Grobes Verschulden bei nicht gedecktem Bankkonto
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache C GmbH, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch D Steuerberatung GmbH & Co KG, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Nichtfestsetzung der mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschläge zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) erste Säumniszuschläge von insgesamt 4.745,45 € fest, weil sie nachstehende Abgabenschulden nicht fristgerecht entrichtet hatte:
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Abgabe | Frist | Betrag in Euro | Säumniszuschlag in Euro |
Umsatzsteuer 10/2014 | 165.244,09 | 3.304,88 | |
Lohnsteuer 11/2014 | 49.764,42 | 995,29 | |
Dienstgeberbeitrag 11/2014 | 22.263,87 | 445,28 | |
Summe | 4.745,45 |
Mit Eingabe vom stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Stornierung der verhängten Säumniszuschläge iHv insgesamt 4.745,45 €, weil das Unternehmen an der verspäteten Zahlung kein grobes Verschulden treffe. Die Zahlung sei zeitgerecht durch Überweisung von einem Konto der Raika vorgesehen gewesen, die Überweisung sei im Telebanking eingegeben und von der Raika zur Durchführung übernommen worden. Die Raika habe diese Überweisung jedoch nicht durchgeführt, weil das Konto nicht gedeckt gewesen sei. Dieser Umstand habe sich daraus ergeben, dass einige Kunden dem Unternehmen hohe Zahlungen zwar verbindlich zugesagt, diese jedoch nicht zeitgerecht durchgeführt hätten. Die Bf habe sich auf die vereinbarte Zahlung der Kunden verlassen, wodurch das Bankkonto ausreichend Deckung aufgewiesen hätte (diese Zahlungen der Kunden hätten dann erst am 29. und stattgefunden).
Als die Bf bemerkt habe, dass die Raika die Überweisung iHv insgesamt 239.053,49 € an das Finanzamt nicht durchgeführt habe, sei diese Zahlung umgehend von einem Konto bei der Sparkasse nachgeholt worden. Dies sei jedoch erst am passiert, wodurch die Zahlung verspätet beim Finanzamt einlangt sei. Die Bf treffe auf Grund der geschilderten besonderen Umstände an der geringfügig zu späten Zahlung der Abgaben kein grobes Verschulden.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab und verwies darauf, dass im gegenständlichen Fall grobes Verschulden der Partei deshalb vorliege, weil für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschulden, welche Geldschulden und als solche Bringschulden darstellten, keine ausreichende Vorsorge getroffen worden sei. Als grobes Verschulden sei zu werten, wenn der Abgabenschuldner nicht für eine ausreichende Bedeckung des Bankkontos Sorge trage und die rechtzeitige Entrichtung vom Einlangen der Zahlung von Kundenforderungen abhängig mache und damit die finanziellen Nachteile einer schleppenden Zahlungsmoral der Kunden auf den Abgabengläubiger überwälze.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wandte sich die Bf gegen die Annahme von grobem Verschulden.
Die Definition von grobem Verschulden finde sich mehrfach in Entscheidungen des BFG (zB GZ. RV/5100700/2012 vom , ebenso GZ. RV/7102732/2013 vom und sinngemäß genauso GZ. RV/5100265/2014 vom ) sowie auch in BAO-Kommentaren (zB Ritz, BAO5, § 217).
Schweres Verschulden werde mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt. Eine solche liege vor, wenn eine so schwere Sorgfaltswidrigkeit gesetzt werde, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterlaufe. Demgegenüber gelte als leicht fahrlässiges Verhalten ein solches, welches auf einem Fehler beruhe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch mache - vgl. .
Auch die Richtlinien des BMF für die Abgabeneinhebung würden in Rz 974 beschreiben, dass grobes Verschulden und grobe Fahrlässigkeit mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen seien.
Für die Beurteilung sei also die an den Tag gelegte Sorgfalt zu berücksichtigen und dabei jenes Maß anzulegen, welches nach den Umständen des Falles gefordert und auch zugemutet werden könne.
Grobes Verschulden werde in den obigen BFG-Entscheidungen mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt (zB GZ. RV/5100700/2012 vom ).
