Befunden aus den Jahren 2008, 2009 und 2015 zitiert. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Pos.Nr. ), Kopfschmerzen (Pos.Nr. ) und eine körperliche Behinderung (Zustand nach Hüftarthrosekopie Pos.Nr. ) sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin derzeit dauernd erwerbsunfähig sei, diese Erwerbsunfähigkeit aber nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten wäre. Der Beginn der Erkrankung sei in der Kindheit anzunehmen, die erste psychiatrische Behandlung sei im Jänner 2008 erfolgt. Damals sei „wahrscheinlich“ auch ein höherer Grad der Behinderung vorgelegen, derzeit betrage dieser aber nur 40 %. Eine „Selbsterhaltung“ habe erreicht werden können, diese sei ab 2009 (krankheitsbedingte Pensionierung) nicht mehr anzunehmen.

Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der die Beschwerdeführerin um neuerliche Untersuchung beim Sozialministeriumservice ersuchte. Sie sei in Invaliditätspension und habe daher eine Behinderung von mindestens 50 %. Ihre Krankheit liege von Kindheit an vor.

Dieser Beschwerde waren folgende ärztliche Gutachten und Befunde angeschlossen:

1) Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums in E vom

In diesem Bericht wird einleitend unter anderem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin vom bis in diesem Zentrum in stationärer Behandlung befunden habe. Dabei seien eine postraumatische Belastungsstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer Borderline-Persönlichkeit sowie selbstunsicheren, dependenten, zwanghaften und depressiven Persönlichkeitsanteilen, sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgestellt worden. Die Patientin fühle sich zur Zeit zunehmend depressiv, entscheidungsunfähig und habe ihre Lebensfreude verloren. Sie sei ständig müde und ziehe sich sozial zunehmend zurück. Sie sei sehr belastet durch das Desinteresse ihres Gatten an der Familie und ihr. Diese Belastungssituation und entsprechende Meldungen aus den Nachrichten würden immer wieder Flashbacks auslösen. Gelegentlich komme  es zu einem unkontrollierbaren Tremor der Hände, dieser könne über Stunden bis zu einem Tag andauern. Diese Attacken habe sie seit ca. eineinhalb Jahren. Sie sei seit Anfang 2007 bei Dr. F in Behandlung, sie habe noch nie eine Psychotherapie gemacht.

In der Sozialanamnese wurde festgestellt, dass Sie in P geboren und aufgewachsen sei, dort habe sie die Volksschule, Hauptschule und das Polytechnikum besucht. Sie habe dann als Arbeiterin in einer Wäscherei gearbeitet. Mit 17 Jahren habe sie dann 1983 ihre erste Tochter geboren, die weiteren Töchter folgten 1985, 1988 und 1994. Heirat 1984, Scheidung 1986 und wieder Heirat ihres Ex-Gatten 1997. Sie habe zwischen den Kindern immer wieder als ungelernte Arbeiterin gearbeitet und nebenbei einen EDV- und Buchhaltungskurs absolviert. Der Plan sei gewesen, dann für ihren Gatten, der selbstständig sei, die Büroarbeit zu machen. Bisher sei dies jedoch nicht realisiert worden, ihr Gatte mache die Büroarbeit nach wie vor selbst. Ihre Kindheit sei wegen der Alkoholkrankheit ihres Vaters schrecklich gewesen, es sei häufig zu verbaler und körperlicher Gewalt gekommen. Über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr, im Alter von 10 Jahren, sei es auch zu sexuellen Übergriffen von Seiten ihres Vaters gekommen. Ihre Mutter wisse davon bis heute nichts. Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, sei es einmalig zu einem sexuellen Übergriff von ihrem Großvater mütterlicherseits gekommen. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei, sei es zur Scheidung der Eltern gekommen, sie habe dies als befreiend erlebt. Derzeit sei ihre Ehe schwierig, ihr Gatte habe durch seine Selbstständigkeit seit ca. zweieinhalb Jahren wenig Zeit. Dieses Desinteresse sei für sie nur schwer aushaltbar. Sie habe seit einem Jahr eine Aussenbeziehung, ihr Mann wisse darüber Bescheid. Eine Entscheidung sei ihr derzeit nicht möglich, es käme immer wieder zu kurzen Phasen, in denen sie bei ihrem Freund lebe, kehre jedoch immer wieder zurück zu ihrem Mann.

In der Zusammenfassung über die Therapie und deren Verlauf wird unter anderem festgehalten, dass es für die Beschwerdeführerin wichtig gewesen sei, Zukunftsperspektiven zu schaffen und für sich einen Plan zu erstellen, wie sie ihr Leben beruflich und privat weiterführen möchte.