Ein auffallend sorgloses Verhalten liege hier tatsächlich nicht vor. So sei der Auftrag zur Überweisung an die Hausbank (Raika) rechtzeitig mittels Telebanking erteilt worden. Des weiteren sei auch insofern sorgfältig vorgegangen und versucht worden, die erforderliche Deckung des Kontos herzustellen: Dafür sei mit einem großen Kunden – dem Magistrat E - die Zahlung eines bereits fälligen Betrages rechtzeitig vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei telefonisch durch Frau AC, welche Angestellte des Unternehmens sei, erfolgt. In der Folge habe sich Frau AC auf das Einhalten dieser Vereinbarung verlassen (der Kunde sei ja im öffentlichen Bereich, und daher seien die Bonität und der Zahlungswille keinesfalls in Frage zu stellen gewesen; tatsächlich sei die Zahlung auch geleistet worden, allerdings erst am 29. bzw. rund 458.000,00 € am .
Hätte sich der Kunde des Unternehmens an die getroffene Vereinbarung und an den besprochenen Zahlungstermin gehalten, wäre das Konto für die Zahlung an das Finanzamt ausreichend gedeckt gewesen und wäre die Überweisung an das Finanzamt ebenfalls rechtzeitig durchgeführt worden.
Leider habe der Magistrat E die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten. Dadurch sei es in der Folge dazu gekommen, dass die Überweisung an das Finanzamt nicht termingerecht durchgeführt worden sei.
Sofort, als Frau AC diesen Umstand bemerkt habe, habe sie - am – die Zahlung von einem anderen Bankkonto des Unternehmens veranlasst. Auch hier habe sie nicht gezögert und umgehend und sorgfältig gehandelt. Was könne man mehr tun, als mit dem (grundsätzlich zuverlässigen) Kunden die rechtzeitige Zahlung zu vereinbaren und somit für die Deckung des Bankkontos zu sorgen. Eine noch größere Sorgfalt könne im vorliegenden Fall nicht erwartet und nicht zugemutet werden.
Aus dem oben beschriebenen Verhalten von Frau AC könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine schwere Sorgfaltswidrigkeit und grobe Fahrlässigkeit gehandelt habe; es liege (wenn überhaupt) lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten vor, weil ein Fehler vorliege, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen könne.
Wie gezeigt, hätten lediglich widrige (und nicht vorhersehbare) Umstände dazu geführt, dass die Zahlung verspätet an das Finanzamt geleistet worden sei. Diese Umstände habe jedoch nicht die Bf zu vertreten. Grobes Verschulden nach § 217 Abs. 7 BAO liege daher nicht vor. Aus diesem Grund seien die Säumniszuschlag zu stornieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensablaufes sowie nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 217 Abs. 1, 2 und 7 BAO die Beschwerde als unbegründet ab.
Das Finanzamt gehe nach wie vor von grobem Verschulden der Bf aus, weil den Ausführungen der Beschwerde auch nicht entnommen werden könne, dass der Geschäftsführer der Bf, Herr BC, eine Gegenkontrolle hinsichtlich der ordnungsgemäßen Überweisung der am fälligen Abgabenverbindlichkeiten durchgeführt habe, um eine rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen.
Für den Fall der Feststellung der Nichtbedeckung des entsprechenden Bankkontos hätte sodann ua zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht werden können.
Das Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für den Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen. Das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter sei dagegen ebenso wenig schädlich wie das Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Parteienvertreter bzw. der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Kontrollverschulden, anzulasten sei.
Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation der Partei sei als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Im fristgerechten Vorlageantrag verwies die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin zum einen auf ihr bisheriges Vorbringen, zum anderen erstatte sie zur vom Finanzamt neu aufgeworfenen Frage eines etwaigen Kontrollverschuldens des Geschäftsführers eine ergänzende Begründung. Weiters übermittle die Bf ein E-Mail vom , in welchem die umgehende Zahlung mit dem Kunden vereinbart und festgehalten worden sei. Insgesamt sei festzuhalten, dass kein grobes Verschulden vorliege und daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des Säumniszuschlags gegeben seien.