2) Befund der Dr. med. F, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom

Darin wird festgehalten, dass eigentlich für diesen Zeitpunkt (Oktober 2008) ein neuerlicher Aufenthalt im Krankenhaus E geplant gewesen sei, den die Beschwerdeführerin aber verschoben habe, weil eine Nasenseptumoperation gemacht werden soll. Subjektiv fühle sie sich wohl. Sie sei im September umgezogen, habe Mitte August die Medikamente nur mehr sehr unregelmäßig alle paar Tage genommen. Die Patientin sei wach, zeitlich, örtlich, persönlich orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit im Normbereich, Stimmungslage sei leichtgradig antriebslos, affektiv abgeflacht, der Ductus sei klar logisch, das Denkziel werde erreicht, keine psychotischen Radikale, keine erhöhte Suizidalität. Sie empfehle eine testpsychologische Untersuchung, vor allem in Hinblick auf die abgesetzte Medikation, bzgl. Operations- und Narkosefähigkeit.

3) Neurologische-Psychiatrisches Sachverständigengutachten der MR Dr. G, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom

In der Anamnese dieses Gutachtens wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Volks- und Hauptschule sowie Polytechnikum absolviert habe. Die Untersuchte berichte, dass sie keinen Beruf erlernt hätte und immer nur Hilfsarbeiterin (Firma PH, in einer Gerberei, Obst- und Gemüsehandel) gewesen sei. Seit dem Jahr 2005 arbeite sie nicht mehr, sie habe sich damals einer Knieoperation unterziehen müssen. Der Grund für das Ansuchen um die Invaliditätspension sei allerdings das Hauptleiden im psychiatrischen Fachgebiet (Depressionen, Angstzustände, Borderlinestörung). Die psychische Erkrankung sei vor zweieinhalb Jahren zum Ausbruch gekommen, letztes Jahr habe ein stationärer Aufenthalt im Psychosomatischen Klinikum E von Jänner bis April 2008 stattgefunden. Die Untersuchte sei für einen neuerlichen Aufenthalt vorgemerkt, wann das sein werde, wisse sie nicht so genau.

Im Gutachten wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und eine chronische antriebsgehemmte Depression festgestellt. Die Untersuchte sei derzeit nicht arbeitsfähig, die vorübergehende Erteilung der Invaliditätspension werde empfohlen.

Das Finanzamt übermittelte diese ärztlichen Gutachten an das Sozialministeriumservice mit dem Ersuchen um neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin.

In der Bescheinigung vom stellte das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung mit 50 % seit fest. Die Erhöhung der Einschätzung des ersten Leidens von 40 auf 50 % wurde mit einer durchgeführten klinisch-psychologischen Begutachtung begründet. Klinisch-psychologischerseits bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf Basis einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden. Eine Entstehung der Störungen in der belastenden Kindheit sei aufgrund professioneller Erfahrungswerte anzunehmen, jedoch seien behandlungsbedürftige Beschwerden erst seit 2007/2008 belegt und somit eine Entstehung der Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht nachgewiesen. Das Vorliegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde neuerlich verneint. Begründet wurde dies damit, dass die Pflichtschulen ohne sonderpädagogische Förderung absolviert worden wären, eine Lehre wegen Eintritt einer Schwangerschaft abgebrochen worden sei, und die Beschwerdeführerin zwischen den vier Schwangerschaften und entsprechender Kindererziehung mehrfach kurze Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe. Es liege kein Hinweis auf eine Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen vor, da Haushalts- und Erziehungspflichten durchgehend erfüllt werden hätten können.

Daraufhin wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde unter Hinweis auf diese Bescheinigung mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend noch vor:

„Da bei der Untersuchung beim Bundessozialamt das GdB seit 10/2008 festgestellt wurde, weil ich da das erste mal über meine jahrelange Krankheit darüber sprechen konnte und in E behandelt wurde. Meine Krankheit, das heißt meine Posttraumatischen Belastungsstörungen, Panikattacken, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen und Borderline habe ich schon seit meiner Kindheit. Genauer gesagt nach dem ersten sexuellen Übergriff meines Vaters im Alter von 8 Jahren bis 14 Jahre, da war dann endlich die Scheidung meiner Eltern. Auch mein Großvater verging sich an mir!!! lch wurde immer wieder (und das Jahre) bedroht‚ nie jemanden etwas davon zu berichten ansonsten würde es mich nicht mehr geben!! Nicht mal meine Mutter bekam wahrscheinlich etwas davon mit (bin mir nicht so sicher) hatte also meine ganze Kindheit keinerlei Hilfe!!! Die Schule hab ich grad noch geschafft, ohne Abschluss. Später konnte ich auch nie lange einer Arbeit nachgehen, da es mich psychisch überforderte. Beim erziehen meiner Kinder hat mir meine damalige Schwiegermutter sehr geholfen, denn ohne sie hätte ich es nicht geschafft!! Meine Kindheit hängt mir bis heute noch sehr nach, habe immer wieder Probleme in Beziehungen, da ich bis heute noch nicht offen über all meine Erlebnisse in meiner Kindheit sprechen kann und mein Leben sehr eingeschränkt ist!! Ich persönlich sehe dies jetzt wieder mal als Strafe, das ich in meiner Kindheit mit meinen Problemen allein gelassen wurde und keiner mit mir jemals irgend etwas (z.B.Arzt) gegangen wäre. Darum habe ich nun das Problem wahrscheinlich keine Kinderbeihilfe zu bekommen, weil ja von meiner Kindheit nichts aufliegt (einige Krankheiten deuten aber mit Sicherheit auf die sexuellen Übergriffe in meiner Kindheit hin (auch laut Psychosomatischer Klinik in E) damit ich mir meine Medikamente leisten könnte um einigermaßen ein normales Leben führen zu können wäre ich natürlich sehr dankbar Kinderbeihilfe zu bekommen!!!“