Wie bereits in der Begründung zur Beschwerde angeführt, bestehe kein grobes Verschulden an der um einige Tage verspäteten Zahlung der Abgaben. Wie es dazu gekommen sei, was von der zuständigen Angestellten der Bf, Frau AC, zur rechtzeitigen Entrichtung unternommen worden sei, welche (übliche) Sorgfalt dabei angewendet worden sei und warum maximal ein leicht fahrlässiges Verhalten vorliege, sei dort entsprechend beschrieben worden.
ln der Beschwerdevorentscheidung führe das Finanzamt nunmehr erstmals die (unrichtige und ungeprüfte) Annahme an, dass in der Büroorganisation des Unternehmens jegliche Kontrollmaßnahmen fehlen würden.
Zu diesem Punkt wolle die Bf wie folgt Stellung nehmen:
Die Umsatzsteuerzahllast sei rechtzeitig ermittelt worden, auch die Lohnabgaben seien zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, und die Höhe der zu leistenden Zahlung sei rechtzeitig und vor dem Fälligkeitstermin festgestanden.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft habe die Dienstnehmerin Frau AC, wie bereits in der Vergangenheit üblich, beauftragt, die Zahlung termingerecht durchzuführen.
Frau AC sei als Mitarbeiterin in der Verwaltung bzw. im Rechnungswesen und in der Lohnabrechnung für die Steuerzahlungen des Unternehmens zuständig. Sie führe (als Abteilungsleiterin) die Lohnverrechnung selbst durch und ermittle somit selbst die zu entrichtenden Lohnabgaben. Weiters erhalte sie monatlich rechtzeitig von der Buchhaltungskraft des Unternehmens (Frau EF) die Umsatzsteuerzahllast.
In der Folge gebe Frau AC vor Fälligkeit die am 15. des Monats fälligen Steuerzahlungen im Telebanking ein. Sie sei dabei auch dazu beauftragt, die für die Zahlung erforderliche Deckung des Bankkontos zu berücksichtigen. Falls diese Deckung nicht gegeben sei, treffe sie Maßnahmen, um diese Deckung zu erreichen, zB durch Kontaktaufnahme mit Kunden, bei denen Zahlungen fällig seien. Das Unternehmen sei stark im öffentlichen Bereich tätig und verkaufe vorwiegend Krankenhauseinrichtungen. Die Zahlungsmoral der Kunden und öffentlichen Auftraggeber sei in den letzten Jahren leider gesunken, sodass immer öfter Erinnerungen und Urgenzen erforderlich seien. Bei der gegenständlichen Zahlung im Dezember 2014 sei exakt eine solche Vereinbarung mit dem Kunden Magistrat E erforderlich gewesen, der die rechtzeitige Zahlung verbindlich zugesagt habe.
Auf Ersuchen der Richterin übermittelte die Bf Telebanking-Ausdrucke, aus denen ersichtlich war, dass die Überweisung der Umsatzsteuer 10/2014 und der Lohnabgaben 11/2014 vom Konto der Raika mit Durchführungsdatum in Auftrag gegeben worden waren. Nach Nichtdurchführung der Überweisung mangels ausreichender Deckung wurde die Sparkasse beauftragt, die Überweisung am vorzunehmen.
Mit Eingabe vom verwies die steuerliche Vertreterin der Bf ergänzend darauf, dass seitens der Raika keine gesonderte Mitteilung über die Nichtdurchführung der Überweisungen mangels Deckung, weil der Kunde die vorher bereits verbindlich zugesagte Zahlung nicht geleistet habe, erfolgt sei. Dass die Überweisung nicht durchgeführt worden sei, sei erst bei Kontrolle der Kontoauszüge am bemerkt worden. Gleich am nächsten Tag sei die Überweisung von einem anderen Konto des Unternehmens in Auftrag gegeben und durchgeführt worden.
Wie es zur Nichtdeckung des Kontos bei der Raika gekommen sei und dass sich Frau AC um die Eintreibung der offenen Zahlung bei besagtem Kunden gekümmert habe, sei bereits entsprechend beschrieben worden. Es sei keinesfalls nur eine Hoffnung auf einen Zahlungseingang gewesen, sondern die Zahlung des Kunden auf das Raika-Konto sei konkret und rechtzeitig vor dem 15.12. vereinbart worden.
Aus diesen Gründen liege kein grobes Verschulden vor.
Rechtslage
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Einer kurzfristigen, ausnahmsweisen Säumnis trägt der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Nach der Verwaltungspraxis ist unbeachtlich, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines Säumniszuschlages geführt hat (Ritz, BAO6, § 217 Tz 37).
§ 217 Abs. 5 BAO kann daher selbst dann keine Anwendung finden, wenn anlässlich einer innerhalb der maßgeblichen letzten sechs Monate eingetretenen Säumnis die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf Grund des § 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages nur deswegen unterbleibt, weil die betragsmäßige Grenze des § 217 Abs. 10 BAO nicht überschritten wird (vgl. ). Darauf, in welchem Ausmaß und ob verschuldet oder unverschuldet die Entrichtung nicht zeitgerecht erfolgt, kommt es folglich nicht an.
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Die Frist von fünf Tagen beginnt gegebenenfalls erst nach dieser Respirofrist (§ 217 Abs. 5 zweiter Satz BAO)
Nach § 217 Abs. 7 erster Teilsatz BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 1332 ABGB) zu qualifizieren ist. Eine nur leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Vorhersehbarkeit des Schadens. Ein Schaden ist typischerweise dann vorhersehbar, wenn sich eine Person über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und der Eintritt eines Schadens infolgedessen nicht bloß für möglich, sondern für wahrscheinlich gehalten werden muss (, zu § 308 BAO)
(Grobes) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das gilt nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen.
Nach § 49 Abs. 1 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.
Ist daher ein Prokurist nach den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung berufen, ist ein Verschulden des Prokuristen einem Verschulden der juristischen Person gleichzuhalten ().
Erwägungen
Bei der Bf handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch
ihre(n) Vertreter handelt.
Laut Firmenbuch ist BC handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf, AC deren Prokuristin. Beide sind selbständig vertretungsbefugt.
Fällt die Vornahme der Zahlungen an die Abgabenbehörde in das Aufgabengebiet der Prokuristin, ist ihr allfälliges Verschulden der Bf zuzurechnen und nicht als Verschulden einer Arbeitnehmerin der Bf anzusehen. Darauf, dass die Prokuristin bei ihrer Tätigkeit kontrolliert und überwacht wird, kommt es diesfalls nicht an.
Im Beschwerdefall wurden die am fällig gewesenen Abgaben mittels Telebanking am überwiesen. Die Gutschrift erfolgte erst am auf dem Konto des Finanzamtes, sodass die Zahlung auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO verspätet war.
Da die Säumnis aber nicht mehr als fünf Tage betrug, war die erste tatbestandsmäßige Voraussetzung einer „ausnahmsweisen Säumnis“ nach § 217 Abs. 5 BAO erfüllt.
Diese Bestimmung konnte aber nicht zur Anwendung gelangen, weil innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der gegenständlichen Säumnis die am fällig gewesene Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2014 erst am überwiesen worden war. Dass diese Säumnis wegen der Bagatellregelung des § 217 Abs. 10 BAO zu keiner Säumniszuschlagsfestsetzung führte, war nicht entscheidend, weil, wie oa, alleine darauf abzustellen war, ob innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden – gleich, in welcher Höhe - zeitgerecht entrichtet worden sind (vgl. , mit Verweis auf weitere Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates).
Die verspätete Entrichtung konnte aber auch nicht damit entschuldigt werden, dass die Zahlung mangels Kontodeckung nicht durchgeführt werden konnte. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen darf es nämlich nicht dem Zufall überlassen werden, ob ausstehende Zahlungen von Kunden rechtzeitig auf dem für die Überweisung verwendeten Bankkonto einlangen oder nicht.