Am legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Rechtslage und Erwägungen

§ 6 Familienlastausgleichsgesetz (FLAG) normiert auszugsweise (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie …

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden …

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigenanspruch als sogenannte Sozialwaise im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG (vgl. dazu Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 6 Tz 20 ff) ist unter anderem, dass ihr nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (§ 6 Abs. 1 lit. b FLAG).

Gemäß § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, dass ihr Ehegatte ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig wäre, noch finden sich dazu in den vorgelegten Akten des Finanzamtes entsprechende Anhaltspunkte. Ein Eigenanspruch der Beschwerdeführerin auf erhöhte Familienbeihilfe scheidet daher schon deshalb aus, weil ihr von ihrem Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.

Ferner steht der Beschwerdeführerin ein solcher Eigenanspruch auch deswegen nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht erfüllt sind.

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise (im gegenständlichen Fall: Sozialwaise) auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt ().

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Diese dauernde Erwerbsunfähigkeit müsste bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Derartiges wurde vom Sozialministeriumservice in den beiden aktenkundigen Bescheinigungen jedoch nicht festgestellt.

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden (bzw. des Bundesfinanzgerichtes) hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).

Eine solche Unschlüssigkeit der den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten wird weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch ist eine solche für das Bundesfinanzgericht erkennbar. Für die Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist entscheidend, ob die Person trotz der festgestellten körperlichen oder geistigen Behinderung in der Lage ist, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der sie sich den Unterhalt verschaffen kann. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung so gravierend ist, dass eine solche Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Die ärztlich festgestellte Erkrankung ist damit der zentrale Faktor, der eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen muss (). Dazu kommt, dass psychische Krankheiten häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Auch der medizinisch Sachverständige kann aufgrund seines Fachwissens ohne Probleme nur den akutellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Für die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine psychische Erkrankung eingetreten ist und insbesondere wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich ist, ist auch der medizinisch Sachverständige auf Indizien, insbesondere in der Vergangenheit erstellte ärztliche Befunde angewiesen, die Rückschlüsse darauf ziehen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung eingetreten ist bzw. ab wann eine Erwerbstätigkeit im aufgezeigten Sinn nicht mehr möglich ist (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32).

Im gegenständlichen Fall lagen solche ärztliche Befunde aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (xx.yy..1987) nicht vor. Der Sachverständige konnte daher nur aufgrund von Indizien die Frage beantworten, ob die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Die Verneinung dieser Frage erfolgte aus folgenden Gründen schlüssig:

Auch von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass sie die Schulausbildung (Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum) ohne Inanspruchnahme sonderpädagogischer Förderung absolvieren konnte. Ebenso werden die Erwerbstätigkeiten zwischen den Schwangerschaften nicht bestritten. Im Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen EDV- und Buchhaltungskurs absolviert habe, da sie beabsichtigt habe, für ihren damaligen und selbständig erwerbstätigen Ehegatten die Büroarbeit zu erledigen. Im Gutachten der Dr. G vom wird festgehalten, dass die psychische Erkrankung vor zweieinhalb Jahren zum Ausbruch gekommen sei, also Mitte 2006. Damit in Einklang steht die Feststellung im Entlassungsbericht des Psychosomatischen Zentrums, dass die Beschwerdefüherin seit Anfang 2007 bei Dr. F in Behandlung stehe und (zuvor) noch nie eine Psychotherapie gemacht habe.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die medizinischen Sachverständigen des Sozialministeriumservice zum Ergebnis gekommen sind, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (xx.yy..1987) voraussichtlich dauernd unfähig gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daran ändert auch der nicht näher konkretisierte und glaubhaft gemachte Einwand der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass sie nie lange einer Arbeit nachgehen habe können, da sie dies „psychisch überfordert“ hätte, nichts.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird dazu bemerkt, dass damit nicht gesagt ist, dass die Ursache und der Beginn der psychischen Erkrankung nicht bereits in der Kindheit gelegen wären, was bei der im Entlassungsbericht vom dargestellten Sozialanamnese ohnehin keiner näheren Erörterung bedarf und in der Bescheinigung vom auch ausdrücklich festgestellt wurde. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bedeutet aber nicht automatisch eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit im Sinne des FLAG. Dass der Eintritt einer solchen vor dem xx.yy..1987 nicht festgestellt werden konnte, hat das Sozialministeriumservice schlüssig begründet, weshalb nach der zitierten Rechtsprechung eine Bindung an diese Bescheinigung sowohl für das Finanzamt und im Beschwerdeverfahren auch für das Bundesfinanzgericht besteht, und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Abgesehen davon ist die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ( mit Hinweis auf ).

Linz, am

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FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101484.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at