Sowohl der Unabhängige Finanzsenat als auch das Bundesfinanzgericht haben bereits mehrfach ausgesprochen, dass einem Abgabepflichtigen, der auf das Einlagen von Zahlungen seines Kunden vertraut, grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn die Zahlung dennoch nicht einlangt (-I/10; ; , im Zusammenhang mit einer vertraglich zugesicherten Überrechnung).
Auch in der Entscheidung vom , RV/2387-W/12, führte der Unabhängige Finanzsenat aus, dass nur über erhaltene Gelder verfügt werden könne. Die Veranlassung einer Überweisung bei einem Bankkonto mit namhaften Außenständen in der bloßen Hoffnung auf einen Eingang von Kundengeldern entspreche nicht dem Vorgehen eines sorgfältigen Menschen; es liege grobes Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben bei deren Fälligkeit vor.
Die Prokuristin der Bf ersuchte ihren säumigen Kunden mit E-Mail vom unter Hinweis auf ein mit diesem geführtes Telefonat um dringende Überweisung der offenen Beträge, wobei die Rechnungsaufstellung zehn Rechnungen mit Rechnungsdatum zwischen und umfasste.
Die Anzahl der nicht pünktlich beglichenen Rechnungen legte den Schluss nahe, dass dieser Kunde nicht nur einmalig, sondern mehrfach seinen Zahlungsverpflichtungen nur zögerlich und mit Verspätung nachgekommen ist.
Nicht von entscheidender Bedeutung war, dass eine konkrete Zusage des säumigen Kunden zur Bezahlung der offenen Beträge bis nicht aktenkundig war, weil die Bf sich auch auf eine verbindliche Zusage ihres Kunden nicht verlassen durfte; dies umso weniger, als sie in der ergänzenden Begründung zum Vorlageantrag selbst ausführte, dass die Zahlungsmoral der Kunden und öffentlichen Auftraggeber in den letzten Jahren gesunken sei.
Dieser Umstand wurde auch in den Medien bereits mehrfach thematisiert und darf in Unternehmerkreisen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden: zB Artikel vom : "EU-Richtlinie soll Zahlungsmoral der Öffentlichen Hand heben" (www.wienerzeitung.at); Artikel vom : "Zahlungsmoral: Öffentliche Hand lässt sich viel Zeit" (https://kurier.at/wirtschaft); Artikel vom : "Die Öffentliche Hand zahlt zuletzt" (http://derstandard.at).
Es war Sache der verantwortlichen Prokuristin der Bf, sich durch Rückfrage zu vergewissern, dass zur Fälligkeit der Abgabenschulden auf ihrem Geschäftskonto tatsächlich ein ausreichendes Guthaben zur Verfügung stand. Unterließ sie eine solche Rückversicherung, nahm sie das Risiko des Fehlens eines ausreichenden Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt auf sich und hatte die Folgen des tatsächlichen Fehlens eines der Überweisung zugänglichen Guthabens als schlichte Auswirkung der normalen Rechtslage zu tragen ().
Der Prokuristin der Bf fiel das Nichteinlangen der zugesagten Zahlungen und in der Folge die Nichtdurchführung der Abgabenzahlungen laut eigenen Angaben bei Kontrolle der Kontoauszüge am auf. Sie veranlasste die Überweisung von einem anderen Konto am , weshalb die am fälligen Abgaben erst am und damit - wegen Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO - verspätet entrichtet wurden.
Da die Prokuristin der Bf offenbar auf das zeitgerechte Einlangen der Zahlungen eines bereits mit mehreren Rechnungen säumigen Kunden vertraute, ohne den Zahlungseingang spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu überprüfen, nahm sie das Risiko des Ausbleibens der versprochenen Zahlungen und damit das nahe liegende Risiko einer Säumnis bei Entrichtung der Abgaben in Kauf. Da eine solche Unterlassung über einen minderen Grad des Versehens hinausging, weil die bei der Abgabenentrichtung eingetretene Säumnis vorhersehbar war und durch ein zumutbares Verhalten abzuwenden gewesen wäre, konnte der Säumniszuschlag nicht im Wege des § 217 Abs. 7 BAO beseitigt werden (vgl. wiederum ).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100825.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at